Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

Obrecht in Politischen Bedencken von Verbesserung Land und Leute/ tit. X. n. 83.

Massen denn auch die Glossa Germanica des Sachsenspiegels lib. 3. art. 64. alle in Obrigkeitlichen Stande befindliche Personen also Christlich anredet und ermahnet: Drum ihr Richter fliehet ja die Geitzigkeit/ denn sie ist eine Mutter aller Boßheit/ und gedencket daß ihr also richten möget/ damit ihr von GOtt nicht wiederum gerichtet werder.

CCCCXXIII. Nach diesem wollen wir auch schauen wie an unterschiedenen diese Strafe sey vollzogen worden/ nehmlich bey den Atheniensern wurden die Krieges-Obersten am Leben gestrafft/ welche ihre Untergebene/ und in der Schlacht gebliebene Soldaten nicht hatten begraben lassen.

Petr. Faber. lib. 2. Semestr. c. 1. pag. 14.

CCCCXXIV. Macrinus ließ die Verräther und Verleumbder wenn sie nichts beweisen konten/ mit dem Schwerd hinrichten.

Lauterbec im Regenten-Buch/ lib. 2. c. 17. pag. 119.

CCCCXXV. Die Abigei oder Vieh-Diebe musten hiebevor auch dem Schwerd herhalten.

d. Faber lib. 2. Semest. c. 1. pag. 157.

CCCCXXVI. In Phrygia muste der seinen Kopf ob favorem agriculturae insignem hergeben welcher einen Wagen/ Egge/ Pflug und andere Instrument/ so man zum Ackerbau brauchte/ raubete und wegnahm. Item wenn er einen Zug Ochsen tödtete.

Alexand. Sardus lib. 2. c. 27. de moribus & ritibus Gentium. pag. 159.

CCCCXXVII. Zu Athen hatte der seinen Kopf verwirckt welcher den Richter bestochen. Und bey den Römern muste ein solcher corruptus judex sich denselben abhauen lassen.

Erasm. Francisc. in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel/ p. 381.

CCCCXXVIII. Dergleichen hatte der jenige zu gewarten/ welcher in Thessalia einen Ibim oder Storch ümbrachte.

Idem Sardus lib. 2. c. 28. pag. 161.

Weil dieselbe alda die viele Schlangen wegfangen/ Plin. lib. 10. c. 23. Alex. ab Alex. lib. 3. Gen. dier. c 5 p. 295.

CCCCXXIX. Die Athenienser liessen gleichfals Atarbem gefangen nehmen und den Schedel herab schlagen/ weil er einen Sperling/ der dem AEsculapio geheiliget und geweihet war/ tod geschossen hatte.

Obrecht in Politischen Bedencken von Verbesserung Land und Leute/ tit. X. n. 83.

Massen denn auch die Glossa Germanica des Sachsenspiegels lib. 3. art. 64. alle in Obrigkeitlichen Stande befindliche Personen also Christlich anredet und ermahnet: Drum ihr Richter fliehet ja die Geitzigkeit/ denn sie ist eine Mutter aller Boßheit/ und gedencket daß ihr also richten möget/ damit ihr von GOtt nicht wiederum gerichtet werder.

CCCCXXIII. Nach diesem wollen wir auch schauen wie an unterschiedenen diese Strafe sey vollzogen worden/ nehmlich bey den Atheniensern wurden die Krieges-Obersten am Leben gestrafft/ welche ihre Untergebene/ und in der Schlacht gebliebene Soldaten nicht hatten begraben lassen.

Petr. Faber. lib. 2. Semestr. c. 1. pag. 14.

CCCCXXIV. Macrinus ließ die Verräther und Verleumbder wenn sie nichts beweisen konten/ mit dem Schwerd hinrichten.

Lauterbec im Regenten-Buch/ lib. 2. c. 17. pag. 119.

CCCCXXV. Die Abigei oder Vieh-Diebe musten hiebevor auch dem Schwerd herhalten.

d. Faber lib. 2. Semest. c. 1. pag. 157.

CCCCXXVI. In Phrygia muste der seinen Kopf ob favorem agriculturae insignem hergeben welcher einen Wagen/ Egge/ Pflug und andere Instrument/ so man zum Ackerbau brauchte/ raubete und wegnahm. Item wenn er einen Zug Ochsen tödtete.

Alexand. Sardus lib. 2. c. 27. de moribus & ritibus Gentium. pag. 159.

CCCCXXVII. Zu Athen hatte der seinen Kopf verwirckt welcher den Richter bestochen. Und bey den Römern muste ein solcher corruptus judex sich denselben abhauen lassen.

Erasm. Francisc. in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel/ p. 381.

CCCCXXVIII. Dergleichen hatte der jenige zu gewarten/ welcher in Thessalia einen Ibim oder Storch ümbrachte.

Idem Sardus lib. 2. c. 28. pag. 161.

Weil dieselbe alda die viele Schlangen wegfangen/ Plin. lib. 10. c. 23. Alex. ab Alex. lib. 3. Gen. dier. c 5 p. 295.

