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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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der besten 5. Ungarischen Gülden austrüge/ es thäte aber doch gleichwohl so viel nicht machen/ daß jeder Dieb fünf Ungarische Gülden werth/ oder drüber hätte bekommen können/ so wird auf solchen Fall/ ein jeder derselbigen Diebe/ mit Staupenschlägen des Landes verwiesen.

d. Const. Elect. 32. part. 4. §. und wo ihr viel. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 25.

LXXXI. Wenn Vater und Sohn/ Item Mann und Weib etwas miteinander und zugleich stehlen/ und es träget je dem so viel zu seinem Antheil daß es über fünf Gülden des besten Ungarischen Goldes/ oder über fünf Ducaten machet/ wird ein jedes gehenckt.

Carpzov. d. qvaest. 78. n. 46. 47. & 48. ibiqve praejudicia.

LXXXII. Ein verleumdter Dieb ist der/ welcher offt und vielmahl gestohlen / dessen gewohnt ist/ einen habitum darin erlanget/ und daraus ein Handwerck machet.

Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 570.

Oder wie Dn. Struve in Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 21. infine setzet Inemendabilis fur is demum videtur qvem poena bis inflicta non correxit.

LXXXIII. Derselbe/ wie auch einer so etliche hundert Thaler/ oder andere Dinge von hohem Werth gestohlen/ werden um des willen mit keiner härtern Strafe/ als nur dem Strick/ beleget.

Carpzov. d. q. 78. n. 83. & seqq. usqve 94.

LXXXIV. Denen so in Fürstl. oder Gräfl. Residenzen und Schlössern Silberwerck oder andere Geräthe stehlen/ so obgedachte Summa austräget/ wird drum die Straffe nicht vermehret/ sondern werden wie andere Diebe gehenckt.

Carpzov. qvaest. 78. n. 94. & 95.

LXXXV. Furtum cum effractione violenta & seditiosa commissum suspendii poena indifferenter punitur.

Peinl. Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 159. in verb.

So ist doch der Diebstahl/ darzu/ als obstehet/ gebrochen oder gestiegen wird / ein geflissener gefährlicher Diebstahl/ so ist in dem Diebstahl/ der mit Waffen geschiehet eine Vergewaltigung und Verletzung zu besorgen/ darum in diesen Fall der Mann mit dem Strange sc. gestrafft werden soll.

Et in art. 160. in sin. ibi:

Wo aber der Dieb zu solchen Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ oder mit Waffen / als vorstehet/ gestohlen hätte/ so hätte er damit das Leben verwircket.

der besten 5. Ungarischen Gülden austrüge/ es thäte aber doch gleichwohl so viel nicht machen/ daß jeder Dieb fünf Ungarische Gülden werth/ oder drüber hätte bekommen können/ so wird auf solchen Fall/ ein jeder derselbigen Diebe/ mit Staupenschlägen des Landes verwiesen.

d. Const. Elect. 32. part. 4. §. und wo ihr viel. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 25.

LXXXI. Wenn Vater und Sohn/ Item Mann und Weib etwas miteinander und zugleich stehlen/ und es träget je dem so viel zu seinem Antheil daß es über fünf Gülden des besten Ungarischen Goldes/ oder über fünf Ducaten machet/ wird ein jedes gehenckt.

Carpzov. d. qvaest. 78. n. 46. 47. & 48. ibiqve praejudicia.

LXXXII. Ein verleumdter Dieb ist der/ welcher offt und vielmahl gestohlen / dessen gewohnt ist/ einen habitum darin erlanget/ und daraus ein Handwerck machet.

Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 570.

Oder wie Dn. Struve in Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 21. infine setzet Inemendabilis fur is demum videtur qvem poena bis inflicta non correxit.

LXXXIII. Derselbe/ wie auch einer so etliche hundert Thaler/ oder andere Dinge von hohem Werth gestohlen/ werden um des willen mit keiner härtern Strafe/ als nur dem Strick/ beleget.

Carpzov. d. q. 78. n. 83. & seqq. usqve 94.

LXXXIV. Denen so in Fürstl. oder Gräfl. Residenzen und Schlössern Silberwerck oder andere Geräthe stehlen/ so obgedachte Summa austräget/ wird drum die Straffe nicht vermehret/ sondern werden wie andere Diebe gehenckt.

Carpzov. qvaest. 78. n. 94. & 95.

LXXXV. Furtum cum effractione violenta & seditiosa commissum suspendii poena indifferenter punitur.

Peinl. Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 159. in verb.

So ist doch der Diebstahl/ darzu/ als obstehet/ gebrochen oder gestiegen wird / ein geflissener gefährlicher Diebstahl/ so ist in dem Diebstahl/ der mit Waffen geschiehet eine Vergewaltigung und Verletzung zu besorgen/ darum in diesen Fall der Mann mit dem Strange sc. gestrafft werden soll.

