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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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21. Jahr alt sind/ werden ungeachtet ihrer Minorennität/ wenn der Diebstahl groß oder fünff Soliden sich erstrecket/ gehenckt.

Coler. d. p. 1. decis. 162. n. 8. Carpzov. cit. q. 82. num. 23. 28. 31. & 33. ibi[unleserliches Material] praejudicium.

CXXI. Doch wird/ befundenen Umbständen nach/ jetzt zuweilen solche Lebens Straffe mitigiret und in die Landes Verweisung oder Castigirung mit Ruthen im Gefängniß/ oder auch wohl in Geldstraffe verwandelt.

Idem Carpzov. n. 34. &. 35.

CXXII. Worbey zu erinnern daß wenn ein Dieb etwas gestohlen ehe er 14. Jahr alt / und es kähme erst hernach aus wenn er älter worden/ wird es am Leben nicht gestrafft/ sondern mit einer solchen Straffe beleget die er zu der Zeit hätte ausstehen müssen wie er den Diebstahl begangen.

Carpzov. d. q. n. 37.

Veluti ita pronunciarunt Scabini Lips. M. Nov. 1626. ad consultat. Qvaestoris Fribergens. So mag G. T. seines Alters von 16. Jahren/ wegen derer in seiner Unmündigkeit begangenen Deuben/ gestalten Sachen nach/ am Leben nicht gestraffet werden/ er wird aber gleichwohl/ in Ansehung/ daß er auch nach geendeter Unmündigkeit nicht abgelassen/ sondern nebst seinem Vater zu stehlen fortgefahren/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und darauff des Landes ewig verwi esen V. R. W.

CXXIII. Wenn Eltern/ Kinder/ Ehegatten und sonst die näheste Blutsfreunde einander bestehlen/ obgleich der Diebstahl groß und weit über 5. Soliden sich erstrecket/ hat doch bey denselben/ in Ansehung der nahen Verwandschafft/ die ordentliche Todes Straffe nicht statt/ sondern werden/ befundenen Umbständen nach/ mit Verweisung/ Gefängniß oder auch wohl üm Geld gestrafft: oder wenn der Diebstahl groß ist/ werden sie zumahl die Blutsfreunde biß auff den vierdten Grad/ Computationis civilis, als Brüder und Brüders Kinder sc. zur Staupe geschlagen.

Und werden unter solche Verwandschafft auch der Schwieger-Vater / Schwieger-Mutter/ Stieff-Vater und Stieff-Mutter/ wie auch der Eidam mitgerechnet.

Carpzov. saep. alleg. qvast. 82. n. 39. & seqq. us[unleserliches Material] 51. Bechmann. d. comment. pag. 141. n. 33.

CXXIV. Die Knechte/ Mägde und andere Dienstgesinde/ wie auch Taglöhner so üm Lohn bey jemand arbeiten/ wenn sie was stehlen haben keine

21. Jahr alt sind/ werden ungeachtet ihrer Minorennität/ wenn der Diebstahl groß oder fünff Soliden sich erstrecket/ gehenckt.

Coler. d. p. 1. decis. 162. n. 8. Carpzov. cit. q. 82. num. 23. 28. 31. & 33. ibi[unleserliches Material] praejudicium.

CXXI. Doch wird/ befundenen Umbständen nach/ jetzt zuweilen solche Lebens Straffe mitigiret und in die Landes Verweisung oder Castigirung mit Ruthen im Gefängniß/ oder auch wohl in Geldstraffe verwandelt.

Idem Carpzov. n. 34. &. 35.

CXXII. Worbey zu erinnern daß wenn ein Dieb etwas gestohlen ehe er 14. Jahr alt / und es kähme erst hernach aus wenn er älter worden/ wird es am Leben nicht gestrafft/ sondern mit einer solchen Straffe beleget die er zu der Zeit hätte ausstehen müssen wie er den Diebstahl begangen.

Carpzov. d. q. n. 37.

Veluti ita pronunciarunt Scabini Lips. M. Nov. 1626. ad consultat. Qvaestoris Fribergens. So mag G. T. seines Alters von 16. Jahren/ wegen derer in seiner Unmündigkeit begangenen Deuben/ gestalten Sachen nach/ am Leben nicht gestraffet werden/ er wird aber gleichwohl/ in Ansehung/ daß er auch nach geendeter Unmündigkeit nicht abgelassen/ sondern nebst seinem Vater zu stehlen fortgefahren/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und darauff des Landes ewig verwi esen V. R. W.

CXXIII. Wenn Eltern/ Kinder/ Ehegatten und sonst die näheste Blutsfreunde einander bestehlen/ obgleich der Diebstahl groß und weit über 5. Soliden sich erstrecket/ hat doch bey denselben/ in Ansehung der nahen Verwandschafft/ die ordentliche Todes Straffe nicht statt/ sondern werden/ befundenen Umbständen nach/ mit Verweisung/ Gefängniß oder auch wohl üm Geld gestrafft: oder wenn der Diebstahl groß ist/ werden sie zumahl die Blutsfreunde biß auff den vierdten Grad/ Computationis civilis, als Brüder und Brüders Kinder sc. zur Staupe geschlagen.

Und werden unter solche Verwandschafft auch der Schwieger-Vater / Schwieger-Mutter/ Stieff-Vater und Stieff-Mutter/ wie auch der Eidam mitgerechnet.

