Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Dan. Moller. ad d. Const. 31. n. 1. Coler. p. 1. decis. 176 n. 110. CCXCV. Es wehre denn daß es ein Kind in der Wiegen/ oder von 1. 2. biß 6. Jahren wäre/ welches weil es keinen Verstand hat/ und also in die That nicht willigen kan/ sondern vielmehr in solchen Fall es vor eine Gewalt gehalten wird/ da denn der Thäter ohne Ein- und Wieder-rede seinen Kopff hergeben muß. Jul. Clar. lib. 5. sent. §. stuprum n. 9. & seq. Allwo er ein Exempel anführet daß einer so ein Kind von 4. Jahren mit Gewalt stupriret Anno 1558. mit dem Schwerd hingerichtet worden. Dergleichen wie Carpzovius d. q. 75. n. 40. & 41. meldet 2. unterschiedlichen Personen wiederfahren/ deren der erste ein Kind von einem Jahr und einer Wochen alt/ in der Wiegen/ der andere aber ein Mädgen ins siebende Jahr gehend / geschändet. add. Richter. Cons. 15. n. 6. CCXCVI. Stürbe aber ein Kind von solcher Nothzucht/ wie denn zuweilen geschiehet / bleibet es bloß bey der Straffe des Schwerds/ und wird üm des willen nicht härter gesprochen/ teste Carpzov part. 2. qvaest. 75. num. 42. & seqq. us[unleserliches Material] 51. ibi[unleserliches Material] praejudicia. CCXCVII. Und wenn die Nothzucht auch gleich an einer Huren und gemeinen Vettel wäre verübet worden/ kostet es doch in den Sächsischen Landen dem Thäter den Halß. Landrecht art. 46. lib. 3. Const. Elect. 31. part. 4. Ordin. Eccles. rubr. von Straffe der Unzucht §. da auch jemand in verb. oder auch ein gemein Weib. CCXCVIII. Wiewohl nach den gemeinen Recht es anders gehalten/ und in diesen Fall nicht so scharff verfahren wird. per L. qvae adulterium 29. sub fin. C. ad Leg. Jul. de Adult. Damhoud. in prax. rer. crim. c. 95. n. 10. Gomez in L. Tauri 81. n. 45. vers. secus tamen est in publica meretrice. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 291. n. 2. P. H. O. Caroli V. art. 119.CCXCIX Wenn aber bey der Nothzucht das Werck nicht wircklich vollbracht wäre / sondern es nur attentiret worden/ also daß er zwar das Weibesbild Dan. Moller. ad d. Const. 31. n. 1. Coler. p. 1. decis. 176 n. 110. CCXCV. Es wehre denn daß es ein Kind in der Wiegen/ oder von 1. 2. biß 6. Jahren wäre/ welches weil es keinen Verstand hat/ und also in die That nicht willigen kan/ sondern vielmehr in solchen Fall es vor eine Gewalt gehalten wird/ da denn der Thäter ohne Ein- und Wieder-rede seinen Kopff hergeben muß. Jul. Clar. lib. 5. sent. §. stuprum n. 9. & seq. Allwo er ein Exempel anführet daß einer so ein Kind von 4. Jahren mit Gewalt stupriret Anno 1558. mit dem Schwerd hingerichtet worden. Dergleichen wie Carpzovius d. q. 75. n. 40. & 41. meldet 2. unterschiedlichen Personen wiederfahren/ deren der erste ein Kind von einem Jahr und einer Wochen alt/ in der Wiegen/ der andere aber ein Mädgen ins siebende Jahr gehend / geschändet. add. Richter. Cons. 15. n. 6. CCXCVI. Stürbe aber ein Kind von solcher Nothzucht/ wie denn zuweilen geschiehet / bleibet es bloß bey der Straffe des Schwerds/ und wird üm des willen nicht härter gesprochen/ teste Carpzov part. 2. qvaest. 75. num. 42. & seqq. us[unleserliches Material] 51. ibi[unleserliches Material] praejudicia. CCXCVII. Und wenn die Nothzucht auch gleich an einer Huren und gemeinen Vettel wäre verübet worden/ kostet es doch in den Sächsischen Landen dem Thäter den Halß. Landrecht art. 46. lib. 3. Const. Elect. 31. part. 4. Ordin. Eccles. rubr. von Straffe der Unzucht §. da auch jemand in verb. oder auch ein gemein Weib. CCXCVIII. Wiewohl nach den gemeinen Recht es anders gehalten/ und in diesen Fall nicht so scharff verfahren wird. per L. qvae adulterium 29. sub fin. C. ad Leg. Jul. de Adult. Damhoud. in prax. rer. crim. c. 95. n. 10. Gomez in L. Tauri 81. n. 45. vers. secus tamen est in publica meretrice. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 291. n. 2. P. H. O. 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Jahren mit Gewalt stupriret Anno 1558. mit dem Schwerd hingerichtet worden.</p> <p>Dergleichen wie Carpzovius d. q. 75. n. 40. & 41. meldet 2. unterschiedlichen Personen wiederfahren/ deren der erste ein Kind von einem Jahr und einer Wochen alt/ in der Wiegen/ der andere aber ein Mädgen ins siebende Jahr gehend / geschändet.</p> <p>add.</p> <p>Richter. Cons. 15. n. 6.</p> <p>CCXCVI. Stürbe aber ein Kind von solcher Nothzucht/ wie denn zuweilen geschiehet / bleibet es bloß bey der Straffe des Schwerds/ und wird üm des willen nicht härter gesprochen/ teste</p> <p>Carpzov part. 2. qvaest. 75. num. 42. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 51. ibi<gap reason="illegible"/> praejudicia.</p> <p>CCXCVII. Und wenn die Nothzucht auch gleich an einer Huren und gemeinen Vettel wäre verübet worden/ kostet es doch in den Sächsischen Landen dem Thäter den Halß.</p> <p>Landrecht art. 46. lib. 3. Const. Elect. 31. part. 4.</p> <p>Ordin. Eccles. rubr. von Straffe der Unzucht §. da auch jemand in verb. oder auch ein gemein Weib.</p> <p>CCXCVIII. Wiewohl nach den gemeinen Recht es anders gehalten/ und in diesen Fall nicht so scharff verfahren wird.</p> <l>per L. qvae adulterium 29. sub fin. C. ad Leg. Jul. de Adult.</l> <l>Damhoud. in prax. rer. crim. c. 95. n. 10.</l> <l>Gomez in L. Tauri 81. n. 45. vers. secus tamen est in publica meretrice.</l> <l>Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 291. n. 2.</l> <l>P. H. O. Caroli V. art. 119.</l> <p>CCXCIX Wenn aber bey der Nothzucht das Werck nicht wircklich vollbracht wäre / sondern es nur attentiret worden/ also daß er zwar das Weibesbild </p> </div> </body> </text> </TEI> [141/0151]
Dan. Moller. ad d. Const. 31. n. 1. Coler. p. 1. decis. 176 n. 110. CCXCV. Es wehre denn daß es ein Kind in der Wiegen/ oder von 1. 2. biß 6. Jahren wäre/ welches weil es keinen Verstand hat/ und also in die That nicht willigen kan/ sondern vielmehr in solchen Fall es vor eine Gewalt gehalten wird/ da denn der Thäter ohne Ein- und Wieder-rede seinen Kopff hergeben muß.
Jul. Clar. lib. 5. sent. §. stuprum n. 9. & seq.
Allwo er ein Exempel anführet daß einer so ein Kind von 4. Jahren mit Gewalt stupriret Anno 1558. mit dem Schwerd hingerichtet worden.
Dergleichen wie Carpzovius d. q. 75. n. 40. & 41. meldet 2. unterschiedlichen Personen wiederfahren/ deren der erste ein Kind von einem Jahr und einer Wochen alt/ in der Wiegen/ der andere aber ein Mädgen ins siebende Jahr gehend / geschändet.
add.
Richter. Cons. 15. n. 6.
CCXCVI. Stürbe aber ein Kind von solcher Nothzucht/ wie denn zuweilen geschiehet / bleibet es bloß bey der Straffe des Schwerds/ und wird üm des willen nicht härter gesprochen/ teste
Carpzov part. 2. qvaest. 75. num. 42. & seqq. us_ 51. ibi_ praejudicia.
CCXCVII. Und wenn die Nothzucht auch gleich an einer Huren und gemeinen Vettel wäre verübet worden/ kostet es doch in den Sächsischen Landen dem Thäter den Halß.
Landrecht art. 46. lib. 3. Const. Elect. 31. part. 4.
Ordin. Eccles. rubr. von Straffe der Unzucht §. da auch jemand in verb. oder auch ein gemein Weib.
CCXCVIII. Wiewohl nach den gemeinen Recht es anders gehalten/ und in diesen Fall nicht so scharff verfahren wird.
per L. qvae adulterium 29. sub fin. C. ad Leg. Jul. de Adult. Damhoud. in prax. rer. crim. c. 95. n. 10. Gomez in L. Tauri 81. n. 45. vers. secus tamen est in publica meretrice. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 291. n. 2. P. H. O. Caroli V. art. 119. CCXCIX Wenn aber bey der Nothzucht das Werck nicht wircklich vollbracht wäre / sondern es nur attentiret worden/ also daß er zwar das Weibesbild
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