Et in art. 160. in sin. ibi:

Wo aber der Dieb zu solchen Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ oder mit Waffen / als vorstehet/ gestohlen hätte/ so hätte er damit das Leben verwircket.

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        <l>d. Const. Elect. 32. part. 4. §. und wo ihr viel.</l>
        <l>Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 25.</l>
        <p>LXXXI. Wenn Vater und Sohn/ Item Mann und Weib etwas miteinander und zugleich                      stehlen/ und es träget je dem so viel zu seinem Antheil daß es über fünf Gülden                      des besten Ungarischen Goldes/ oder über fünf Ducaten machet/ wird ein jedes                      gehenckt.</p>
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        <p>Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 570.</p>
        <p>Oder wie Dn. Struve in Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 21. infine setzet                      Inemendabilis fur is demum videtur qvem poena bis inflicta non correxit.</p>
        <p>LXXXIII. Derselbe/ wie auch einer so etliche hundert Thaler/ oder andere Dinge                      von hohem Werth gestohlen/ werden um des willen mit keiner härtern Strafe/ als                      nur dem Strick/ beleget.</p>
        <p>Carpzov. d. q. 78. n. 83. &amp; seqq. usqve 94.</p>
        <p>LXXXIV. Denen so in Fürstl. oder Gräfl. Residenzen und Schlössern Silberwerck                      oder andere Geräthe stehlen/ so obgedachte Summa austräget/ wird drum die                      Straffe nicht vermehret/ sondern werden wie andere Diebe gehenckt.</p>
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        <p>LXXXV. Furtum cum effractione violenta &amp; seditiosa commissum suspendii poena                      indifferenter punitur.</p>
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        <p>So ist doch der Diebstahl/ darzu/ als obstehet/ gebrochen oder gestiegen wird                     / ein geflissener gefährlicher Diebstahl/ so ist in dem Diebstahl/ der mit                      Waffen geschiehet eine Vergewaltigung und Verletzung zu besorgen/ darum in                      diesen Fall der Mann mit dem Strange sc. gestrafft werden soll.</p>
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        <p>Wo aber der Dieb zu solchen Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ oder mit Waffen                     / als vorstehet/ gestohlen hätte/ so hätte er damit das Leben verwircket.</p>
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[221/0231] der besten 5. Ungarischen Gülden austrüge/ es thäte aber doch gleichwohl so viel nicht machen/ daß jeder Dieb fünf Ungarische Gülden werth/ oder drüber hätte bekommen können/ so wird auf solchen Fall/ ein jeder derselbigen Diebe/ mit Staupenschlägen des Landes verwiesen. d. Const. Elect. 32. part. 4. §. und wo ihr viel. Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 25. LXXXI. Wenn Vater und Sohn/ Item Mann und Weib etwas miteinander und zugleich stehlen/ und es träget je dem so viel zu seinem Antheil daß es über fünf Gülden des besten Ungarischen Goldes/ oder über fünf Ducaten machet/ wird ein jedes gehenckt. Carpzov. d. qvaest. 78. n. 46. 47. & 48. ibiqve praejudicia. LXXXII. Ein verleumdter Dieb ist der/ welcher offt und vielmahl gestohlen / dessen gewohnt ist/ einen habitum darin erlanget/ und daraus ein Handwerck machet. Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 570. Oder wie Dn. Struve in Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 21. infine setzet Inemendabilis fur is demum videtur qvem poena bis inflicta non correxit. LXXXIII. Derselbe/ wie auch einer so etliche hundert Thaler/ oder andere Dinge von hohem Werth gestohlen/ werden um des willen mit keiner härtern Strafe/ als nur dem Strick/ beleget. Carpzov. d. q. 78. n. 83. & seqq. usqve 94. LXXXIV. Denen so in Fürstl. oder Gräfl. Residenzen und Schlössern Silberwerck oder andere Geräthe stehlen/ so obgedachte Summa austräget/ wird drum die Straffe nicht vermehret/ sondern werden wie andere Diebe gehenckt. Carpzov. qvaest. 78. n. 94. & 95. LXXXV. Furtum cum effractione violenta & seditiosa commissum suspendii poena indifferenter punitur. Peinl. Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 159. in verb. So ist doch der Diebstahl/ darzu/ als obstehet/ gebrochen oder gestiegen wird / ein geflissener gefährlicher Diebstahl/ so ist in dem Diebstahl/ der mit Waffen geschiehet eine Vergewaltigung und Verletzung zu besorgen/ darum in diesen Fall der Mann mit dem Strange sc. gestrafft werden soll. Et in art. 160. in sin. ibi: Wo aber der Dieb zu solchen Diebstahl gestiegen oder gebrochen/ oder mit Waffen / als vorstehet/ gestohlen hätte/ so hätte er damit das Leben verwircket.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/231>, abgerufen am 25.11.2024.