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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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aber war der Danck wie der Dieb des Nachts alleine ist/ erbricht er den Tischkasten/ worin der Bauer sein Geld hatte. Weil nun dieser den Bösewicht drüber ertappet/ hat er ihn an Händen und Füssen gebunden/ durch Beyhülffe seiner Leuthe wiederum an Galgen geknüpfft / ehe es noch morgen worden. Christoph. Gleich Tugend Postill. fer. Matth.

CCXIV. Refert Rebuffus Anno 1525. ex placito Curiae Tholosanae Laqveo suspensos qvi Scholasticorum libros combussissent hujusqve se fuisse testem oculatum negotii, de privileg. Schol. privil. 19.

CCXV. Von einem Knaben aus Normandi Despreau wird geschrieben daß wenn er in seiner Jugend etwa über Kreiten kommen/ an die Wände nichts als Galgen und Räder zu mahlen pflegen. Dieser ob ihn wohl seine Eltern das Schlöffer Handwerck lernen lassen/ hat er es doch verlassen/ sich dafür auffs falsche Müntzmachen gelegt/ derowegen er zeitlich gehengt worden.

Diebes Histor. lib. 1. c. 16.

CCXVI. Ein Schösser/ weil er überwiesener Untreu halber den Strick verdienet / aus Verzweiffelung aber sich selbst ümbgebracht zeitlicher Schmach zu entgehen / ward doch gleichwohl nach dem Tode auff eingehohltes Urthel und Recht/ als ein Dieb durch des Henckers Hand an Galgen geknüpfft.

D. Joh. Philipp. lib. 4. tit. 18. Inst. pract.

CCXVII. Otte von Wittelspach Pfaltzgraff in Bäyern pflegte auch schlechte und geringe Diebstahle mit dem Strange zu bestraffen. Niemahls reisete er aus/ er hätte dann eine gute Nothdurfft Stricke bey sich/ damit es in der Diebs- Tago an Netzen nicht mangelte. Da er nun einsmahls zur gewöhnlieher Spur sich rüstete / hörete er (umwissend woher) eine Stimme/ welche befahl/ den jenigen auffhencken zu lassen der ihm am ersten/ wenn er ausritte begegnen werde. Weil er nun solcher Stimme gehorsam leisten wolte/ und aber ihm ein (dem Vermuthen nach) gar ehrlicher Mann/ den er zum Richter gesetzt/ begegnete/ hat er solchen/ ohne einige Anzeigung des Verbrechens/ zum Strange verurtheilet. Als nun dieser/ daß Otto von seiner Meynung zu bringen/ keine Hoffnung gesehen / hat er öffentlich bekandt/ daß er nicht unschuldig zur Straffe gezogen / sondern wegen Mörderey/ Raubs und vielfältiger Treulosigkeit/ (davon GOtt allein und sonst niem and Wissenschafft habe) gestrafft würde. Da hieß es ja recht unvermuthlich/ wie Elihu sagte: GOtt vergilt dem Menschen darnach er verdienet hat/ und trifft einem ieglichen nach seinem Thun. Hiob. c. 34.

L. Hacc. Dom. 26. post Trin.

Joh. Stifler Geistl. Hist. Schatz. c. 25. pag. 1609.

aber war der Danck wie der Dieb des Nachts alleine ist/ erbricht er den Tischkasten/ worin der Bauer sein Geld hatte. Weil nun dieser den Bösewicht drüber ertappet/ hat er ihn an Händen und Füssen gebunden/ durch Beyhülffe seiner Leuthe wiederum an Galgen geknüpfft / ehe es noch morgen worden. Christoph. Gleich Tugend Postill. fer. Matth.

CCXIV. Refert Rebuffus Anno 1525. ex placito Curiae Tholosanae Laqveo suspensos qvi Scholasticorum libros combussissent hujusqve se fuisse testem oculatum negotii, de privileg. Schol. privil. 19.

