Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCLXV. Aufidianus Eqves Romanus, postqvam comperit filiae suae virginitatem a Paedagogo proditam Faunio Saturnio, non contentus sceleratum Servum affecisse supplicio, etiam ipsam puellam necavit. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. CCLXVI. In Japan haben zwar die Huren-Wirthe und Kupler Macht/ aller hand leichfertige Dirnen zu unterhalte/ und üm ein gewisses Geld denen/ die Lust zu denselben haben/ zu verhandeln; entweder daß sie ihnen zu Tisch/ oder zu Bette / oder in beyden Diensten/ aufwarten mögen/ oder auch wohl ein Schauspiel und Comödi anrichten/ als welches daselbst/ nicht der Männer/ sondern der Weibesbilder Thun ist: sie (solche Ruffianen und Huren-Väter) aber sind dennoch dermassen bey ihnen veracht/ und so unredlich daß man hernach allererst/ nach ihrem Tode/ ihren Cörper schimpfet/ und strafet. Denn/ demselben verstattet man keine ehrliche Begräbniß/ sondern er wird/ mit einem Hacken/ aus den Hause fortgeschleppet/ und auf irgend einen Misthaufen geworffen: da ihn die Hunde/ oder Lufft/ Sonne/ Fäulung und Maden verzehren müssen. Welches dennoch manchen so sehr nicht schreckt/ als ihn Gegentheils/ der grosse Reichthum / den er durch solche Kuppeley erwirbt/ anreitzt/ diesen schändlichen Handel zu treiben/ und im übrigen unbekümmert zu leben/ ob sein Leichnam dermahleins in der Erden die Würmer/ oder über der Erben die Hunde fressen. Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interprete J. Ludov. Gothofrido. Erasm. Francisci, in den Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 391. & 392. CCLXVII. Fünftens die so Blutschande mit einander getrieben/ sonderlich welche in auf und nieder steigender Linien einander Blutshalben verwand sind/ als Vater/ Mutter/ Groß Vater/ Groß Mutter und so fort. Item Kinder / Kindes-Kinder und so weiter: Massen denn auch dieselbe einander nicht heyrathen dürffen. Und wenn sich diese Personen fleischlich vermischen/ werden sie beyderseits heut zu Tage mit dem Schwerd gerichtet. Wesenb. in Paratit. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 22. vers. nisi nefario coitu. Menoch de A. J. Q. lib. 2. cent. 6. cas. 502. n. 1. & seqq. Jacob de Bellovisu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 51. Damhoud. pr. crin. c. 94. n. 4. Farinac p. 5. Oper. Crim. q. 149. n. 14. & 16. Ubi communem dicit hanc Sententiam. Clar. lib. 5. Sent. §. incest. n. 3CCLXV. Aufidianus Eqves Romanus, postqvam comperit filiae suae virginitatem à Paedagogo proditam Faunio Saturnio, non contentus sceleratum Servum affecisse supplicio, etiam ipsam puellam necavit. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. CCLXVI. In Japan haben zwar die Huren-Wirthe und Kupler Macht/ aller hand leichfertige Dirnen zu unterhaltë/ und üm ein gewisses Geld denen/ die Lust zu denselben haben/ zu verhandeln; entweder daß sie ihnen zu Tisch/ oder zu Bette / oder in beyden Diensten/ aufwarten mögen/ oder auch wohl ein Schauspiel und Comödi anrichten/ als welches daselbst/ nicht der Männer/ sondern der Weibesbilder Thun ist: sie (solche Ruffianen und Huren-Väter) aber sind dennoch dermassen bey ihnen veracht/ und so unredlich daß man hernach allererst/ nach ihrem Tode/ ihren Cörper schimpfet/ und strafet. Denn/ demselben verstattet man keine ehrliche Begräbniß/ sondern er wird/ mit einem Hacken/ aus den Hause fortgeschleppet/ und auf irgend einen Misthaufen geworffen: da ihn die Hunde/ oder Lufft/ Sonne/ Fäulung und Maden verzehren müssen. Welches dennoch manchen so sehr nicht schreckt/ als ihn Gegentheils/ der grosse Reichthum / den er durch solche Kuppeley erwirbt/ anreitzt/ diesen schändlichen Handel zu treiben/ und im übrigen unbekümmert zu leben/ ob sein Leichnam dermahleins in der Erden die Würmer/ oder über der Erben die Hunde fressen. Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interprete J. Ludov. Gothofrido. Erasm. Francisci, in den Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 391. & 392. CCLXVII. Fünftens die so Blutschande mit einander getrieben/ sonderlich welche in auf und nieder steigender Linien einander Blutshalben verwand sind/ als Vater/ Mutter/ Groß Vater/ Groß Mutter und so fort. Item Kinder / Kindes-Kinder und so weiter: Massen denn auch dieselbe einander nicht heyrathen dürffen. Und wenn sich diese Personen fleischlich vermischen/ werden sie beyderseits heut zu Tage mit dem Schwerd gerichtet. Wesenb. in Paratit. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 22. vers. nisi nefario coitu. Menoch de A. J. Q. lib. 2. cent. 6. cas. 502. n. 1. & seqq. Jacob de Bellovisu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 51. Damhoud. pr. crin. c. 94. n. 4. Farinac p. 5. Oper. Crim. q. 149. n. 14. & 16. Ubi communem dicit hanc Sententiam. Clar. lib. 5. Sent. §. incest. n. 3<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0141" n="131"/> <p>CCLXV. Aufidianus Eqves Romanus, postqvam comperit filiae suae virginitatem à Paedagogo proditam Faunio Saturnio, non contentus sceleratum Servum affecisse supplicio, etiam ipsam puellam necavit.