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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Matthaeus Hammer. in viridar. Histor. pag. 290.

CCX. Die Räuber in der Provintz Dehly in Ost Indien sind die Geschicktesten von der Welt; Sie brauchen eine gewisse Schlinge/ die sie einem Menschen/ wenn sie auff ihrem Schlage sind/ so subtil üm den Hals werffen können/ daß sie ihn niem ahls verfehlen/ und also in einem Angenblick erwürgen. Sie bedienen sich auch noch einer andern List die Reisenden zu betriegen/ schicken auff die Strassen eine schöne Weibes Person/ welche mit ihren zerstreueten Haaren gantz abgeweinet scheinet/ seuffzet und sich über zugestossenes Unglück beklaget. Gleichwie nun dieselbe an der Seite des Reisenden einher gehet/ also geräth er mit derselben in Gespräch und Gesellschafft/ und verspricht ihr als einer schönen Person seine Hülffe/ die sie auch annimmt; allein er hat ihr nicht so bald das Auffsitzen hinten auff das Pferd verstattet/ als sie ihm einen Strick üm den Hals wirfft/ und ihn damit erwürget/ oder zum wenigsten verwirret machet/ biß die versteckte Räuber hervor lauffen ihr zu helffen/ und das jenige was sie angesangen zu vollbringen. Thevenot in seiner Ost Indischen Reischeschreibung lib. 1. p. 3. c. 22. pag. 81.

CCXI. Ein Breßlauer reisete nacher Polen und herbergete in einem Städtlein über Nacht. Auff den Morgen wurd er gewahr daß ihm der Wirth 500. Ducaten/ in welchen sein gantzes Vermögen bestund/ gestohlen hatte. Er verklagte ihn und brachte es so weit daß der Wirth den Dichstahl wieder ersetzte. Der Richter/ so ein ernsthaffter Mann war/ gebot daß er/ zu folge des Orths Gerechtigkeit / den Dieb selbst auffhencken solte/ oder gewartten daß von jenem ihm solches geschehe. Ob nun wohl der Breßlauer dem Richter gerne das Geld lassen wolte / halff es doch nichts und muste er dem Gelddieb sein Recht thun. Nachdem es geschehen/ brachte ihm der Richter vom König in Polen einen Brieff aus daß es ihm an seinen Ehren unnachtheilig seyn solte.

Dubrav. Hist. Bohem. lib. 32. Camerar. Hor. Succis. p. 2. c. 76. pag. 349. Stister in Hist. Schatz c. 25. pag. t610.

CCXII. Jenem träumete wie er mit der Sonnen auffgienge/ und zugleich mit dem Mond seinen Lauff habe! dieser ist bald hernach gehenckt worden: da denn die beyde grosse Welt-Lichter ihn beleuchtet so bald sie auffgegangen seyn. Artemidor. lib. 5.

CCXIII. In Holland hat sichs zugetragen daß eini Bauer einen Gehengten hat loß geschnitten/ in sein Haus getragen und nach Vermögen erqvicket/ was

Matthaeus Hammer. in viridar. Histor. pag. 290.

CCX. Die Räuber in der Provintz Dehly in Ost Indien sind die Geschicktesten von der Welt; Sie brauchen eine gewisse Schlinge/ die sie einem Menschen/ wenn sie auff ihrem Schlage sind/ so subtil üm den Hals werffen können/ daß sie ihn niem ahls verfehlen/ und also in einem Angenblick erwürgen. Sie bedienen sich auch noch einer andern List die Reisenden zu betriegen/ schicken auff die Strassen eine schöne Weibes Person/ welche mit ihren zerstreueten Haaren gantz abgeweinet scheinet/ seuffzet und sich über zugestossenes Unglück beklaget. Gleichwie nun dieselbe an der Seite des Reisenden einher gehet/ also geräth er mit derselben in Gespräch und Gesellschafft/ und verspricht ihr als einer schönen Person seine Hülffe/ die sie auch annimmt; allein er hat ihr nicht so bald das Auffsitzen hinten auff das Pferd verstattet/ als sie ihm einen Strick üm den Hals wirfft/ und ihn damit erwürget/ oder zum wenigsten verwirret machet/ biß die versteckte Räuber hervor lauffen ihr zu helffen/ und das jenige was sie angesangen zu vollbringen. Thevenot in seiner Ost Indischen Reischeschreibung lib. 1. p. 3. c. 22. pag. 81.

CCXI. Ein Breßlauer reisete nacher Polen und herbergete in einem Städtlein über Nacht. Auff den Morgen wurd er gewahr daß ihm der Wirth 500. Ducaten/ in welchen sein gantzes Vermögen bestund/ gestohlen hatte. Er verklagte ihn und brachte es so weit daß der Wirth den Dichstahl wieder ersetzte. Der Richter/ so ein ernsthaffter Mann war/ gebot daß er/ zu folge des Orths Gerechtigkeit / den Dieb selbst auffhencken solte/ oder gewartten daß von jenem ihm solches geschehe. Ob nun wohl der Breßlauer dem Richter gerne das Geld lassen wolte / halff es doch nichts und muste er dem Gelddieb sein Recht thun. Nachdem es geschehen/ brachte ihm der Richter vom König in Polen einen Brieff aus daß es ihm an seinen Ehren unnachtheilig seyn solte.

