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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XC. Wenn ein Dieb den Kasten/ die Haus- oder andere Thüren des Gemachs oder die Schrencke mit einen Dieterich oder falschen Schlüssel öfnet/ wird er nicht pro Effractore gehalten/ auch eher nicht zum Strick und Galgen verurtheilet/ er habe denn über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen.

Idem Carpzov. q. 79. n. 40. 41. & 42. ibiqve praejudicia.

XCI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ wenn ein Dieb auf den Dörffern durchs Strohdach/ oder in den Städten und Flecken durch Aufhebung ein Stück vom Ziegel oder Schindeldach einsteiget/ da denn nicht so wohl auf die Violation der Dächer/ als auf den Werth des gestohlenen Dinges/ wie hoch sich solcher belaufe/ gesehen wird.

Carpz. ibid. n. 43. & seqq. usqve 46.

XCII. In der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. finden wir doch expresse daß wenn ein Dieb zu dem Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ derselbe damit das Leben verwircket habe art. 159. & 160.

XCIII. In der Churfl. Sächs. Constitution 32. part. 4. aber stehet nur allein vom Einbrechen/ nicht aber vom Einsteigen. Und erinnert Carpzovius part. 2. q. 79. n. 54. hierbey gantz wohl/ daß man in solchem Fall auf alle mit einlaufende Umbstände genaue acht haben/ und solche wohl ponderiren solle: Denn wenn sich befinde daß der Dieb mit Wehr und Waffen eingebrochen/ auch solches kühn und ohne Scheu öffters wiederholet hätte/ ungeachtet man den Werth der gestohlenen Sachen nicht gewiß wüste/ derselbe doch sicher zum Galgen verurtheilet werden könte. Vid. praejudicium n. 55.

XCIV. Es wird aber/ wenn die violenta & seditiosa effractio mit dem Strange abgestrafet werden sol/ erfodert/ daß nicht nur allein die effractio geschehen / sondern auch wircklich was geranbet und entwendet worden/ denn wenn ein solcher Dieb nur allein das Haus mit Gewalt aufgebrochen/ aber nichts draus mit weggenommen/ kan er mit der Todes-Strafe nicht beleget werden.

Jacob de Bellovis. in pract. Crim. c. 10. n. 12. vers. si autem Angel. Aretin. in tr. Malef. verb. etiam vestem coelestem n. 41. Matth. Berlich. part. 5. concl. 43. n. 76.

Sondern wird am Leibe gezüchtiget/ oder mit der Landesverweisung bebegt.

Carpzov. d. q. 79. n. 56. & seqq. usqve 60. ibiqve rationes.

XCV. Dafern sichs zutrüge/ daß ein Dieb die Schlösser von den Thüren abbräche / und solche nur allein/ aber sonsten weiter nichts aus den Häusern mit sich nehme/ wird er deswegen nicht gehenckt/ er hätte denn so viele Schlösser abgebrochen/ daß selche zusammen gerechnet/ über 5. Soliden austrügen.

XC. Wenn ein Dieb den Kasten/ die Haus- oder andere Thüren des Gemachs oder die Schrencke mit einen Dieterich oder falschen Schlüssel öfnet/ wird er nicht pro Effractore gehalten/ auch eher nicht zum Strick und Galgen verurtheilet/ er habe denn über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen.

Idem Carpzov. q. 79. n. 40. 41. & 42. ibiqve praejudicia.

XCI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ wenn ein Dieb auf den Dörffern durchs Strohdach/ oder in den Städten und Flecken durch Aufhebung ein Stück vom Ziegel oder Schindeldach einsteiget/ da denn nicht so wohl auf die Violation der Dächer/ als auf den Werth des gestohlenen Dinges/ wie hoch sich solcher belaufe/ gesehen wird.

Carpz. ibid. n. 43. & seqq. usqve 46.

XCII. In der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. finden wir doch expressè daß wenn ein Dieb zu dem Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ derselbe damit das Leben verwircket habe art. 159. & 160.

XCIII. In der Churfl. Sächs. Constitution 32. part. 4. aber stehet nur allein vom Einbrechen/ nicht aber vom Einsteigen. Und erinnert Carpzovius part. 2. q. 79. n. 54. hierbey gantz wohl/ daß man in solchem Fall auf alle mit einlaufende Umbstände genaue acht haben/ und solche wohl ponderiren solle: Denn wenn sich befinde daß der Dieb mit Wehr und Waffen eingebrochen/ auch solches kühn und ohne Scheu öffters wiederholet hätte/ ungeachtet man den Werth der gestohlenen Sachen nicht gewiß wüste/ derselbe doch sicher zum Galgen verurtheilet werden könte. Vid. praejudicium n. 55.

