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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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chenbusse und Copulation halben Nachrichtung gebethen. So viel nun anlanget die Kirchenbuß/ wofern der Moebis an den Insanticidio keine Schuld hat/ möget ihr ihn/ der begangenen Schwängerung halber/ zur Kirchenbuß wohl kommen lassen: Die Vettel aber betreffend/ weil sie gleichwohl ihr Kind ümgebracht / und sich daher schwerlich versündiget/ wollet ihr derselben das Gesetz schärffen/ und andern zum Abscheu/ die Predigt über/ vor dem Altar knien / und hernach neben den Möbis Kirchenbuß thun/ und sie darauf ohne fernere Proclamation oder angestelte Hochzeit/ copuliren lassen/ und der Landessicherung wegen/ an die weltliche Obrigkeit remittiren und weisen.

Wolten wir euch zur Nachrichtung in ander Ort nicht verhalten/ und sind auch freudlich zu dienen geneigt. Datum Altenburg den 20. Decemb. 1625.

Fürstl. Sächs. Verordnete des Consistorii daselbsten.

N. N.

CAPUT XVII.

Von Aufhauung der Adern und zu Tode Bluten.

I.

VOr Alters war auch eine unter den Capital Strafen mit/ wen man einen die Adern an Armen und Füssen aufhauen und sich zu Tode bluten ließ/ welches vor einen sanfften Tod und Gnade gehalten wurde/ in dem der jenige/ welchem es wiederfuhr/ in der Ohnmacht das Leben aufgab.

Rudolph. Godofred. Knithen Oper. polit. lib. lib. 2. part. 1. c. 12. thaes. 17. in fin. colum. 711. Tom. 1.

II. Lucius Annaeus Seneca, der bekannte vortrefliche Orator und Philosophus hat ihm solchen Tod wie sein undanckbarer Discipul Käyser Nero, (entweder aus blossen Verdacht/ als wenn derselbe ihm zu wieder wäre/ oder daß er etwan der Schläge/ welche derselbe ihm in der Jugend gegeben/ eingedenck gewesen/ Ungnade auf ihn warf/ und anküdigen ließ sich selber zu ertödten / oder ihm einen Tod zu erwehlen/ dran er gerne sterben wolte) erkieset/ sich in eine Wanne voll warmes Wassers gesetzet/ alle Adern öffnen lassen/ und sich

chenbusse und Copulation halben Nachrichtung gebethen. So viel nun anlanget die Kirchenbuß/ wofern der Moebis an den Insanticidio keine Schuld hat/ möget ihr ihn/ der begangenen Schwängerung halber/ zur Kirchenbuß wohl kommen lassen: Die Vettel aber betreffend/ weil sie gleichwohl ihr Kind ümgebracht / und sich daher schwerlich versündiget/ wollet ihr derselben das Gesetz schärffen/ und andern zum Abscheu/ die Predigt über/ vor dem Altar knien / und hernach neben den Möbis Kirchenbuß thun/ und sie darauf ohne fernere Proclamation oder angestelte Hochzeit/ copuliren lassen/ und der Landessicherung wegen/ an die weltliche Obrigkeit remittiren und weisen.

Wolten wir euch zur Nachrichtung in ander Ort nicht verhalten/ und sind auch freudlich zu dienen geneigt. Datum Altenburg den 20. Decemb. 1625.

Fürstl. Sächs. Verordnete des Consistorii daselbsten.

N. N.

CAPUT XVII.

Von Aufhauung der Adern und zu Tode Bluten.

I.

VOr Alters war auch eine unter den Capital Strafen mit/ wen man einen die Adern an Armen und Füssen aufhauen und sich zu Tode bluten ließ/ welches vor einen sanfften Tod und Gnade gehalten wurde/ in dem der jenige/ welchem es wiederfuhr/ in der Ohnmacht das Leben aufgab.

Rudolph. Godofred. Knithen Oper. polit. lib. lib. 2. part. 1. c. 12. thaes. 17. in fin. colum. 711. Tom. 1.

II. Lucius Annaeus Seneca, der bekañte vortrefliche Orator und Philosophus hat ihm solchen Tod wie sein undanckbarer Discipul Käyser Nero, (entweder aus blossen Verdacht/ als wenn derselbe ihm zu wieder wäre/ oder daß er etwan der Schläge/ welche derselbe ihm in der Jugend gegeben/ eingedenck gewesen/ Ungnade auf ihn warf/ und anküdigen ließ sich selber zu ertödten / oder ihm einen Tod zu erwehlen/ dran er gerne sterben wolte) erkieset/ sich in eine Wanne voll warmes Wassers gesetzet/ alle Adern öffnen lassen/ und sich

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        <p>Rudolph. Godofred. Knithen Oper. polit. lib. lib. 2. part. 1. c. 12. thaes. 17.                      in fin. colum. 711. Tom. 1.</p>
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[301/0311] chenbusse und Copulation halben Nachrichtung gebethen. So viel nun anlanget die Kirchenbuß/ wofern der Moebis an den Insanticidio keine Schuld hat/ möget ihr ihn/ der begangenen Schwängerung halber/ zur Kirchenbuß wohl kommen lassen: Die Vettel aber betreffend/ weil sie gleichwohl ihr Kind ümgebracht / und sich daher schwerlich versündiget/ wollet ihr derselben das Gesetz schärffen/ und andern zum Abscheu/ die Predigt über/ vor dem Altar knien / und hernach neben den Möbis Kirchenbuß thun/ und sie darauf ohne fernere Proclamation oder angestelte Hochzeit/ copuliren lassen/ und der Landessicherung wegen/ an die weltliche Obrigkeit remittiren und weisen. Wolten wir euch zur Nachrichtung in ander Ort nicht verhalten/ und sind auch freudlich zu dienen geneigt. Datum Altenburg den 20. Decemb. 1625. Fürstl. Sächs. Verordnete des Consistorii daselbsten. N. N. CAPUT XVII. Von Aufhauung der Adern und zu Tode Bluten. I. VOr Alters war auch eine unter den Capital Strafen mit/ wen man einen die Adern an Armen und Füssen aufhauen und sich zu Tode bluten ließ/ welches vor einen sanfften Tod und Gnade gehalten wurde/ in dem der jenige/ welchem es wiederfuhr/ in der Ohnmacht das Leben aufgab. Rudolph. Godofred. Knithen Oper. polit. lib. lib. 2. part. 1. c. 12. thaes. 17. in fin. colum. 711. Tom. 1. II. Lucius Annaeus Seneca, der bekañte vortrefliche Orator und Philosophus hat ihm solchen Tod wie sein undanckbarer Discipul Käyser Nero, (entweder aus blossen Verdacht/ als wenn derselbe ihm zu wieder wäre/ oder daß er etwan der Schläge/ welche derselbe ihm in der Jugend gegeben/ eingedenck gewesen/ Ungnade auf ihn warf/ und anküdigen ließ sich selber zu ertödten / oder ihm einen Tod zu erwehlen/ dran er gerne sterben wolte) erkieset/ sich in eine Wanne voll warmes Wassers gesetzet/ alle Adern öffnen lassen/ und sich

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/311>, abgerufen am 24.11.2024.