Carpzov. saep. alleg. qvast. 82. n. 39. & seqq. us[unleserliches Material] 51. Bechmann. d. comment. pag. 141. n. 33.

CXXIV. Die Knechte/ Mägde und andere Dienstgesinde/ wie auch Taglöhner so üm Lohn bey jemand arbeiten/ wenn sie was stehlen haben keine

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21. Jahr alt sind/ werden                      ungeachtet ihrer Minorennität/ wenn der Diebstahl groß oder fünff Soliden sich                      erstrecket/ gehenckt.</p>
        <l>Coler. d. p. 1. decis. 162. n. 8.</l>
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        <p>CXXII. Worbey zu erinnern daß wenn ein Dieb etwas gestohlen ehe er 14. Jahr alt /                      und es kähme erst hernach aus wenn er älter worden/ wird es am Leben nicht                      gestrafft/ sondern mit einer solchen Straffe beleget die er zu der Zeit hätte                      ausstehen müssen wie er den Diebstahl begangen.</p>
        <p>Carpzov. d. q. n. 37.</p>
        <p>Veluti ita pronunciarunt Scabini Lips. M. Nov. 1626. ad consultat. Qvaestoris                      Fribergens. So mag G. T. seines Alters von 16. Jahren/ wegen derer in seiner                      Unmündigkeit begangenen Deuben/ gestalten Sachen nach/ am Leben nicht                      gestraffet werden/ er wird aber gleichwohl/ in Ansehung/ daß er auch nach                      geendeter Unmündigkeit nicht abgelassen/ sondern nebst seinem Vater zu stehlen                      fortgefahren/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und darauff des Landes ewig                      verwi esen V. R. W.</p>
        <p>CXXIII. Wenn Eltern/ Kinder/ Ehegatten und sonst die näheste Blutsfreunde                      einander bestehlen/ obgleich der Diebstahl groß und weit über 5. Soliden sich                      erstrecket/ hat doch bey denselben/ in Ansehung der nahen Verwandschafft/ die                      ordentliche Todes Straffe nicht statt/ sondern werden/ befundenen Umbständen                      nach/ mit Verweisung/ Gefängniß oder auch wohl üm Geld gestrafft: oder wenn                      der Diebstahl groß ist/ werden sie zumahl die Blutsfreunde biß auff den                      vierdten Grad/ Computationis civilis, als Brüder und Brüders Kinder sc. zur                      Staupe geschlagen.</p>
        <p>Und werden unter solche Verwandschafft auch der Schwieger-Vater /                      Schwieger-Mutter/ Stieff-Vater und Stieff-Mutter/ wie auch der Eidam                      mitgerechnet.</p>
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[230/0240] 21. Jahr alt sind/ werden ungeachtet ihrer Minorennität/ wenn der Diebstahl groß oder fünff Soliden sich erstrecket/ gehenckt. Coler. d. p. 1. decis. 162. n. 8. Carpzov. cit. q. 82. num. 23. 28. 31. & 33. ibi_ praejudicium. CXXI. Doch wird/ befundenen Umbständen nach/ jetzt zuweilen solche Lebens Straffe mitigiret und in die Landes Verweisung oder Castigirung mit Ruthen im Gefängniß/ oder auch wohl in Geldstraffe verwandelt. Idem Carpzov. n. 34. &. 35. CXXII. Worbey zu erinnern daß wenn ein Dieb etwas gestohlen ehe er 14. Jahr alt / und es kähme erst hernach aus wenn er älter worden/ wird es am Leben nicht gestrafft/ sondern mit einer solchen Straffe beleget die er zu der Zeit hätte ausstehen müssen wie er den Diebstahl begangen. Carpzov. d. q. n. 37. Veluti ita pronunciarunt Scabini Lips. M. Nov. 1626. ad consultat. Qvaestoris Fribergens. So mag G. T. seines Alters von 16. Jahren/ wegen derer in seiner Unmündigkeit begangenen Deuben/ gestalten Sachen nach/ am Leben nicht gestraffet werden/ er wird aber gleichwohl/ in Ansehung/ daß er auch nach geendeter Unmündigkeit nicht abgelassen/ sondern nebst seinem Vater zu stehlen fortgefahren/ im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und darauff des Landes ewig verwi esen V. R. W. CXXIII. Wenn Eltern/ Kinder/ Ehegatten und sonst die näheste Blutsfreunde einander bestehlen/ obgleich der Diebstahl groß und weit über 5. Soliden sich erstrecket/ hat doch bey denselben/ in Ansehung der nahen Verwandschafft/ die ordentliche Todes Straffe nicht statt/ sondern werden/ befundenen Umbständen nach/ mit Verweisung/ Gefängniß oder auch wohl üm Geld gestrafft: oder wenn der Diebstahl groß ist/ werden sie zumahl die Blutsfreunde biß auff den vierdten Grad/ Computationis civilis, als Brüder und Brüders Kinder sc. zur Staupe geschlagen. Und werden unter solche Verwandschafft auch der Schwieger-Vater / Schwieger-Mutter/ Stieff-Vater und Stieff-Mutter/ wie auch der Eidam mitgerechnet. Carpzov. saep. alleg. qvast. 82. n. 39. & seqq. us_ 51. Bechmann. d. comment. pag. 141. n. 33. CXXIV. Die Knechte/ Mägde und andere Dienstgesinde/ wie auch Taglöhner so üm Lohn bey jemand arbeiten/ wenn sie was stehlen haben keine

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/240>, abgerufen am 11.05.2024.