Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

allen die Brüste abschneiden lassen/ soll sie daher nachgehends Weibes-Pein/ und zusammen gezogen/ Wimpffen genennet worden seyn.

Münster. Cosmograph. p. 599. M. Rudolph. Roth, in Attila Hunnor. Rege §. 29.

Und solches bestätige auch Oldenburger/ in Limnaeo enucleato, lib. 4. c. 63. anführende/ daß deshalber noch auf den Rathhause zu Wimpfen folgende alte Reimen zubefinden:

Cornelia war diese Stadt Verzeitn genant/ ietzund so hat Sie den Nahmen verwandelt/ heist Winipfen/ kömt daher wie man weiß / Daß zu Zeit des Köngs Attila Die Hungarn sie zerschleiffet gar All Mannsbild sie tödten behend / Die Weibsbildr erstlich all geschänd: Hernach ihr Brüste abgeschnitten / Darum die Stadt anf Ceutsche Sitten Weibs - Pein/ ietzt Wimpfen/ sonst gar fein

Mulierum poena zu Latein.

IX. D. Benedictus Carpzovius gedencket in seiner Practica Criminali, part. 3. c. 133. n. 34. eines Kerls/ der femem Weibe täglich dermaßen an ihren Brüsten gesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gäntzlich entzogen worden. Welchen man durch Straffe davon abhalten müssen/ weil er in Güte nicht davon abstchen wollen: das Urthel/ von den Churfürst Sächß Schöppen zu Leipzig indieser Sache gesprochen / lautet also:

Ist hiebevorn H H. zu Kecht die Straffe des Gefängnisses auf einen Monat lang derowegen zuerkant worden/ daß er sein Weib täg lichen dermaßen an ihren Brüsten ausgesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte/ und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gänzlich entzogen worden. Und wiewohl vorberührtem Urthel auch dieses mit angehenckt worden/ da er sich des Aussaugens seines Weibes ferner nicht enthalten würde/ daß er also dannn einer Loibes-Straffe gewärtig seyn solte; So hat er doch/ als sein Weib anderweit auszusaugen sich unterstanden/ daher sein Schweher

allen die Brüste abschneiden lassen/ soll sie daher nachgehends Weibes-Pein/ und zusammen gezogen/ Wimpffen genennet worden seyn.

Münster. Cosmograph. p. 599. M. Rudolph. Roth, in Attila Hunnor. Rege §. 29.

Und solches bestätige auch Oldenburger/ in Limnaeo enucleato, lib. 4. c. 63. anführende/ daß deshalber noch auf den Rathhause zu Wimpfen folgende alte Reimen zubefinden:

Cornelia war diese Stadt Verzeitn genant/ ietzund so hat Sie den Nahmen verwandelt/ heist Winipfen/ kömt daher wie man weiß / Daß zu Zeit des Köngs Attila Die Hungarn sie zerschleiffet gar All Mannsbild sie tödten behend / Die Weibsbildr erstlich all geschänd: Hernach ihr Brüste abgeschnitten / Darum die Stadt anf Ceutsche Sitten Weibs - Pein/ ietzt Wimpfen/ sonst gar fein

Mulierum poena zu Latein.

IX. D. Benedictus Carpzovius gedencket in seiner Practica Criminali, part. 3. c. 133. n. 34. eines Kerls/ der femem Weibe täglich dermaßen an ihren Brüstẽ gesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gäntzlich entzogen worden. Welchen man durch Straffe davon abhalten müssen/ weil er in Güte nicht davon abstchen wollen: das Urthel/ von dẽ Churfürst Sächß Schöppen zu Leipzig indieser Sache gesprochen / lautet also:

Ist hiebevorn H H. zu Kecht die Straffe des Gefängnisses auf einen Monat lang derowegen zuerkant worden/ daß er sein Weib täg lichen dermaßen an ihren Brüsten ausgesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte/ und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gänzlich entzogen worden. Und wiewohl vorberührtem Urthel auch dieses mit angehenckt worden/ da er sich des Aussaugens seines Weibes ferner nicht enthalten würde/ daß er also dannn einer Loibes-Straffe gewärtig seyn solte; So hat er doch/ als sein Weib anderweit auszusaugen sich unterstanden/ daher sein Schweher

