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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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sündlichen / fleischlichen Wercken gezogen werden/ dieselbigen boshafftigen Kupler und Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlichen/ gefährlicher und boßhafftiger Weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusern zu geschehen gestatten/ sollen nach Gelegenheit der Verhandlung und Rath der Rechtsverständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger / Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder andern gestrafft werden.

Welches auch in den Sächsischen also gehalten wird.

Vid. Const. Elect. 29. p. 4. §. fin. ibi:

Würden auch andere Personen ausserhald der Eheleute und Eltern/ ihres Nutzes und Geldes halber/ eine Eheliche oder ledige Person verkuppeln/ die sollen wilkürlich/ als mit Staupenschlägen gestrafft werden. Da sie es aber nicht Geldes oder Gewinstes halber gethan/ sollen sie mit Gefängniß oder Landes-Verweisung/ jedoch ohne Staupenschlagen gestrafft werden.

Vid. praejud. ad Carpz. q. 71. n. 61.

Welche Strafe die Lenones, so die Weibesbilder durch gute Worte/ Verheiß- und Schenckungen zu solchen schändlichen Thun Verleiten und gebrauchen/ ebenmäßig zugewarten haben/ es mögen noch ehrliche Mädgen/ oder gemeine Huren seyn.

Idem n. 63. & seqq. usqve 69. ibiqve allegati DD.

Undentschuldiget sie nicht daß sie aus Armuth sich und die Ihrige zu erhalten / solcher sündlichen Nahrung angemasset.

Non enim (ut inqvit JCtus Ulpian in L. palam 43. §. non est 5. ff. de rit. nupt.) ignoscendum est ei, qvi obtentu paupertatis turpissimam vitam elegit.

Allermassen sich denn auch keine Hure beständig/ zu ihrer Entschuldigung damit behelffen kan/ sie hätte des Hungers sich zu erwehren/ huren müssen.

Didac. Covarruv. in relect. c. peccatum de Reg. Jur. in 610 §. 1. n. 5. Menoch de Arb. jud. Qvaest. cent. 6. cas. 534. n. 15.

Es kömmet auch dem Lenoni nicht zu statten daß er nur ein eintzig mahl solcher Leichtfertigkeit nach gesehen/ sondern es bleibet bey der obigen Straffe.

Carpz. q. 71. n. 72. 73. & 74.

sündlichen / fleischlichen Wercken gezogen werden/ dieselbigen boshafftigen Kupler und Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlichen/ gefährlicher und boßhafftiger Weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusern zu geschehen gestatten/ sollen nach Gelegenheit der Verhandlung und Rath der Rechtsverständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger / Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder andern gestrafft werden.

Welches auch in den Sächsischen also gehalten wird.

Vid. Const. Elect. 29. p. 4. §. fin. ibi:

Würden auch andere Personen ausserhald der Eheleute und Eltern/ ihres Nutzes und Geldes halber/ eine Eheliche oder ledige Person verkuppeln/ die sollen wilkürlich/ als mit Staupenschlägen gestrafft werden. Da sie es aber nicht Geldes oder Gewinstes halber gethan/ sollen sie mit Gefängniß oder Landes-Verweisung/ jedoch ohne Staupenschlagen gestrafft werden.

Vid. praejud. ad Carpz. q. 71. n. 61.

Welche Strafe die Lenones, so die Weibesbilder durch gute Worte/ Verheiß- und Schenckungen zu solchen schändlichen Thun Verleiten und gebrauchen/ ebenmäßig zugewarten haben/ es mögen noch ehrliche Mädgen/ oder gemeine Huren seyn.

Idem n. 63. & seqq. usqve 69. ibiqve allegati DD.

Undentschuldiget sie nicht daß sie aus Armuth sich und die Ihrige zu erhalten / solcher sündlichen Nahrung angemasset.

Non enim (ut inqvit JCtus Ulpian in L. palam 43. §. non est 5. ff. de rit. nupt.) ignoscendum est ei, qvi obtentu paupertatis turpissimam vitam elegit.

Allermassen sich denn auch keine Hure beständig/ zu ihrer Entschuldigung damit behelffen kan/ sie hätte des Hungers sich zu erwehren/ huren müssen.

