Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte. CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen. Sardus d. c. 28. circa fin. Item in Egypten einen Habicht. Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295. Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen. CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet. Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20. CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut. P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21.Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen. Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27. Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten. CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte. CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen. Sardus d. c. 28. circa fin. Item in Egypten einen Habicht. Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295. Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen. CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet. Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20. CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut. P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21.Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen. Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27. Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0194" n="184"/> <p>CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte.</p> <p>CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen.</p> <p>Sardus d. c. 28. circa fin.</p> <p>Item in Egypten einen Habicht.</p> <p>Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295.</p> <p>Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen.</p> <p>CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet.</p> <p>Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20.</p> <p>CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.</p> <l>P. H. O. Caroli V. art. 113.</l> <l>Const. Elect. Sax. 4. part. 4.</l> <l>Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21.</l> <p>Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen.</p> <p>Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27.</p> <p>Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [184/0194]
CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte.
CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen.
Sardus d. c. 28. circa fin.
Item in Egypten einen Habicht.
Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295.
Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen.
CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet.
Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20.
CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.
P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21. Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen.
Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27.
Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |