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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Carpzov. d. q. 81. n. 29. & seqq. us[unleserliches Material] 33. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 27.

CX. Also gehet es auch mit den Geträide Dieben/ und Dreschern/ die in den Hosen / Ficken/ Beuteln/ Körben oder sonst auff andere Art das Geträide aus den Scheuren oder von Kornböden heimlich weg nach Haus tragen/ oder durch ihre Weiber und Kinder abholen lassen/ wenn man zweiffelhafft ist/ und nicht genau heraus bringen kan/ wie viel sie eigentlich gestohlen haben.

Idem Carpzov. d. q. n. 35. & 43. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. pag. 141. n. 32.

CXI. Wenn aber beygebracht worden daß die Summa über 5. Soliden sich gewiß belaufft/ werden sie sowohl als andere Diebe gehenckt.

Idem n. 41. & 42.

Zumahl wenn die Drescher beeidiget sind/ da sie/ als Meineidige/ ohne dem Exemplarisch zu bestraffen.

Carpzov. q. 81. part. 2. n. 46. & 47.

CXII. Die Biendiebe aber werden selten gehenckt/ weil man niemahls gewiß seyn kan/ wie viele Honig und Wachs in den gestohlenen Bienkörben gewesen/ sondern sie werden gemeiniglich zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen.

Idem d. q. n. 50. seqq. us[unleserliches Material] 55.

CXIII. Fures Balnearii oder die Diebe welche in den Badstuben den Leuthen/ so drin baden/ die Kleider stehlen/ werden fustigiret.

Coler. Decis. 148. n. 6.

CXIV. Von dem H. Medardo schreibet Theophilus Lesbius de onomast. Theol. daß durch Gottes Eingebung er gewust daß etliche Diebe in seiner Abwesenheit in seinen Weinberg wehren die ihm Trauben stöhlen/ denen er gebothen so lange drin stehen zu bleiben biß er heimkähme/ so auch geschehen/ da er zu denselben in den Weinberg gegangen/ ihnen tapffer das Gesetze geschärffet/ und hernach wieder hinlauffen lassen.

CXV. Bey den Diebstahl muß auch ferner ermessen werden der Stand und das Wesen der Person so gestohlen hat.

Ord. crim. Caroli V. art. 160.

CXVI. Kleine unverständige Kinder wenn die was stehlen/ werden von der Obrigkeit nicht/ sondern von ihren Eitern oder Praeceptoribus mit Ruthen gezüchtiget.

In hos enim nec crimen furti cadit, nec furti actione tenentur.

Carpzov. d. q. 81. n. 29. & seqq. us[unleserliches Material] 33. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 27.

CX. Also gehet es auch mit den Geträide Dieben/ und Dreschern/ die in den Hosen / Ficken/ Beuteln/ Körben oder sonst auff andere Art das Geträide aus den Scheuren oder von Kornböden heimlich weg nach Haus tragen/ oder durch ihre Weiber und Kinder abholen lassen/ wenn man zweiffelhafft ist/ und nicht genau heraus bringen kan/ wie viel sie eigentlich gestohlen haben.

Idem Carpzov. d. q. n. 35. & 43. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. pag. 141. n. 32.

CXI. Wenn aber beygebracht worden daß die Summa über 5. Soliden sich gewiß belaufft/ werden sie sowohl als andere Diebe gehenckt.

Idem n. 41. & 42.

Zumahl wenn die Drescher beeidiget sind/ da sie/ als Meineidige/ ohne dem Exemplarisch zu bestraffen.

Carpzov. q. 81. part. 2. n. 46. & 47.

CXII. Die Biendiebe aber werden selten gehenckt/ weil man niemahls gewiß seyn kan/ wie viele Honig und Wachs in den gestohlenen Bienkörben gewesen/ sondern sie werden gemeiniglich zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen.

Idem d. q. n. 50. seqq. us[unleserliches Material] 55.

CXIII. Fures Balnearii oder die Diebe welche in den Badstuben den Leuthen/ so drin baden/ die Kleider stehlen/ werden fustigiret.

Coler. Decis. 148. n. 6.

CXIV. Von dem H. Medardo schreibet Theophilus Lesbius de onomast. Theol. daß durch Gottes Eingebung er gewust daß etliche Diebe in seiner Abwesenheit in seinen Weinberg wehren die ihm Trauben stöhlen/ denen er gebothen so lange drin stehen zu bleiben biß er heimkähme/ so auch geschehen/ da er zu denselben in den Weinberg gegangen/ ihnen tapffer das Gesetze geschärffet/ und hernach wieder hinlauffen lassen.

CXV. Bey den Diebstahl muß auch ferner ermessen werden der Stand und das Wesen der Person so gestohlen hat.

Ord. crim. Caroli V. art. 160.

CXVI. Kleine unverständige Kinder wenn die was stehlen/ werden von der Obrigkeit nicht/ sondern von ihren Eitern oder Praeceptoribus mit Ruthen gezüchtiget.

In hos enim nec crimen furti cadit, nec furti actione tenentur.

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[228/0238] Carpzov. d. q. 81. n. 29. & seqq. us_ 33. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 27. CX. Also gehet es auch mit den Geträide Dieben/ und Dreschern/ die in den Hosen / Ficken/ Beuteln/ Körben oder sonst auff andere Art das Geträide aus den Scheuren oder von Kornböden heimlich weg nach Haus tragen/ oder durch ihre Weiber und Kinder abholen lassen/ wenn man zweiffelhafft ist/ und nicht genau heraus bringen kan/ wie viel sie eigentlich gestohlen haben. Idem Carpzov. d. q. n. 35. & 43. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. pag. 141. n. 32. CXI. Wenn aber beygebracht worden daß die Summa über 5. Soliden sich gewiß belaufft/ werden sie sowohl als andere Diebe gehenckt. Idem n. 41. & 42. Zumahl wenn die Drescher beeidiget sind/ da sie/ als Meineidige/ ohne dem Exemplarisch zu bestraffen. Carpzov. q. 81. part. 2. n. 46. & 47. CXII. Die Biendiebe aber werden selten gehenckt/ weil man niemahls gewiß seyn kan/ wie viele Honig und Wachs in den gestohlenen Bienkörben gewesen/ sondern sie werden gemeiniglich zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen. Idem d. q. n. 50. seqq. us_ 55. CXIII. Fures Balnearii oder die Diebe welche in den Badstuben den Leuthen/ so drin baden/ die Kleider stehlen/ werden fustigiret. Coler. Decis. 148. n. 6. CXIV. Von dem H. Medardo schreibet Theophilus Lesbius de onomast. Theol. daß durch Gottes Eingebung er gewust daß etliche Diebe in seiner Abwesenheit in seinen Weinberg wehren die ihm Trauben stöhlen/ denen er gebothen so lange drin stehen zu bleiben biß er heimkähme/ so auch geschehen/ da er zu denselben in den Weinberg gegangen/ ihnen tapffer das Gesetze geschärffet/ und hernach wieder hinlauffen lassen. CXV. Bey den Diebstahl muß auch ferner ermessen werden der Stand und das Wesen der Person so gestohlen hat. Ord. crim. Caroli V. art. 160. CXVI. Kleine unverständige Kinder wenn die was stehlen/ werden von der Obrigkeit nicht/ sondern von ihren Eitern oder Praeceptoribus mit Ruthen gezüchtiget. In hos enim nec crimen furti cadit, nec furti actione tenentur.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/238>, abgerufen am 12.05.2024.