Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.at profundum, mare ponatur qvasi cum ungventa bulliunt Job. 41. Gaudium & tripudium ejus censetur, sicut gaudent Angeli super uno peccatore poenitentiam agente, in coelis. Gaudia vero sua diabolus non in laetitia & dulcedine peragit, sed in turbine & furore, prout est turbidus & furiosus Spiritus. CXCIX. Ich kan hierbey nicht unerwehnet lassen/ daß zu Paris ein Becker viele Pasteten verkaufft/ darein er Fleisch von den gehenckten Dieben und andern Maleficanten gethan/ weicher/ als es auskommen/ lebendig verbrandt/ dessen Haus abgerissen und vom König verbothen worden solches wieder auffzubauen. Autor. tract. de poenis Criminal. & exitu horribili pag. 154. Wie denn zu Crakau Anno 1597. gleichfalls ein Fleischer von Grota gehenckt worden / welcher das Fleisch von verreckten Kälbern verkaufft hat. Henr. Roch in der neuen Lausenitz-Böhm- und Schlesisch. Chronic. p. 56. CC. Arbogastus Bischoff zu Straßburg/ so Anno 658. gestorben/ hat vor seinem Ende gebethen/ daß man ihn bey den Galgen begraben möchte/ seine grosse Demuth dadurch anzuzeigen/ und daß er nicht in der Stad/ sondern ausserhalb/ wie Christus/ ruhen wolte. Iren. lib. 3. c. 46. schreibet von ihm daß er des Königs Dagoberti Sohn wieder von den Todten aufferwecket habe. Kornemann. part. 9. q. 40. Balaeus cent. 14. c. 81.CCI. Sonsten aber ist es ein grosser Schimpff wenn eine Malefiz-Person vor oder nach dem Bekäntniß im Gefängniß stirbet/ und unter den Galgen begraben wird. CCII. Eine grausame Injurie ist es auch wenn man einen an den Galgen mahlet / seinen Nahmen dran schläget/ schreibet oder gar sein Contrafait dran henget. CCIII. Drum auch Carolus der letzte Hertzog in Burgundien auff einen Tag funff hundert gefangene Schweitzer hencken lassen/ weil sie sein und seiner vornehmsten Bedienten Bildniß am Galgen gehenckt/ und sie dadurch auffs ärgste beschimpffet hatten. Baptist. Fulgo. lib. 9. c. 2. de crudelitate. CCIV. Von den jenigen so geheckt/ aber wenn sie abgenommen/ wieder lebendig worden/ videatur Christ. a Vega art. med. lib. 3. Sect. 5. c. 8. Petr. Forestus lib. 15. obs. 25. Alex. Beneaictus lib. 7. c. 1.at profundum, mare ponatur qvasi cum ungventa bulliunt Job. 41. Gaudium & tripudium ejus censetur, sicut gaudent Angeli super uno peccatore poenitentiam agente, in coelis. Gaudia verò sua diabolus non in laetitia & dulcedine peragit, sed in turbine & furore, prout est turbidus & furiosus Spiritus. CXCIX. Ich kan hierbey nicht unerwehnet lassen/ daß zu Paris ein Becker viele Pasteten verkaufft/ darein er Fleisch von den gehenckten Dieben und andern Maleficanten gethan/ weicher/ als es auskommen/ lebendig verbrandt/ dessen Haus abgerissen und vom König verbothen worden solches wieder auffzubauen. Autor. tract. de poenis Criminal. & exitu horribili pag. 154. Wie denn zu Crakau Anno 1597. gleichfalls ein Fleischer von Grota gehenckt worden / welcher das Fleisch von verreckten Kälbern verkaufft hat. Henr. Roch in der neuen Lausenitz-Böhm- und Schlesisch. Chronic. p. 56. CC. Arbogastus Bischoff zu Straßburg/ so Anno 658. gestorben/ hat vor seinem Ende gebethen/ daß man ihn bey den Galgen begraben möchte/ seine grosse Demuth dadurch anzuzeigen/ und daß er nicht in der Stad/ sondern ausserhalb/ wie Christus/ ruhen wolte. Iren. lib. 3. c. 46. schreibet von ihm daß er des Königs Dagoberti Sohn wieder von den Todten aufferwecket habe. Kornemann. part. 9. q. 40. Balaeus cent. 14. c. 81.CCI. Sonsten aber ist es ein grosser Schimpff wenn eine Malefiz-Person vor oder nach dem Bekäntniß im Gefängniß stirbet/ und unter den Galgen begraben wird. CCII. Eine grausame Injurie ist es auch wenn man einen an den Galgen mahlet / seinen Nahmen dran schläget/ schreibet oder gar sein Contrafait dran henget. CCIII. Drum auch Carolus der letzte Hertzog in Burgundien auff einen Tag funff hundert gefangene Schweitzer hencken lassen/ weil sie sein und seiner vornehmsten Bedienten Bildniß am Galgen gehenckt/ und sie dadurch auffs ärgste beschimpffet hatten. Baptist. Fulgo. lib. 9. c. 2. de crudelitate. CCIV. Von den jenigen so geheckt/ aber wenn sie abgenommen/ wieder lebendig worden/ videatur Christ. à Vega art. med. lib. 3. Sect. 5. c. 8. Petr. Forestus lib. 15. obs. 25. Alex. Beneaictus lib. 7. c. 1.