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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte.

CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen.

Sardus d. c. 28. circa fin.

Item in Egypten einen Habicht.

Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295.

Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen.

CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet.

Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20.

CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.

P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21.

Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen.

Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27.

Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.

CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte.

CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen.

Sardus d. c. 28. circa fin.

Item in Egypten einen Habicht.

Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295.

Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen.

CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet.

Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20.

CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.

P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21.

Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen.

Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27.

Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.

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        <p>CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in                      Italien einen Geyer zu schiessen.</p>
        <p>Sardus d. c. 28. circa fin.</p>
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        <p>Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die                      Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen.</p>
        <p>CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15.                      stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren                      solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll                      mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er                      das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden                      oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet.</p>
        <p>Casp. Zillesius de mulcta &amp; jure mulctandic. 12. n. 20.</p>
        <p>CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die                      jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben /                      abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.</p>
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[184/0194] CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten/ weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte. CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe/ und in Italien einen Geyer zu schiessen. Sardus d. c. 28. circa fin. Item in Egypten einen Habicht. Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295. Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen. CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß/ was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten/ an den zweyen Fahrten an Rheiler/ Brück und zu Kinderbeüren/ der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen/ ehe er daran fahre. Thut er das nicht/ und fähret darüber/ ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen/ so hat er das beste Pferd verlohren/ so in den Eisseln gehet. Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20. CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen/ so Schwangern Weibesbildern Kinder/ wenn sie schon das Leben haben / abtreiben/ oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut. P. H. O. Caroli V. art. 113. Const. Elect. Sax. 4. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21. Welches geschicht/ wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen/ den Leib sehr hart binden/ drucken und kneipen/ an den Tisch-Ecken stossen/ von hohen Orten herab springen/ schwere Lasten tragen/ und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen. Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27. Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat/ hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/194>, abgerufen am 10.05.2024.