XCIV. Es wird aber/ wenn die violenta & seditiosa effractio mit dem Strange abgestrafet werden sol/ erfodert/ daß nicht nur allein die effractio geschehen / sondern auch wircklich was geranbet und entwendet worden/ denn wenn ein solcher Dieb nur allein das Haus mit Gewalt aufgebrochen/ aber nichts draus mit weggenommen/ kan er mit der Todes-Strafe nicht beleget werden.

Jacob de Bellovis. in pract. Crim. c. 10. n. 12. vers. si autem Angel. Aretin. in tr. Malef. verb. etiam vestem coelestem n. 41. Matth. Berlich. part. 5. concl. 43. n. 76.

Sondern wird am Leibe gezüchtiget/ oder mit der Landesverweisung bebegt.

Carpzov. d. q. 79. n. 56. & seqq. usqve 60. ibiqve rationes.

XCV. Dafern sichs zutrüge/ daß ein Dieb die Schlösser von den Thüren abbräche / und solche nur allein/ aber sonsten weiter nichts aus den Häusern mit sich nehme/ wird er deswegen nicht gehenckt/ er hätte denn so viele Schlösser abgebrochen/ daß selche zusammen gerechnet/ über 5. Soliden austrügen.

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[223/0233] XC. Wenn ein Dieb den Kasten/ die Haus- oder andere Thüren des Gemachs oder die Schrencke mit einen Dieterich oder falschen Schlüssel öfnet/ wird er nicht pro Effractore gehalten/ auch eher nicht zum Strick und Galgen verurtheilet/ er habe denn über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen. Idem Carpzov. q. 79. n. 40. 41. & 42. ibiqve praejudicia. XCI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ wenn ein Dieb auf den Dörffern durchs Strohdach/ oder in den Städten und Flecken durch Aufhebung ein Stück vom Ziegel oder Schindeldach einsteiget/ da denn nicht so wohl auf die Violation der Dächer/ als auf den Werth des gestohlenen Dinges/ wie hoch sich solcher belaufe/ gesehen wird. Carpz. ibid. n. 43. & seqq. usqve 46. XCII. In der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. finden wir doch expressè daß wenn ein Dieb zu dem Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ derselbe damit das Leben verwircket habe art. 159. & 160. XCIII. In der Churfl. Sächs. Constitution 32. part. 4. aber stehet nur allein vom Einbrechen/ nicht aber vom Einsteigen. Und erinnert Carpzovius part. 2. q. 79. n. 54. hierbey gantz wohl/ daß man in solchem Fall auf alle mit einlaufende Umbstände genaue acht haben/ und solche wohl ponderiren solle: Denn wenn sich befinde daß der Dieb mit Wehr und Waffen eingebrochen/ auch solches kühn und ohne Scheu öffters wiederholet hätte/ ungeachtet man den Werth der gestohlenen Sachen nicht gewiß wüste/ derselbe doch sicher zum Galgen verurtheilet werden könte. Vid. praejudicium n. 55. XCIV. Es wird aber/ wenn die violenta & seditiosa effractio mit dem Strange abgestrafet werden sol/ erfodert/ daß nicht nur allein die effractio geschehen / sondern auch wircklich was geranbet und entwendet worden/ denn wenn ein solcher Dieb nur allein das Haus mit Gewalt aufgebrochen/ aber nichts draus mit weggenommen/ kan er mit der Todes-Strafe nicht beleget werden. Jacob de Bellovis. in pract. Crim. c. 10. n. 12. vers. si autem Angel. Aretin. in tr. Malef. verb. etiam vestem coelestem n. 41. Matth. Berlich. part. 5. concl. 43. n. 76. Sondern wird am Leibe gezüchtiget/ oder mit der Landesverweisung bebegt. Carpzov. d. q. 79. n. 56. & seqq. usqve 60. ibiqve rationes. XCV. Dafern sichs zutrüge/ daß ein Dieb die Schlösser von den Thüren abbräche / und solche nur allein/ aber sonsten weiter nichts aus den Häusern mit sich nehme/ wird er deswegen nicht gehenckt/ er hätte denn so viele Schlösser abgebrochen/ daß selche zusammen gerechnet/ über 5. Soliden austrügen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/233>, abgerufen am 24.11.2024.