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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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sten mißbrauchet. Als er es nun dem König klagte/ und umb Bestrafung bath/ auch solches offt wiederholete/ aber ausgelachet/ und Attalus immer grösser und grösser bey Hoff wurde/ ergrimmete Pausanias und erstach Philippum, als er ihn einsten alleine antraff/ daß er nicht justitiam administriren wolte. Pausanias ward zwar ergriffen und stranguliret/ die Königliche Wittbe Olympia aber ließ ihm eine güldene Kron aufsetzen/ und mit grossen Pomp begraben.

Justinus lib. 9.

CCCXLII. Die Straffe der jenigen so mit todten Weibes-Bildern Sodomiterey treiben / betreffend/ ob zwar wohl einige davor halten/ daß ein todter Leichnam nicht mehr vor einen Menschen zu halten/ und also an demselben nichts strafbares verbrochen werden könne: So ist doch aus den Rechten bekand/ daß das Verbrechen an einen Todten begangen/ schwerer sey als an einen Lebendigen.

Juxta text. in L. qvi Sepulchra & L. fin. cum sua Authent. C. de Sepulchr. violat. Boer. decis. 316. n. 13.

Ja wenn man die Todten nicht ruhen lässet/ sondern ihre Gebeine schändet und verunehret harte/ ja Lebens-Straffe drauf stehe.

Kornemann de mirac. mort. part. 9. cap. ult.

CCCXLIII. Drumb werden auch im Chur-Fürstenthum Sachsen/ inhalts der 25. Constitution part. 4. die welche solche abscheuliche Dinge mit den todten Weibesbildern vornehmen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet.

Add.

Author. Consult. Saxonic. tom. 2. part. 4. qvaest. 68. in sine. Petrus Heiden concl. Crim. cap. 2. concl. 17. pag. 196.

CCCXLIV. Hierbey fält die Frage vor/ wenn ein Christ mit einer Tudin/ oder ein Tude mit einer Christin sich fleischlich vermischet/ ob dieses auch vor eine Sodomiterey zu halten/ und also folglich mit dem Tode zu straffen?

Damhuder. in Praxi rer. Crim. c. 96. n. 28. incliniret fast dahin/ und Nicolaus Boer. decis. 136. n. 5. führet an daß zu Paris einer mit Nahmen Joan Alardus, welcher eine Jüdin bey sich im Hause gebabt/ und etliche Kinder mit ihr gezeuget/ verbrand worden: weil es eben so viel sey wenn man bey einer Jüdin schliefe/ als wenn man mit einen Hund zu thun hätte. Drumb

sten mißbrauchet. Als er es nun dem König klagte/ und umb Bestrafung bath/ auch solches offt wiederholete/ aber ausgelachet/ und Attalus immer grösser und grösser bey Hoff wurde/ ergrimmete Pausanias und erstach Philippum, als er ihn einsten alleine antraff/ daß er nicht justitiam administriren wolte. Pausanias ward zwar ergriffen und stranguliret/ die Königliche Wittbe Olympia aber ließ ihm eine güldene Kron aufsetzen/ und mit grossen Pomp begraben.

Justinus lib. 9.

CCCXLII. Die Straffe der jenigen so mit todten Weibes-Bildern Sodomiterey treiben / betreffend/ ob zwar wohl einige davor halten/ daß ein todter Leichnam nicht mehr vor einen Menschen zu halten/ und also an demselben nichts strafbares verbrochen werden könne: So ist doch aus den Rechten bekand/ daß das Verbrechen an einen Todten begangen/ schwerer sey als an einen Lebendigen.

Juxta text. in L. qvi Sepulchra & L. fin. cum sua Authent. C. de Sepulchr. violat. Boer. decis. 316. n. 13.

Ja wenn man die Todten nicht ruhen lässet/ sondern ihre Gebeine schändet und verunehret harte/ ja Lebens-Straffe drauf stehe.

Kornemann de mirac. mort. part. 9. cap. ult.

CCCXLIII. Drumb werden auch im Chur-Fürstenthum Sachsen/ inhalts der 25. Constitution part. 4. die welche solche abscheuliche Dinge mit den todten Weibesbildern vornehmen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet.

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Author. Consult. Saxonic. tom. 2. part. 4. qvaest. 68. in sine. Petrus Heiden concl. Crim. cap. 2. concl. 17. pag. 196.