CCXV. Von einem Knaben aus Normandi Despreau wird geschrieben daß wenn er in seiner Jugend etwa über Kreiten kommen/ an die Wände nichts als Galgen und Räder zu mahlen pflegen. Dieser ob ihn wohl seine Eltern das Schlöffer Handwerck lernen lassen/ hat er es doch verlassen/ sich dafür auffs falsche Müntzmachen gelegt/ derowegen er zeitlich gehengt worden.

Diebes Histor. lib. 1. c. 16.

CCXVI. Ein Schösser/ weil er überwiesener Untreu halber den Strick verdienet / aus Verzweiffelung aber sich selbst ümbgebracht zeitlicher Schmach zu entgehen / ward doch gleichwohl nach dem Tode auff eingehohltes Urthel und Recht/ als ein Dieb durch des Henckers Hand an Galgen geknüpfft.

D. Joh. Philipp. lib. 4. tit. 18. Inst. pract.

CCXVII. Otte von Wittelspach Pfaltzgraff in Bäyern pflegte auch schlechte und geringe Diebstahle mit dem Strange zu bestraffen. Niemahls reisete er aus/ er hätte dann eine gute Nothdurfft Stricke bey sich/ damit es in der Diebs- Tago an Netzen nicht mangelte. Da er nun einsmahls zur gewöhnlieher Spur sich rüstete / hörete er (umwissend woher) eine Stimme/ welche befahl/ den jenigen auffhencken zu lassen der ihm am ersten/ wenn er ausritte begegnen werde. Weil er nun solcher Stimme gehorsam leisten wolte/ und aber ihm ein (dem Vermuthen nach) gar ehrlicher Mann/ den er zum Richter gesetzt/ begegnete/ hat er solchen/ ohne einige Anzeigung des Verbrechens/ zum Strange verurtheilet. Als nun dieser/ daß Otto von seiner Meynung zu bringen/ keine Hoffnung gesehen / hat er öffentlich bekandt/ daß er nicht unschuldig zur Straffe gezogen / sondern wegen Mörderey/ Raubs und vielfältiger Treulosigkeit/ (davon GOtt allein und sonst niem and Wissenschafft habe) gestrafft würde. Da hieß es ja recht unvermuthlich/ wie Elihu sagte: GOtt vergilt dem Menschen darnach er verdienet hat/ und trifft einem ieglichen nach seinem Thun. Hiob. c. 34.

L. Hacc. Dom. 26. post Trin.

Joh. Stifler Geistl. Hist. Schatz. c. 25. pag. 1609.