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0967" n="961"/>
allen die Brüste abschneiden lassen/ soll sie daher nachgehends                      Weibes-Pein/ und zusammen gezogen/ Wimpffen genennet worden seyn.</p>
        <p>Münster. Cosmograph. p. 599. M. Rudolph. Roth, in Attila Hunnor. Rege §. 29.</p>
        <p>Und solches bestätige auch Oldenburger/ in Limnaeo enucleato, lib. 4. c. 63.                      anführende/ daß deshalber noch auf den Rathhause zu Wimpfen folgende alte                      Reimen zubefinden:</p>
        <l>Cornelia war diese Stadt</l>
        <l>Verzeitn genant/ ietzund so hat</l>
        <l>Sie den Nahmen verwandelt/ heist</l>
        <l>Winipfen/ kömt daher wie man weiß /</l>
        <l>Daß zu Zeit des Köngs Attila</l>
        <l>Die Hungarn sie zerschleiffet gar</l>
        <l>All Mannsbild sie tödten behend /</l>
        <l>Die Weibsbildr erstlich all geschänd:</l>
        <l>Hernach ihr Brüste abgeschnitten /</l>
        <l>Darum die Stadt anf Ceutsche Sitten</l>
        <l>Weibs - Pein/ ietzt Wimpfen/ sonst gar fein</l>
        <p>Mulierum poena zu Latein.</p>
        <p>IX. D. Benedictus Carpzovius gedencket in seiner Practica Criminali, part. 3. c.                      133. n. 34. eines Kerls/ der femem Weibe täglich dermaßen an ihren                      Brüste&#x0303; gesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte und ihrem Kinde die                      Nahrung dadurch gäntzlich entzogen worden. Welchen man durch Straffe davon                      abhalten müssen/ weil er in Güte nicht davon abstchen wollen: das Urthel/ von                      de&#x0303; Churfürst Sächß Schöppen zu Leipzig indieser Sache gesprochen /                      lautet also:</p>
        <p>Ist hiebevorn H H. zu Kecht die Straffe des Gefängnisses auf einen Monat lang                      derowegen zuerkant worden/ daß er sein Weib täg lichen dermaßen an ihren                      Brüsten ausgesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte/ und ihrem Kinde die Nahrung                      dadurch gänzlich entzogen worden. Und wiewohl vorberührtem Urthel auch dieses                      mit angehenckt worden/ da er sich des Aussaugens seines Weibes ferner nicht                      enthalten würde/ daß er also dannn einer Loibes-Straffe gewärtig seyn solte; So                      hat er doch/ als sein Weib anderweit auszusaugen sich unterstanden/ daher sein                          Schweher
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[961/0967] allen die Brüste abschneiden lassen/ soll sie daher nachgehends Weibes-Pein/ und zusammen gezogen/ Wimpffen genennet worden seyn. Münster. Cosmograph. p. 599. M. Rudolph. Roth, in Attila Hunnor. Rege §. 29. Und solches bestätige auch Oldenburger/ in Limnaeo enucleato, lib. 4. c. 63. anführende/ daß deshalber noch auf den Rathhause zu Wimpfen folgende alte Reimen zubefinden: Cornelia war diese Stadt Verzeitn genant/ ietzund so hat Sie den Nahmen verwandelt/ heist Winipfen/ kömt daher wie man weiß / Daß zu Zeit des Köngs Attila Die Hungarn sie zerschleiffet gar All Mannsbild sie tödten behend / Die Weibsbildr erstlich all geschänd: Hernach ihr Brüste abgeschnitten / Darum die Stadt anf Ceutsche Sitten Weibs - Pein/ ietzt Wimpfen/ sonst gar fein Mulierum poena zu Latein. IX. D. Benedictus Carpzovius gedencket in seiner Practica Criminali, part. 3. c. 133. n. 34. eines Kerls/ der femem Weibe täglich dermaßen an ihren Brüstẽ gesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gäntzlich entzogen worden. Welchen man durch Straffe davon abhalten müssen/ weil er in Güte nicht davon abstchen wollen: das Urthel/ von dẽ Churfürst Sächß Schöppen zu Leipzig indieser Sache gesprochen / lautet also: Ist hiebevorn H H. zu Kecht die Straffe des Gefängnisses auf einen Monat lang derowegen zuerkant worden/ daß er sein Weib täg lichen dermaßen an ihren Brüsten ausgesogen/ daß ihr die Leibes - Kräffte/ und ihrem Kinde die Nahrung dadurch gänzlich entzogen worden. Und wiewohl vorberührtem Urthel auch dieses mit angehenckt worden/ da er sich des Aussaugens seines Weibes ferner nicht enthalten würde/ daß er also dannn einer Loibes-Straffe gewärtig seyn solte; So hat er doch/ als sein Weib anderweit auszusaugen sich unterstanden/ daher sein Schweher

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/967
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 961. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/967>, abgerufen am 21.11.2024.