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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XLIV. Und dieses hat nach der Chur-Sächs. Constitution 3. part. 4. ümb so viel weniger zweiffel/ weil drin klar enthalten und verordnet: Daß wenn sichs begebe daß die Eltern ihre Kinder/ oder die Kinder ihre Eltern/ oder aber auch die Eheleute eins das andere böslich thäte ermorden oder ümbringen/ es geschehe mit Gifft oder in andere Wege/ solte der Thäter (da die Gelegenheit des Wassers der Oerter vorhanden) in einen Sack sammt einem Hunde und Affen/ oder an statt desselbigen einer Katzen/ Hahnen/ auch einer Schlangen/ gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertränck et werden.

Carpzov. p. 1. q. 8. prax. Crim.

XLV. (Wiewohl es durchgehends von allen Orten im Römischen Reich schwer zu behaupten seyn dürffte/ in dem ein Ort diese/ jener eine andere Art der Straffe hat.

Wesenb. ff. ad. L. pompej. de parricid. n. 5. Harprecht ad §. 6. Inst. de publ. jud. n. 30. Hoier in Brandeb. Krieges-Recht/ ad art. 20. vers. wie auch pag 91. Meyer Colleg. Argent. lib. 48. tit. 9. th. 4. Brunnemann. ad L. pen. ff. ad L. Pomp. de parricid. Hahn ad Wesenb. d. l. pomp. in fin. Struv. exerc. 49. th. 68. Syntagm. Jur.)

XLVI. Worbey zu erinnern daß die Strafe des ertränckens im Sack/ oder des Sackens/ wie es theils Orten genennet wird/ nach der Römer Art/ bey unsern Zeiten in etwas geändert und gemildert worden:

denn

XLVII. Erstlich war solcher Sack wie oben n. 30. gemeldet von Ochsen oder Rinder-Häuten/ durch welche das Wasser nicht so bald dringen konte/ sondern die Maleficanten noch eine Zeitlang lebten und von den Thieren Anfechtung leiden musten. Heute zu Tage aber ist es nur ein leinen Sack/ drin sie strack ersauffen.

Dan. Moller. ad Const. Elect. 3. part. 4. n. 12. Matth. Berlich. p. 4. Concl. 6. n. 13.

XLVIII. Zum andern weil hie zu Lande die Affen sehr rar und theuer sind/ wird an deren stat eine Katze genommen.

Juxtad. Const. Elect. Sax. 3. p. 4.

XLIV. Und dieses hat nach der Chur-Sächs. Constitution 3. part. 4. ümb so viel weniger zweiffel/ weil drin klar enthalten und verordnet: Daß wenn sichs begebe daß die Eltern ihre Kinder/ oder die Kinder ihre Eltern/ oder aber auch die Eheleute eins das andere böslich thäte ermorden oder ümbringen/ es geschehe mit Gifft oder in andere Wege/ solte der Thäter (da die Gelegenheit des Wassers der Oerter vorhanden) in einen Sack sammt einem Hunde und Affen/ oder an statt desselbigen einer Katzen/ Hahnen/ auch einer Schlangen/ gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertränck et werden.

Carpzov. p. 1. q. 8. prax. Crim.

XLV. (Wiewohl es durchgehends von allen Orten im Römischen Reich schwer zu behaupten seyn dürffte/ in dem ein Ort diese/ jener eine andere Art der Straffe hat.

Wesenb. ff. ad. L. pompej. de parricid. n. 5. Harprecht ad §. 6. Inst. de publ. jud. n. 30. Hoier in Brandeb. Krieges-Recht/ ad art. 20. vers. wie auch pag 91. Meyer Colleg. Argent. lib. 48. tit. 9. th. 4. Brunnemann. ad L. pen. ff. ad L. Pomp. de parricid. Hahn ad Wesenb. d. l. pomp. in fin. Struv. exerc. 49. th. 68. Syntagm. Jur.)

XLVI. Worbey zu erinnern daß die Strafe des ertränckens im Sack/ oder des Sackens/ wie es theils Orten genennet wird/ nach der Römer Art/ bey unsern Zeiten in etwas geändert und gemildert worden:

denn

XLVII. Erstlich war solcher Sack wie oben n. 30. gemeldet von Ochsen oder Rinder-Häuten/ durch welche das Wasser nicht so bald dringen konte/ sondern die Maleficanten noch eine Zeitlang lebten und von den Thieren Anfechtung leiden musten. Heute zu Tage aber ist es nur ein leinen Sack/ drin sie strack ersauffen.

