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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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einen Drachmam dem Denario Romano gleich achtet/ wie Joachim Camerar. in libello de moneta veteri Graec. & Latinor. solche rechnet/ und Denarius ein zehnten Theil von einer Französischen Cron machet/ so wird sichs befinden/ daß in gemeldter Stadt einer seinen Hals verliehren muste/ welcher über den Werth von vier Carls-Gülden/ die viertzig Patzen Rheinisch Geld machen/ gestohlen hatte.

Demosthen. in Orat. contr. Timocratem. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 574.

XXXVIII. Die uralten Römer strafften nach den Gesetzen der zwölff Tafeln die Diebe gleichfals am Leben.

A. Gellius lib. 10. noct. Attic. c. fin.

XXXIX. Die alten Ungern/ wiewohl sie den Todschlag und undere Ubelthaten anders nicht strafften/ denn daß sie den Thätern auferlegten eine gewisse Anzahl Ochsen zu bezahlen/ pflegten gleichwohl den dritten Diebstahl mit dem Tode abzustraffen.

Decret. S. Stephan. lib. 2. c. 41.

XL. Frotho König in Dennemarck ließ gleichfals die Diebe tödten/ und denen Richtern welche ihnen Perdon ertheilten dergleichen thun.

Henr. Panthal. de Vir. illust. German. part. 1. pag. 89.

XLI. Die Türcken straffen den Diebstahl aufs härteste/ ob sie wohl sonst in andern Verbrechen solche Schärffe nicht gebrauchen.

Christoph. Richter lib. 2. de reb. Turcic. in sin.

Denn es ist ja in Warheit die Dieberey eine solche Missethat/ deren sich alle Menschen schämen müssen.

Claud. Coeteraeus lib. 3. de jur. & privileg. milit. c. 11. in pr.

Und kan man einem Ehrlichen Mann keinen grössern Hohn und Schmach anthun/ als ihn Diebstahls bezüchtigen.

Wiewohl etliche/ sonderlich unter den Lantzknechten/ nicht groß achten wenn sie Diebe gescholten werden/ mit dem Leodegario a Qvercu in seinem Poemate de pace meinende daß Stehlen sey DOS BELLI oder des Krieges Beutel.

Da doch gewiß ist daß vor Alters der Nahme eines Diebes für das gröste Schelmstück gehalten worden/ wie Servius ad Virgil. lib. 8. AEneid. bey den Worten/ At furis Caci mens effera, anmercket.

XLII. Es sind auch viele von den Vätern der Meynung/ daß der Diebstahl vor der Zeit/ ehe das Gesetze GOttes wegen vierfältiger Wiedererstattung publiciret, am Leben gestrafft worden.

einen Drachmam dem Denario Romano gleich achtet/ wie Joachim Camerar. in libello de moneta veteri Graec. & Latinor. solche rechnet/ und Denarius ein zehnten Theil von einer Französischen Cron machet/ so wird sichs befinden/ daß in gemeldter Stadt einer seinen Hals verliehren muste/ welcher über den Werth von vier Carls-Gülden/ die viertzig Patzen Rheinisch Geld machen/ gestohlen hatte.

Demosthen. in Orat. contr. Timocratem. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 574.

XXXVIII. Die uralten Römer strafften nach den Gesetzen der zwölff Tafeln die Diebe gleichfals am Leben.

A. Gellius lib. 10. noct. Attic. c. fin.

XXXIX. Die alten Ungern/ wiewohl sie den Todschlag und undere Ubelthaten anders nicht strafften/ denn daß sie den Thätern auferlegten eine gewisse Anzahl Ochsen zu bezahlen/ pflegten gleichwohl den dritten Diebstahl mit dem Tode abzustraffen.

Decret. S. Stephan. lib. 2. c. 41.

XL. Frotho König in Dennemarck ließ gleichfals die Diebe tödten/ und denen Richtern welche ihnen Perdon ertheilten dergleichen thun.

Henr. Panthal. de Vir. illust. German. part. 1. pag. 89.

XLI. Die Türcken straffen den Diebstahl aufs härteste/ ob sie wohl sonst in andern Verbrechen solche Schärffe nicht gebrauchen.

Christoph. Richter lib. 2. de reb. Turcic. in sin.

Denn es ist ja in Warheit die Dieberey eine solche Missethat/ deren sich alle Menschen schämen müssen.

Claud. Coeteraeus lib. 3. de jur. & privileg. milit. c. 11. in pr.

Und kan man einem Ehrlichen Mann keinen grössern Hohn und Schmach anthun/ als ihn Diebstahls bezüchtigen.