Didac. Covarruv. in relect. c. peccatum de Reg. Jur. in 610 §. 1. n. 5. Menoch de Arb. jud. Qvaest. cent. 6. cas. 534. n. 15.

Es kömmet auch dem Lenoni nicht zu statten daß er nur ein eintzig mahl solcher Leichtfertigkeit nach gesehen/ sondern es bleibet bey der obigen Straffe.

Carpz. q. 71. n. 72. 73. & 74.

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        <p>Welches auch in den Sächsischen also gehalten wird.</p>
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        <p>Idem n. 63. &amp; seqq. usqve 69. ibiqve allegati DD.</p>
        <p>Undentschuldiget sie nicht daß sie aus Armuth sich und die Ihrige zu erhalten /                      solcher sündlichen Nahrung angemasset.</p>
        <p>Non enim (ut inqvit JCtus Ulpian in L. palam 43. §. non est 5. ff. de rit. nupt.)                      ignoscendum est ei, qvi obtentu paupertatis turpissimam vitam elegit.</p>
        <p>Allermassen sich denn auch keine Hure beständig/ zu ihrer Entschuldigung damit                      behelffen kan/ sie hätte des Hungers sich zu erwehren/ huren müssen.</p>
        <l>Didac. Covarruv. in relect. c. peccatum de Reg. Jur. in 610 §. 1. n. 5.</l>
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        <p>Es kömmet auch dem Lenoni nicht zu statten daß er nur ein eintzig mahl solcher                      Leichtfertigkeit nach gesehen/ sondern es bleibet bey der obigen Straffe.</p>
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[130/0140] sündlichen / fleischlichen Wercken gezogen werden/ dieselbigen boshafftigen Kupler und Kuplerinnen/ auch die jenigen/ so wissentlichen/ gefährlicher und boßhafftiger Weise ihre Häuser darzu leihen/ oder solches in ihren Häusern zu geschehen gestatten/ sollen nach Gelegenheit der Verhandlung und Rath der Rechtsverständigen/ es sey mit Verweisung des Landes/ Stellung am Pranger / Abschneidung der Ohren/ oder Aushauung mit Ruthen/ oder andern gestrafft werden. Welches auch in den Sächsischen also gehalten wird. Vid. Const. Elect. 29. p. 4. §. fin. ibi: Würden auch andere Personen ausserhald der Eheleute und Eltern/ ihres Nutzes und Geldes halber/ eine Eheliche oder ledige Person verkuppeln/ die sollen wilkürlich/ als mit Staupenschlägen gestrafft werden. Da sie es aber nicht Geldes oder Gewinstes halber gethan/ sollen sie mit Gefängniß oder Landes-Verweisung/ jedoch ohne Staupenschlagen gestrafft werden. Vid. praejud. ad Carpz. q. 71. n. 61. Welche Strafe die Lenones, so die Weibesbilder durch gute Worte/ Verheiß- und Schenckungen zu solchen schändlichen Thun Verleiten und gebrauchen/ ebenmäßig zugewarten haben/ es mögen noch ehrliche Mädgen/ oder gemeine Huren seyn. Idem n. 63. & seqq. usqve 69. ibiqve allegati DD. Undentschuldiget sie nicht daß sie aus Armuth sich und die Ihrige zu erhalten / solcher sündlichen Nahrung angemasset. Non enim (ut inqvit JCtus Ulpian in L. palam 43. §. non est 5. ff. de rit. nupt.) ignoscendum est ei, qvi obtentu paupertatis turpissimam vitam elegit. Allermassen sich denn auch keine Hure beständig/ zu ihrer Entschuldigung damit behelffen kan/ sie hätte des Hungers sich zu erwehren/ huren müssen. Didac. Covarruv. in relect. c. peccatum de Reg. Jur. in 610 §. 1. n. 5. Menoch de Arb. jud. Qvaest. cent. 6. cas. 534. n. 15. Es kömmet auch dem Lenoni nicht zu statten daß er nur ein eintzig mahl solcher Leichtfertigkeit nach gesehen/ sondern es bleibet bey der obigen Straffe. Carpz. q. 71. n. 72. 73. & 74.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/140>, abgerufen am 12.05.2024.