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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XLIX. So wird auch drittens der eingeführten Gewonheit nach/ an statt der lebendigen Otter/ Natter oder Schlangen eine auf Papier oder Tuch gemahlte mit in den Sack gesteckt.

Moller. d. l. n. 12. &. Berlich. cit. Concl. 6. n. 15.

L. Doch nur auf solchen Fall wenn man dieselbe lebendig nicht haben kan/ als etwa im Winter/ sonst bleibt es ein vor allemahl praecise bey der Constitution.

Carpzov. p. 1. prax. Crim. q. 8. n. 21.

LI. Vierdtens ist zwar nach den gemeinen Kayser-Recht verordnet/ daß wenn an einem Ort die Gelegenheit des Wassers nicht vorhanden/ man solche Parricidas denen wilden Thieren zu zerreissen und aufzufressen vorwerffen solle.

L. poenae parricid. 9. vers. hoc ita si mare proximum sit ff. ad L. Pomp. de parric.

LII. Allein weil solches nicht mehr üblich/ ist an stat dessen das Rad verordnet / juxta saepe dict. Ord. Elect. 3. p. 4. ibi: würde aber die Gelegenheit des Wassers der Oerter nicht vorhanden seyn: so soll solcher Missethäter mit dem Rad vom Leben zum Tod gerichtet und gestrafet werden.

LIII. Drumb auch noch heut zu Tage die Schöppen-Stüle nachgesetzte Formul in den Urtheln gebrauchen:

Da nun der gefangene N. N. auf seinen gethanen Bekentniß für öffentlichen gehägten peinlichen Hals-Gericht frey willig verharren/ oder des sonsten/ wie recht/ überwiesen würde: So möchte er von wegen solcher an seinen leiblichen Vater/ Kind/ Eheweib/ &c. begangenen und bekannten Mordthat/ sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlangen/ und einer Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen/ und erträncket/ oder da die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden/ V. R. W.

LIV. Wenn aber bekannt ist daß an dem Ort wo die That geschehen Wasser/ Flüsse oder Ströhme vorhanden/ werden die letztere Worte ausgelassen/ und nur allein die obersten gesetzet. Es haben auch die Schöppen-Stüle zu weilen sich des Worts in einen Sack vernehet/ gebrauchet wie Carpzov. d. p. 1. qvaest. 8. prax. Crim. n. 23. bezeuget.

XLIX. So wird auch drittens der eingeführten Gewonheit nach/ an statt der lebendigen Otter/ Natter oder Schlangen eine auf Papier oder Tuch gemahlte mit in den Sack gesteckt.

Moller. d. l. n. 12. &. Berlich. cit. Concl. 6. n. 15.

L. Doch nur auf solchen Fall wenn man dieselbe lebendig nicht haben kan/ als etwa im Winter/ sonst bleibt es ein vor allemahl praecisè bey der Constitution.

Carpzov. p. 1. prax. Crim. q. 8. n. 21.

LI. Vierdtens ist zwar nach den gemeinen Kayser-Recht verordnet/ daß wenn an einem Ort die Gelegenheit des Wassers nicht vorhanden/ man solche Parricidas denen wilden Thieren zu zerreissen und aufzufressen vorwerffen solle.

L. poenae parricid. 9. vers. hoc ita si mare proximum sit ff. ad L. Pomp. de parric.

LII. Allein weil solches nicht mehr üblich/ ist an stat dessen das Rad verordnet / juxta saepè dict. Ord. Elect. 3. p. 4. ibi: würde aber die Gelegenheit des Wassers der Oerter nicht vorhanden seyn: so soll solcher Missethäter mit dem Rad vom Leben zum Tod gerichtet und gestrafet werden.

LIII. Drumb auch noch heut zu Tage die Schöppen-Stüle nachgesetzte Formul in den Urtheln gebrauchen:

Da nun der gefangene N. N. auf seinen gethanen Bekentniß für öffentlichen gehägten peinlichen Hals-Gericht frey willig verharren/ oder des sonsten/ wie recht/ überwiesen würde: So möchte er von wegen solcher an seinen leiblichen Vater/ Kind/ Eheweib/ &c. begangenen und bekannten Mordthat/ sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlangen/ und einer Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen/ und erträncket/ oder da die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden/ V. R. W.

LIV. Wenn aber bekannt ist daß an dem Ort wo die That geschehen Wasser/ Flüsse oder Ströhme vorhanden/ werden die letztere Worte ausgelassen/ und nur allein die obersten gesetzet. Es haben auch die Schöppen-Stüle zu weilen sich des Worts in einen Sack vernehet/ gebrauchet wie Carpzov. d. p. 1. qvaest. 8. prax. Crim. n. 23. bezeuget.

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        <p>LIV. Wenn aber bekannt ist daß an dem Ort wo die That geschehen Wasser/ Flüsse                      oder Ströhme vorhanden/ werden die letztere Worte ausgelassen/ und nur allein                      die obersten gesetzet. Es haben auch die Schöppen-Stüle zu weilen sich des Worts                      in einen Sack vernehet/ gebrauchet wie Carpzov. d. p. 1. qvaest. 8. prax. Crim.                      n. 23. bezeuget.</p>
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[286/0296] XLIX. So wird auch drittens der eingeführten Gewonheit nach/ an statt der lebendigen Otter/ Natter oder Schlangen eine auf Papier oder Tuch gemahlte mit in den Sack gesteckt. Moller. d. l. n. 12. &. Berlich. cit. Concl. 6. n. 15. L. Doch nur auf solchen Fall wenn man dieselbe lebendig nicht haben kan/ als etwa im Winter/ sonst bleibt es ein vor allemahl praecisè bey der Constitution. Carpzov. p. 1. prax. Crim. q. 8. n. 21. LI. Vierdtens ist zwar nach den gemeinen Kayser-Recht verordnet/ daß wenn an einem Ort die Gelegenheit des Wassers nicht vorhanden/ man solche Parricidas denen wilden Thieren zu zerreissen und aufzufressen vorwerffen solle. L. poenae parricid. 9. vers. hoc ita si mare proximum sit ff. ad L. Pomp. de parric. LII. Allein weil solches nicht mehr üblich/ ist an stat dessen das Rad verordnet / juxta saepè dict. Ord. Elect. 3. p. 4. ibi: würde aber die Gelegenheit des Wassers der Oerter nicht vorhanden seyn: so soll solcher Missethäter mit dem Rad vom Leben zum Tod gerichtet und gestrafet werden. LIII. Drumb auch noch heut zu Tage die Schöppen-Stüle nachgesetzte Formul in den Urtheln gebrauchen: Da nun der gefangene N. N. auf seinen gethanen Bekentniß für öffentlichen gehägten peinlichen Hals-Gericht frey willig verharren/ oder des sonsten/ wie recht/ überwiesen würde: So möchte er von wegen solcher an seinen leiblichen Vater/ Kind/ Eheweib/ &c. begangenen und bekannten Mordthat/ sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlangen/ und einer Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen/ und erträncket/ oder da die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden/ V. R. W. LIV. Wenn aber bekannt ist daß an dem Ort wo die That geschehen Wasser/ Flüsse oder Ströhme vorhanden/ werden die letztere Worte ausgelassen/ und nur allein die obersten gesetzet. Es haben auch die Schöppen-Stüle zu weilen sich des Worts in einen Sack vernehet/ gebrauchet wie Carpzov. d. p. 1. qvaest. 8. prax. Crim. n. 23. bezeuget.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/296>, abgerufen am 20.05.2024.