Dan. Moller. ad Const. Elect. 3. part. 4. n. 12. Matth. Berlich. p. 4. Concl. 6. n. 13.

XLVIII. Zum andern weil hie zu Lande die Affen sehr rar und theuer sind/ wird an deren stat eine Katze genommen.

Juxtad. Const. Elect. Sax. 3. p. 4.

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        <l>Hoier in Brandeb. Krieges-Recht/ ad art. 20. vers. wie auch pag 91.</l>
        <l>Meyer Colleg. Argent. lib. 48. tit. 9. th. 4.</l>
        <l>Brunnemann. ad L. pen. ff. ad L. Pomp. de parricid.</l>
        <l>Hahn ad Wesenb. d. l. pomp. in fin.</l>
        <l>Struv. exerc. 49. th. 68. Syntagm. Jur.)</l>
        <p>XLVI. Worbey zu erinnern daß die Strafe des ertränckens im Sack/ oder des                      Sackens/ wie es theils Orten genennet wird/ nach der Römer Art/ bey unsern                      Zeiten in etwas geändert und gemildert worden:</p>
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        <p>XLVII. Erstlich war solcher Sack wie oben n. 30. gemeldet von Ochsen oder                      Rinder-Häuten/ durch welche das Wasser nicht so bald dringen konte/ sondern                      die Maleficanten noch eine Zeitlang lebten und von den Thieren Anfechtung leiden                      musten. Heute zu Tage aber ist es nur ein leinen Sack/ drin sie strack                      ersauffen.</p>
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[285/0295] XLIV. Und dieses hat nach der Chur-Sächs. Constitution 3. part. 4. ümb so viel weniger zweiffel/ weil drin klar enthalten und verordnet: Daß wenn sichs begebe daß die Eltern ihre Kinder/ oder die Kinder ihre Eltern/ oder aber auch die Eheleute eins das andere böslich thäte ermorden oder ümbringen/ es geschehe mit Gifft oder in andere Wege/ solte der Thäter (da die Gelegenheit des Wassers der Oerter vorhanden) in einen Sack sammt einem Hunde und Affen/ oder an statt desselbigen einer Katzen/ Hahnen/ auch einer Schlangen/ gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertränck et werden. Carpzov. p. 1. q. 8. prax. Crim. XLV. (Wiewohl es durchgehends von allen Orten im Römischen Reich schwer zu behaupten seyn dürffte/ in dem ein Ort diese/ jener eine andere Art der Straffe hat. Wesenb. ff. ad. L. pompej. de parricid. n. 5. Harprecht ad §. 6. Inst. de publ. jud. n. 30. Hoier in Brandeb. Krieges-Recht/ ad art. 20. vers. wie auch pag 91. Meyer Colleg. Argent. lib. 48. tit. 9. th. 4. Brunnemann. ad L. pen. ff. ad L. Pomp. de parricid. Hahn ad Wesenb. d. l. pomp. in fin. Struv. exerc. 49. th. 68. Syntagm. Jur.) XLVI. Worbey zu erinnern daß die Strafe des ertränckens im Sack/ oder des Sackens/ wie es theils Orten genennet wird/ nach der Römer Art/ bey unsern Zeiten in etwas geändert und gemildert worden: denn XLVII. Erstlich war solcher Sack wie oben n. 30. gemeldet von Ochsen oder Rinder-Häuten/ durch welche das Wasser nicht so bald dringen konte/ sondern die Maleficanten noch eine Zeitlang lebten und von den Thieren Anfechtung leiden musten. Heute zu Tage aber ist es nur ein leinen Sack/ drin sie strack ersauffen. Dan. Moller. ad Const. Elect. 3. part. 4. n. 12. Matth. Berlich. p. 4. Concl. 6. n. 13. XLVIII. Zum andern weil hie zu Lande die Affen sehr rar und theuer sind/ wird an deren stat eine Katze genommen. Juxtad. Const. Elect. Sax. 3. p. 4.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/295>, abgerufen am 20.05.2024.