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0262" n="252"/> at profundum, mare ponatur qvasi cum ungventa bulliunt Job. 41. Gaudium & tripudium ejus censetur, sicut gaudent Angeli super uno peccatore poenitentiam agente, in coelis. Gaudia verò sua diabolus non in laetitia & dulcedine peragit, sed in turbine & furore, prout est turbidus & furiosus Spiritus.</p> <p>CXCIX. Ich kan hierbey nicht unerwehnet lassen/ daß zu Paris ein Becker viele Pasteten verkaufft/ darein er Fleisch von den gehenckten Dieben und andern Maleficanten gethan/ weicher/ als es auskommen/ lebendig verbrandt/ dessen Haus abgerissen und vom König verbothen worden solches wieder auffzubauen.</p> <p>Autor. tract. de poenis Criminal. & exitu horribili pag. 154.</p> <p>Wie denn zu Crakau Anno 1597. gleichfalls ein Fleischer von Grota gehenckt worden / welcher das Fleisch von verreckten Kälbern verkaufft hat.</p> <p>Henr. Roch in der neuen Lausenitz-Böhm- und Schlesisch. Chronic. p. 56. CC. Arbogastus Bischoff zu Straßburg/ so Anno 658. gestorben/ hat vor seinem Ende gebethen/ daß man ihn bey den Galgen begraben möchte/ seine grosse Demuth dadurch anzuzeigen/ und daß er nicht in der Stad/ sondern ausserhalb/ wie Christus/ ruhen wolte. Iren. lib. 3. c. 46. schreibet von ihm daß er des Königs Dagoberti Sohn wieder von den Todten aufferwecket habe.</p> <l>Kornemann. part. 9. q. 40.</l> <l>Balaeus cent. 14. c. 81.</l> <p>CCI. Sonsten aber ist es ein grosser Schimpff wenn eine Malefiz-Person vor oder nach dem Bekäntniß im Gefängniß stirbet/ und unter den Galgen begraben wird.</p> <p>CCII. Eine grausame Injurie ist es auch wenn man einen an den Galgen mahlet / seinen Nahmen dran schläget/ schreibet oder gar sein Contrafait dran henget.</p> <p>CCIII. Drum auch Carolus der letzte Hertzog in Burgundien auff einen Tag funff hundert gefangene Schweitzer hencken lassen/ weil sie sein und seiner vornehmsten Bedienten Bildniß am Galgen gehenckt/ und sie dadurch auffs ärgste beschimpffet hatten.</p> <p>Baptist. Fulgo. lib. 9. c. 2. de crudelitate.</p> <p>CCIV. Von den jenigen so geheckt/ aber wenn sie abgenommen/ wieder lebendig worden/ videatur Christ. à Vega art. med. lib. 3. Sect. 5. c. 8.</p> <l>Petr. Forestus lib. 15. obs. 25.</l> <l>Alex. Beneaictus lib. 7. c. 1.</l> </div> </body> </text> </TEI> [252/0262]
at profundum, mare ponatur qvasi cum ungventa bulliunt Job. 41. Gaudium & tripudium ejus censetur, sicut gaudent Angeli super uno peccatore poenitentiam agente, in coelis. Gaudia verò sua diabolus non in laetitia & dulcedine peragit, sed in turbine & furore, prout est turbidus & furiosus Spiritus.
CXCIX. Ich kan hierbey nicht unerwehnet lassen/ daß zu Paris ein Becker viele Pasteten verkaufft/ darein er Fleisch von den gehenckten Dieben und andern Maleficanten gethan/ weicher/ als es auskommen/ lebendig verbrandt/ dessen Haus abgerissen und vom König verbothen worden solches wieder auffzubauen.
Autor. tract. de poenis Criminal. & exitu horribili pag. 154.
Wie denn zu Crakau Anno 1597. gleichfalls ein Fleischer von Grota gehenckt worden / welcher das Fleisch von verreckten Kälbern verkaufft hat.
Henr. Roch in der neuen Lausenitz-Böhm- und Schlesisch. Chronic. p. 56. CC. Arbogastus Bischoff zu Straßburg/ so Anno 658. gestorben/ hat vor seinem Ende gebethen/ daß man ihn bey den Galgen begraben möchte/ seine grosse Demuth dadurch anzuzeigen/ und daß er nicht in der Stad/ sondern ausserhalb/ wie Christus/ ruhen wolte. Iren. lib. 3. c. 46. schreibet von ihm daß er des Königs Dagoberti Sohn wieder von den Todten aufferwecket habe.
Kornemann. part. 9. q. 40. Balaeus cent. 14. c. 81. CCI. Sonsten aber ist es ein grosser Schimpff wenn eine Malefiz-Person vor oder nach dem Bekäntniß im Gefängniß stirbet/ und unter den Galgen begraben wird.
CCII. Eine grausame Injurie ist es auch wenn man einen an den Galgen mahlet / seinen Nahmen dran schläget/ schreibet oder gar sein Contrafait dran henget.
CCIII. Drum auch Carolus der letzte Hertzog in Burgundien auff einen Tag funff hundert gefangene Schweitzer hencken lassen/ weil sie sein und seiner vornehmsten Bedienten Bildniß am Galgen gehenckt/ und sie dadurch auffs ärgste beschimpffet hatten.
Baptist. Fulgo. lib. 9. c. 2. de crudelitate.
CCIV. Von den jenigen so geheckt/ aber wenn sie abgenommen/ wieder lebendig worden/ videatur Christ. à Vega art. med. lib. 3. Sect. 5. c. 8.
Petr. Forestus lib. 15. obs. 25. Alex. Beneaictus lib. 7. c. 1.
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