Wiewohl etliche/ sonderlich unter den Lantzknechten/ nicht groß achten wenn sie Diebe gescholten werden/ mit dem Leodegario à Qvercu in seinem Poemate de pace meinende daß Stehlen sey DOS BELLI oder des Krieges Beutel.

Da doch gewiß ist daß vor Alters der Nahme eines Diebes für das gröste Schelmstück gehalten worden/ wie Servius ad Virgil. lib. 8. AEneid. bey den Worten/ At furis Caci mens effera, anmercket.

XLII. Es sind auch viele von den Vätern der Meynung/ daß der Diebstahl vor der Zeit/ ehe das Gesetze GOttes wegen vierfältiger Wiedererstattung publiciret, am Leben gestrafft worden.

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        <p>Henr. Panthal. de Vir. illust. German. part. 1. pag. 89.</p>
        <p>XLI. Die Türcken straffen den Diebstahl aufs härteste/ ob sie wohl sonst in                      andern Verbrechen solche Schärffe nicht gebrauchen.</p>
        <p>Christoph. Richter lib. 2. de reb. Turcic. in sin.</p>
        <p>Denn es ist ja in Warheit die Dieberey eine solche Missethat/ deren sich alle                      Menschen schämen müssen.</p>
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        <p>Wiewohl etliche/ sonderlich unter den Lantzknechten/ nicht groß achten wenn sie                      Diebe gescholten werden/ mit dem Leodegario à Qvercu in seinem Poemate de pace                      meinende daß Stehlen sey DOS BELLI oder des Krieges Beutel.</p>
        <p>Da doch gewiß ist daß vor Alters der Nahme eines Diebes für das gröste                      Schelmstück gehalten worden/ wie Servius ad Virgil. lib. 8. AEneid. bey den                      Worten/ At furis Caci mens effera, anmercket.</p>
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[209/0219] einen Drachmam dem Denario Romano gleich achtet/ wie Joachim Camerar. in libello de moneta veteri Graec. & Latinor. solche rechnet/ und Denarius ein zehnten Theil von einer Französischen Cron machet/ so wird sichs befinden/ daß in gemeldter Stadt einer seinen Hals verliehren muste/ welcher über den Werth von vier Carls-Gülden/ die viertzig Patzen Rheinisch Geld machen/ gestohlen hatte. Demosthen. in Orat. contr. Timocratem. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 574. XXXVIII. Die uralten Römer strafften nach den Gesetzen der zwölff Tafeln die Diebe gleichfals am Leben. A. Gellius lib. 10. noct. Attic. c. fin. XXXIX. Die alten Ungern/ wiewohl sie den Todschlag und undere Ubelthaten anders nicht strafften/ denn daß sie den Thätern auferlegten eine gewisse Anzahl Ochsen zu bezahlen/ pflegten gleichwohl den dritten Diebstahl mit dem Tode abzustraffen. Decret. S. Stephan. lib. 2. c. 41. XL. Frotho König in Dennemarck ließ gleichfals die Diebe tödten/ und denen Richtern welche ihnen Perdon ertheilten dergleichen thun. Henr. Panthal. de Vir. illust. German. part. 1. pag. 89. XLI. Die Türcken straffen den Diebstahl aufs härteste/ ob sie wohl sonst in andern Verbrechen solche Schärffe nicht gebrauchen. Christoph. Richter lib. 2. de reb. Turcic. in sin. Denn es ist ja in Warheit die Dieberey eine solche Missethat/ deren sich alle Menschen schämen müssen. Claud. Coeteraeus lib. 3. de jur. & privileg. milit. c. 11. in pr. Und kan man einem Ehrlichen Mann keinen grössern Hohn und Schmach anthun/ als ihn Diebstahls bezüchtigen. Wiewohl etliche/ sonderlich unter den Lantzknechten/ nicht groß achten wenn sie Diebe gescholten werden/ mit dem Leodegario à Qvercu in seinem Poemate de pace meinende daß Stehlen sey DOS BELLI oder des Krieges Beutel. Da doch gewiß ist daß vor Alters der Nahme eines Diebes für das gröste Schelmstück gehalten worden/ wie Servius ad Virgil. lib. 8. AEneid. bey den Worten/ At furis Caci mens effera, anmercket. XLII. Es sind auch viele von den Vätern der Meynung/ daß der Diebstahl vor der Zeit/ ehe das Gesetze GOttes wegen vierfältiger Wiedererstattung publiciret, am Leben gestrafft worden.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/219>, abgerufen am 24.11.2024.