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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden.

Bechmann d. l. pag. 139. n. 20.

LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden.

Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26.

Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe.

Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21.

LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt.

Idem Bechmann n. 22.

LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614.

LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen.

Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepe d. loc. pag. 140. n. 24.

LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen.

Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31.

LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden.

Bechmann d. l. pag. 139. n. 20.

LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden.

Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26.

Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe.

Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21.

LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt.

Idem Bechmann n. 22.

LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614.

LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen.

Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24.

LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen.

Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31.

LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

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        <p>Idem Bechmann n. 22.</p>
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        <p>LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die                      entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe                      der Rechte hengen.</p>
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[220/0230] LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb/ der es verpartieret und verkaufft/ davor gekrigt/ sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth/ stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden. Bechmann d. l. pag. 139. n. 20. LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind/ müssen dieselbe von Richter und Schöppen/ mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute/ welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen/ taxiret und geschätzet/ auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag/ wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft/ zu den Acten geleget/ und die Summa gezogen werden/ damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches/ wenn es unterlassen wird/ durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden. Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26. Sind sie aber nicht mehr da/ muß der/ dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen/ damit man ein gewiß qvantum habe. Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21. LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren/ wird poena ordinaria nicht/ sondern nur extraordinaria erkannt. Idem Bechmann n. 22. LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen/ werden nicht zugelassen/ sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten/ und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt/ sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614. LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten/ wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte/ sondern er muß doch/ nach Schärffe der Rechte hengen. Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613. Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24. LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen/ muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen/ ob wahr daß die Deuben alda vorgangen/ und die Nachricht zu den Acten bringen. Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31. LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen/ und der Diebstahl über den Werth

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/230>, abgerufen am 11.05.2024.