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        <p>CCXIV. Refert Rebuffus Anno 1525. ex placito Curiae Tholosanae Laqveo suspensos                      qvi Scholasticorum libros combussissent hujusqve se fuisse testem oculatum                      negotii, de privileg. Schol. privil. 19.</p>
        <p>CCXV. Von einem Knaben aus Normandi Despreau wird geschrieben daß wenn er in                      seiner Jugend etwa über Kreiten kommen/ an die Wände nichts als Galgen und                      Räder zu mahlen pflegen. Dieser ob ihn wohl seine Eltern das Schlöffer Handwerck                      lernen lassen/ hat er es doch verlassen/ sich dafür auffs falsche Müntzmachen                      gelegt/ derowegen er zeitlich gehengt worden.</p>
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        <p>D. Joh. Philipp. lib. 4. tit. 18. Inst. pract.</p>
        <p>CCXVII. Otte von Wittelspach Pfaltzgraff in Bäyern pflegte auch schlechte und                      geringe Diebstahle mit dem Strange zu bestraffen. Niemahls reisete er aus/ er                      hätte dann eine gute Nothdurfft Stricke bey sich/ damit es in der Diebs- Tago                      an Netzen nicht mangelte. Da er nun einsmahls zur gewöhnlieher Spur sich rüstete                     / hörete er (umwissend woher) eine Stimme/ welche befahl/ den jenigen                      auffhencken zu lassen der ihm am ersten/ wenn er ausritte begegnen werde. Weil                      er nun solcher Stimme gehorsam leisten wolte/ und aber ihm ein (dem Vermuthen                      nach) gar ehrlicher Mann/ den er zum Richter gesetzt/ begegnete/ hat er                      solchen/ ohne einige Anzeigung des Verbrechens/ zum Strange verurtheilet. Als                      nun dieser/ daß Otto von seiner Meynung zu bringen/ keine Hoffnung gesehen /                      hat er öffentlich bekandt/ daß er nicht unschuldig zur Straffe gezogen /                      sondern wegen Mörderey/ Raubs und vielfältiger Treulosigkeit/ (davon GOtt                      allein und sonst niem and Wissenschafft habe) gestrafft würde. Da hieß es ja                      recht unvermuthlich/ wie Elihu sagte: GOtt vergilt dem Menschen darnach er                      verdienet hat/ und trifft einem ieglichen nach seinem Thun. Hiob. c. 34.</p>
        <p>L. Hacc. Dom. 26. post Trin.</p>
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[256/0266] aber war der Danck wie der Dieb des Nachts alleine ist/ erbricht er den Tischkasten/ worin der Bauer sein Geld hatte. Weil nun dieser den Bösewicht drüber ertappet/ hat er ihn an Händen und Füssen gebunden/ durch Beyhülffe seiner Leuthe wiederum an Galgen geknüpfft / ehe es noch morgen worden. Christoph. Gleich Tugend Postill. fer. Matth. CCXIV. Refert Rebuffus Anno 1525. ex placito Curiae Tholosanae Laqveo suspensos qvi Scholasticorum libros combussissent hujusqve se fuisse testem oculatum negotii, de privileg. Schol. privil. 19. CCXV. Von einem Knaben aus Normandi Despreau wird geschrieben daß wenn er in seiner Jugend etwa über Kreiten kommen/ an die Wände nichts als Galgen und Räder zu mahlen pflegen. Dieser ob ihn wohl seine Eltern das Schlöffer Handwerck lernen lassen/ hat er es doch verlassen/ sich dafür auffs falsche Müntzmachen gelegt/ derowegen er zeitlich gehengt worden. Diebes Histor. lib. 1. c. 16. CCXVI. Ein Schösser/ weil er überwiesener Untreu halber den Strick verdienet / aus Verzweiffelung aber sich selbst ümbgebracht zeitlicher Schmach zu entgehen / ward doch gleichwohl nach dem Tode auff eingehohltes Urthel und Recht/ als ein Dieb durch des Henckers Hand an Galgen geknüpfft. D. Joh. Philipp. lib. 4. tit. 18. Inst. pract. CCXVII. Otte von Wittelspach Pfaltzgraff in Bäyern pflegte auch schlechte und geringe Diebstahle mit dem Strange zu bestraffen. Niemahls reisete er aus/ er hätte dann eine gute Nothdurfft Stricke bey sich/ damit es in der Diebs- Tago an Netzen nicht mangelte. Da er nun einsmahls zur gewöhnlieher Spur sich rüstete / hörete er (umwissend woher) eine Stimme/ welche befahl/ den jenigen auffhencken zu lassen der ihm am ersten/ wenn er ausritte begegnen werde. Weil er nun solcher Stimme gehorsam leisten wolte/ und aber ihm ein (dem Vermuthen nach) gar ehrlicher Mann/ den er zum Richter gesetzt/ begegnete/ hat er solchen/ ohne einige Anzeigung des Verbrechens/ zum Strange verurtheilet. Als nun dieser/ daß Otto von seiner Meynung zu bringen/ keine Hoffnung gesehen / hat er öffentlich bekandt/ daß er nicht unschuldig zur Straffe gezogen / sondern wegen Mörderey/ Raubs und vielfältiger Treulosigkeit/ (davon GOtt allein und sonst niem and Wissenschafft habe) gestrafft würde. Da hieß es ja recht unvermuthlich/ wie Elihu sagte: GOtt vergilt dem Menschen darnach er verdienet hat/ und trifft einem ieglichen nach seinem Thun. Hiob. c. 34. L. Hacc. Dom. 26. post Trin. Joh. Stifler Geistl. Hist. Schatz. c. 25. pag. 1609.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/266>, abgerufen am 25.11.2024.