Dubrav. Hist. Bohem. lib. 32. Camerar. Hor. Succis. p. 2. c. 76. pag. 349. Stister in Hist. Schatz c. 25. pag. t610.

CCXII. Jenem träumete wie er mit der Sonnen auffgienge/ und zugleich mit dem Mond seinen Lauff habe! dieser ist bald hernach gehenckt worden: da denn die beyde grosse Welt-Lichter ihn beleuchtet so bald sie auffgegangen seyn. Artemidor. lib. 5.

CCXIII. In Holland hat sichs zugetragen daß eini Bauer einen Gehengten hat loß geschnitten/ in sein Haus getragen und nach Vermögen erqvicket/ was

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        <p>CCXI. Ein Breßlauer reisete nacher Polen und herbergete in einem Städtlein über                      Nacht. Auff den Morgen wurd er gewahr daß ihm der Wirth 500. Ducaten/ in                      welchen sein gantzes Vermögen bestund/ gestohlen hatte. Er verklagte ihn und                      brachte es so weit daß der Wirth den Dichstahl wieder ersetzte. Der Richter/ so                      ein ernsthaffter Mann war/ gebot daß er/ zu folge des Orths Gerechtigkeit /                      den Dieb selbst auffhencken solte/ oder gewartten daß von jenem ihm solches                      geschehe. Ob nun wohl der Breßlauer dem Richter gerne das Geld lassen wolte /                      halff es doch nichts und muste er dem Gelddieb sein Recht thun. Nachdem es                      geschehen/ brachte ihm der Richter vom König in Polen einen Brieff aus daß es                      ihm an seinen Ehren unnachtheilig seyn solte.</p>
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        <p>CCXII. Jenem träumete wie er mit der Sonnen auffgienge/ und zugleich mit dem                      Mond seinen Lauff habe! dieser ist bald hernach gehenckt worden: da denn die                      beyde grosse Welt-Lichter ihn beleuchtet so bald sie auffgegangen seyn.                      Artemidor. lib. 5.</p>
        <p>CCXIII. In Holland hat sichs zugetragen daß eini Bauer einen Gehengten hat loß                      geschnitten/ in sein Haus getragen und nach Vermögen erqvicket/ was
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[255/0265] Matthaeus Hammer. in viridar. Histor. pag. 290. CCX. Die Räuber in der Provintz Dehly in Ost Indien sind die Geschicktesten von der Welt; Sie brauchen eine gewisse Schlinge/ die sie einem Menschen/ wenn sie auff ihrem Schlage sind/ so subtil üm den Hals werffen können/ daß sie ihn niem ahls verfehlen/ und also in einem Angenblick erwürgen. Sie bedienen sich auch noch einer andern List die Reisenden zu betriegen/ schicken auff die Strassen eine schöne Weibes Person/ welche mit ihren zerstreueten Haaren gantz abgeweinet scheinet/ seuffzet und sich über zugestossenes Unglück beklaget. Gleichwie nun dieselbe an der Seite des Reisenden einher gehet/ also geräth er mit derselben in Gespräch und Gesellschafft/ und verspricht ihr als einer schönen Person seine Hülffe/ die sie auch annimmt; allein er hat ihr nicht so bald das Auffsitzen hinten auff das Pferd verstattet/ als sie ihm einen Strick üm den Hals wirfft/ und ihn damit erwürget/ oder zum wenigsten verwirret machet/ biß die versteckte Räuber hervor lauffen ihr zu helffen/ und das jenige was sie angesangen zu vollbringen. Thevenot in seiner Ost Indischen Reischeschreibung lib. 1. p. 3. c. 22. pag. 81. CCXI. Ein Breßlauer reisete nacher Polen und herbergete in einem Städtlein über Nacht. Auff den Morgen wurd er gewahr daß ihm der Wirth 500. Ducaten/ in welchen sein gantzes Vermögen bestund/ gestohlen hatte. Er verklagte ihn und brachte es so weit daß der Wirth den Dichstahl wieder ersetzte. Der Richter/ so ein ernsthaffter Mann war/ gebot daß er/ zu folge des Orths Gerechtigkeit / den Dieb selbst auffhencken solte/ oder gewartten daß von jenem ihm solches geschehe. Ob nun wohl der Breßlauer dem Richter gerne das Geld lassen wolte / halff es doch nichts und muste er dem Gelddieb sein Recht thun. Nachdem es geschehen/ brachte ihm der Richter vom König in Polen einen Brieff aus daß es ihm an seinen Ehren unnachtheilig seyn solte. Dubrav. Hist. Bohem. lib. 32. Camerar. Hor. Succis. p. 2. c. 76. pag. 349. Stister in Hist. Schatz c. 25. pag. t610. CCXII. Jenem träumete wie er mit der Sonnen auffgienge/ und zugleich mit dem Mond seinen Lauff habe! dieser ist bald hernach gehenckt worden: da denn die beyde grosse Welt-Lichter ihn beleuchtet so bald sie auffgegangen seyn. Artemidor. lib. 5. CCXIII. In Holland hat sichs zugetragen daß eini Bauer einen Gehengten hat loß geschnitten/ in sein Haus getragen und nach Vermögen erqvicket/ was

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/265>, abgerufen am 20.05.2024.