CCCCXXIX. Die Athenienser liessen gleichfals Atarbem gefangen nehmen und den Schedel herab schlagen/ weil er einen Sperling/ der dem AEsculapio geheiliget und geweihet war/ tod geschossen hatte.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0193" n="183"/>
        <p>Obrecht in Politischen Bedencken von Verbesserung Land und Leute/ tit. X. n.                      83.</p>
        <p>Massen denn auch die Glossa Germanica des Sachsenspiegels lib. 3. art. 64. alle                      in Obrigkeitlichen Stande befindliche Personen also Christlich anredet und                      ermahnet: Drum ihr Richter fliehet ja die Geitzigkeit/ denn sie ist eine Mutter                      aller Boßheit/ und gedencket daß ihr also richten möget/ damit ihr von GOtt                      nicht wiederum gerichtet werder.</p>
        <p>CCCCXXIII. Nach diesem wollen wir auch schauen wie an unterschiedenen diese                      Strafe sey vollzogen worden/ nehmlich bey den Atheniensern wurden die                      Krieges-Obersten am Leben gestrafft/ welche ihre Untergebene/ und in der                      Schlacht gebliebene Soldaten nicht hatten begraben lassen.</p>
        <p>Petr. Faber. lib. 2. Semestr. c. 1. pag. 14.</p>
        <p>CCCCXXIV. Macrinus ließ die Verräther und Verleumbder wenn sie nichts beweisen                      konten/ mit dem Schwerd hinrichten.</p>
        <p>Lauterbec im Regenten-Buch/ lib. 2. c. 17. pag. 119.</p>
        <p>CCCCXXV. Die Abigei oder Vieh-Diebe musten hiebevor auch dem Schwerd                      herhalten.</p>
        <p>d. Faber lib. 2. Semest. c. 1. pag. 157.</p>
        <p>CCCCXXVI. In Phrygia muste der seinen Kopf ob favorem agriculturae insignem                      hergeben welcher einen Wagen/ Egge/ Pflug und andere Instrument/ so man zum                      Ackerbau brauchte/ raubete und wegnahm. Item wenn er einen Zug Ochsen                      tödtete.</p>
        <p>Alexand. Sardus lib. 2. c. 27. de moribus &amp; ritibus Gentium. pag. 159.</p>
        <p>CCCCXXVII. Zu Athen hatte der seinen Kopf verwirckt welcher den Richter                      bestochen. Und bey den Römern muste ein solcher corruptus judex sich denselben                      abhauen lassen.</p>
        <p>Erasm. Francisc. in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel/ p. 381.</p>
        <p>CCCCXXVIII. Dergleichen hatte der jenige zu gewarten/ welcher in Thessalia einen                      Ibim oder Storch ümbrachte.</p>
        <p>Idem Sardus lib. 2. c. 28. pag. 161.</p>
        <p>Weil dieselbe alda die viele Schlangen wegfangen/ Plin. lib. 10. c. 23. Alex. ab                      Alex. lib. 3. Gen. dier. c 5 p. 295.</p>
        <p>CCCCXXIX. Die Athenienser liessen gleichfals Atarbem gefangen nehmen und den                      Schedel herab schlagen/ weil er einen Sperling/ der dem AEsculapio geheiliget                      und geweihet war/ tod geschossen hatte.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[183/0193] Obrecht in Politischen Bedencken von Verbesserung Land und Leute/ tit. X. n. 83. Massen denn auch die Glossa Germanica des Sachsenspiegels lib. 3. art. 64. alle in Obrigkeitlichen Stande befindliche Personen also Christlich anredet und ermahnet: Drum ihr Richter fliehet ja die Geitzigkeit/ denn sie ist eine Mutter aller Boßheit/ und gedencket daß ihr also richten möget/ damit ihr von GOtt nicht wiederum gerichtet werder. CCCCXXIII. Nach diesem wollen wir auch schauen wie an unterschiedenen diese Strafe sey vollzogen worden/ nehmlich bey den Atheniensern wurden die Krieges-Obersten am Leben gestrafft/ welche ihre Untergebene/ und in der Schlacht gebliebene Soldaten nicht hatten begraben lassen. Petr. Faber. lib. 2. Semestr. c. 1. pag. 14. CCCCXXIV. Macrinus ließ die Verräther und Verleumbder wenn sie nichts beweisen konten/ mit dem Schwerd hinrichten. Lauterbec im Regenten-Buch/ lib. 2. c. 17. pag. 119. CCCCXXV. Die Abigei oder Vieh-Diebe musten hiebevor auch dem Schwerd herhalten. d. Faber lib. 2. Semest. c. 1. pag. 157. CCCCXXVI. In Phrygia muste der seinen Kopf ob favorem agriculturae insignem hergeben welcher einen Wagen/ Egge/ Pflug und andere Instrument/ so man zum Ackerbau brauchte/ raubete und wegnahm. Item wenn er einen Zug Ochsen tödtete. Alexand. Sardus lib. 2. c. 27. de moribus & ritibus Gentium. pag. 159. CCCCXXVII. Zu Athen hatte der seinen Kopf verwirckt welcher den Richter bestochen. Und bey den Römern muste ein solcher corruptus judex sich denselben abhauen lassen. Erasm. Francisc. in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel/ p. 381. CCCCXXVIII. Dergleichen hatte der jenige zu gewarten/ welcher in Thessalia einen Ibim oder Storch ümbrachte. Idem Sardus lib. 2. c. 28. pag. 161. Weil dieselbe alda die viele Schlangen wegfangen/ Plin. lib. 10. c. 23. Alex. ab Alex. lib. 3. Gen. dier. c 5 p. 295. CCCCXXIX. Die Athenienser liessen gleichfals Atarbem gefangen nehmen und den Schedel herab schlagen/ weil er einen Sperling/ der dem AEsculapio geheiliget und geweihet war/ tod geschossen hatte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/193
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/193>, abgerufen am 23.11.2024.