CCCXLIV. Hierbey fält die Frage vor/ wenn ein Christ mit einer Tudin/ oder ein Tude mit einer Christin sich fleischlich vermischet/ ob dieses auch vor eine Sodomiterey zu halten/ und also folglich mit dem Tode zu straffen?

Damhuder. in Praxi rer. Crim. c. 96. n. 28. incliniret fast dahin/ und Nicolaus Boër. decis. 136. n. 5. führet an daß zu Paris einer mit Nahmen Joan Alardus, welcher eine Jüdin bey sich im Hause gebabt/ und etliche Kinder mit ihr gezeuget/ verbrand worden: weil es eben so viel sey wenn man bey einer Jüdin schliefe/ als wenn man mit einen Hund zu thun hätte. Drumb

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        <p>Justinus lib. 9.</p>
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        <p>Ja wenn man die Todten nicht ruhen lässet/ sondern ihre Gebeine schändet und                      verunehret harte/ ja Lebens-Straffe drauf stehe.</p>
        <p>Kornemann de mirac. mort. part. 9. cap. ult.</p>
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        <p>Damhuder. in Praxi rer. Crim. c. 96. n. 28. incliniret fast dahin/ und Nicolaus                      Boër. decis. 136. n. 5. führet an daß zu Paris einer mit Nahmen Joan Alardus,                      welcher eine Jüdin bey sich im Hause gebabt/ und etliche Kinder mit ihr                      gezeuget/ verbrand worden: weil es eben so viel sey wenn man bey einer Jüdin                      schliefe/ als wenn man mit einen Hund zu thun hätte. Drumb
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[154/0164] sten mißbrauchet. Als er es nun dem König klagte/ und umb Bestrafung bath/ auch solches offt wiederholete/ aber ausgelachet/ und Attalus immer grösser und grösser bey Hoff wurde/ ergrimmete Pausanias und erstach Philippum, als er ihn einsten alleine antraff/ daß er nicht justitiam administriren wolte. Pausanias ward zwar ergriffen und stranguliret/ die Königliche Wittbe Olympia aber ließ ihm eine güldene Kron aufsetzen/ und mit grossen Pomp begraben. Justinus lib. 9. CCCXLII. Die Straffe der jenigen so mit todten Weibes-Bildern Sodomiterey treiben / betreffend/ ob zwar wohl einige davor halten/ daß ein todter Leichnam nicht mehr vor einen Menschen zu halten/ und also an demselben nichts strafbares verbrochen werden könne: So ist doch aus den Rechten bekand/ daß das Verbrechen an einen Todten begangen/ schwerer sey als an einen Lebendigen. Juxta text. in L. qvi Sepulchra & L. fin. cum sua Authent. C. de Sepulchr. violat. Boer. decis. 316. n. 13. Ja wenn man die Todten nicht ruhen lässet/ sondern ihre Gebeine schändet und verunehret harte/ ja Lebens-Straffe drauf stehe. Kornemann de mirac. mort. part. 9. cap. ult. CCCXLIII. Drumb werden auch im Chur-Fürstenthum Sachsen/ inhalts der 25. Constitution part. 4. die welche solche abscheuliche Dinge mit den todten Weibesbildern vornehmen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet. Add. Author. Consult. Saxonic. tom. 2. part. 4. qvaest. 68. in sine. Petrus Heiden concl. Crim. cap. 2. concl. 17. pag. 196. CCCXLIV. Hierbey fält die Frage vor/ wenn ein Christ mit einer Tudin/ oder ein Tude mit einer Christin sich fleischlich vermischet/ ob dieses auch vor eine Sodomiterey zu halten/ und also folglich mit dem Tode zu straffen? Damhuder. in Praxi rer. Crim. c. 96. n. 28. incliniret fast dahin/ und Nicolaus Boër. decis. 136. n. 5. führet an daß zu Paris einer mit Nahmen Joan Alardus, welcher eine Jüdin bey sich im Hause gebabt/ und etliche Kinder mit ihr gezeuget/ verbrand worden: weil es eben so viel sey wenn man bey einer Jüdin schliefe/ als wenn man mit einen Hund zu thun hätte. Drumb

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/164>, abgerufen am 10.05.2024.