</p> <p>Valer. Maxim. lib. 6. c. 1.</p> <p>CCLXVI. In Japan haben zwar die Huren-Wirthe und Kupler Macht/ aller hand leichfertige Dirnen zu unterhaltë/ und üm ein gewisses Geld denen/ die Lust zu denselben haben/ zu verhandeln; entweder daß sie ihnen zu Tisch/ oder zu Bette / oder in beyden Diensten/ aufwarten mögen/ oder auch wohl ein Schauspiel und Comödi anrichten/ als welches daselbst/ nicht der Männer/ sondern der Weibesbilder Thun ist: sie (solche Ruffianen und Huren-Väter) aber sind dennoch dermassen bey ihnen veracht/ und so unredlich daß man hernach allererst/ nach ihrem Tode/ ihren Cörper schimpfet/ und strafet. Denn/ demselben verstattet man keine ehrliche Begräbniß/ sondern er wird/ mit einem Hacken/ aus den Hause fortgeschleppet/ und auf irgend einen Misthaufen geworffen: da ihn die Hunde/ oder Lufft/ Sonne/ Fäulung und Maden verzehren müssen. Welches dennoch manchen so sehr nicht schreckt/ als ihn Gegentheils/ der grosse Reichthum / den er durch solche Kuppeley erwirbt/ anreitzt/ diesen schändlichen Handel zu treiben/ und im übrigen unbekümmert zu leben/ ob sein Leichnam dermahleins in der Erden die Würmer/ oder über der Erben die Hunde fressen.</p> <p>Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interprete J. Ludov. Gothofrido.</p> <p>Erasm. Francisci, in den Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 391. & 392.</p> <p>CCLXVII. Fünftens die so Blutschande mit einander getrieben/ sonderlich welche in auf und nieder steigender Linien einander Blutshalben verwand sind/ als Vater/ Mutter/ Groß Vater/ Groß Mutter und so fort. Item Kinder / Kindes-Kinder und so weiter: Massen denn auch dieselbe einander nicht heyrathen dürffen. Und wenn sich diese Personen fleischlich vermischen/ werden sie beyderseits heut zu Tage mit dem Schwerd gerichtet.</p> <l>Wesenb. in Paratit. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 22. vers. nisi nefario coitu.</l> <l>Menoch de A. J. Q. lib. 2. cent. 6. cas. 502. n. 1. & seqq.</l> <l>Jacob de Bellovisu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 51.</l> <l>Damhoud. pr. crin. c. 94. n. 4.</l> <l>Farinac p. 5. Oper. Crim. q. 149. n. 14. & 16.</l> <l>Ubi communem dicit hanc Sententiam.</l> <l>Clar. lib. 5. Sent. §. incest. n. 3</l> </div> </body> </text> </TEI> [131/0141]
CCLXV. Aufidianus Eqves Romanus, postqvam comperit filiae suae virginitatem à Paedagogo proditam Faunio Saturnio, non contentus sceleratum Servum affecisse supplicio, etiam ipsam puellam necavit.
Valer. Maxim. lib. 6. c. 1.
CCLXVI. In Japan haben zwar die Huren-Wirthe und Kupler Macht/ aller hand leichfertige Dirnen zu unterhaltë/ und üm ein gewisses Geld denen/ die Lust zu denselben haben/ zu verhandeln; entweder daß sie ihnen zu Tisch/ oder zu Bette / oder in beyden Diensten/ aufwarten mögen/ oder auch wohl ein Schauspiel und Comödi anrichten/ als welches daselbst/ nicht der Männer/ sondern der Weibesbilder Thun ist: sie (solche Ruffianen und Huren-Väter) aber sind dennoch dermassen bey ihnen veracht/ und so unredlich daß man hernach allererst/ nach ihrem Tode/ ihren Cörper schimpfet/ und strafet. Denn/ demselben verstattet man keine ehrliche Begräbniß/ sondern er wird/ mit einem Hacken/ aus den Hause fortgeschleppet/ und auf irgend einen Misthaufen geworffen: da ihn die Hunde/ oder Lufft/ Sonne/ Fäulung und Maden verzehren müssen. Welches dennoch manchen so sehr nicht schreckt/ als ihn Gegentheils/ der grosse Reichthum / den er durch solche Kuppeley erwirbt/ anreitzt/ diesen schändlichen Handel zu treiben/ und im übrigen unbekümmert zu leben/ ob sein Leichnam dermahleins in der Erden die Würmer/ oder über der Erben die Hunde fressen.
Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interprete J. Ludov. Gothofrido.
Erasm. Francisci, in den Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 391. & 392.
CCLXVII. Fünftens die so Blutschande mit einander getrieben/ sonderlich welche in auf und nieder steigender Linien einander Blutshalben verwand sind/ als Vater/ Mutter/ Groß Vater/ Groß Mutter und so fort. Item Kinder / Kindes-Kinder und so weiter: Massen denn auch dieselbe einander nicht heyrathen dürffen. Und wenn sich diese Personen fleischlich vermischen/ werden sie beyderseits heut zu Tage mit dem Schwerd gerichtet.
Wesenb. in Paratit. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 22. vers. nisi nefario coitu. Menoch de A. J. Q. lib. 2. cent. 6. cas. 502. n. 1. & seqq. Jacob de Bellovisu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 51. Damhoud. pr. crin. c. 94. n. 4. Farinac p. 5. Oper. Crim. q. 149. n. 14. & 16. Ubi communem dicit hanc Sententiam. Clar. lib. 5. Sent. §. incest. n. 3
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