Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.schiedlichen Verbrechen/ als Erstlich im Ehebruch. Denn Zaleucus hatte denen Locrensern ein Gesetz gegeben/ daß man den Ehebrechern beyde Augen ausstechen solte. Als aber sein. Sohn drauf zu allererst in solch Laster fiehl/ hat er die Straffe an ihn vollstrecken lassen wollen / weil aber das Volck vor ihn gebethen/ hat er doch/ dem Gesetze ein Genügen zuthun/ sich selbst ein Auge/ und seinem Sohn auch eins ausstechen lassen. Valer. Max. lib. 6. c. 5. AElian. lib. 3. Hist. Zum andern ein Kirchen-Kaub/ nam qui Sacrarium ingressus interdiu vel nocte Sacrorum inde aliquid auffert, excoecatur. L. 11. in fin. ff. ad L. Jul. pecul. quem textum ex Jure Graeco desumptum esse Gothofredus ibidem testatur, ibique pro pleniori materiae cognitione ad suum Nomenclatorem Graecum, apud Harmonop. remittit. Drittens/ ist auch derjenige/ welcher einen andern vorsetzlicher Weise ums Gesichte gebracht/ und blind gemachet/ eben also wieder gelohnet worden: ex constit. Novell. Leonis 92. Jedoch hat er nur ein Auge hergeben müssen/ und ist noch darzu um ein gut Theil seines Vermögens/ so dem Beschädigten zum Besten angewendet/ gestraffet; Wenn er aber kein Geld erlegen können/ sind ihm beyde Augen ausgestochen worden. Idem Leo, d. Const. Petr. Faber, lib. Semest. c. 19. conf. Camill. Borell. de Magist. Edict. lib. 2. c. 8. n. 340. & seqq. III. Denen Alten Teutschen ist diese Straffe gleichfals nicht unbkant gewesen: Denn man findet unter andern Gesetzen der VVisigothorum auch dieses/ daß dem Vater oder der Mutter/ so eine lebendige Frucht abgetrieben/ und sie dadurch getödtet/ beyde Augen ausgestochen werden solten. Leg. ult. de exc. hom. part. lib. 6. Cod. Wisigoth. tit. 3 Es haben auch die Longobarder denen Dieben/ so zum erstenmahl gestohlen/ ein Auge ausstechen lassen. L. si quis latro, de Latron. in LL. Longobard. IV. Mit welchem fast die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 159. übereinstimmet/ von ersten gefährlichen Diebstahlen/ ibi: oder schiedlichen Verbrechen/ als Erstlich im Ehebruch. Denn Zaleucus hatte denen Locrensern ein Gesetz gegeben/ daß man den Ehebrechern beyde Augen ausstechen solte. Als aber sein. Sohn drauf zu allererst in solch Laster fiehl/ hat er die Straffe an ihn vollstrecken lassen wollen / weil aber das Volck vor ihn gebethen/ hat er doch/ dem Gesetze ein Genügen zuthun/ sich selbst ein Auge/ und seinem Sohn auch eins ausstechen lassen. Valer. Max. lib. 6. c. 5. AElian. lib. 3. Hist. Zum andern ein Kirchen-Kaub/ nam qui Sacrarium ingressus interdiu vel nocte Sacrorum inde aliquid auffert, excoecatur. L. 11. in fin. ff. ad L. Jul. pecul. quem textum ex Jure Graeco desumptum esse Gothofredus ibidem testatur, ibique pro pleniori materiae cognitione ad suum Nomenclatorem Graecum, apud Harmonop. remittit. Drittens/ ist auch derjenige/ welcher einen andern vorsetzlicher Weise ums Gesichte gebracht/ und blind gemachet/ eben also wieder gelohnet worden: ex constit. Novell. Leonis 92. Jedoch hat er nur ein Auge hergeben müssen/ und ist noch darzu um ein gut Theil seines Vermögens/ so dem Beschädigten zum Besten angewendet/ gestraffet; Wenn er aber kein Geld erlegen können/ sind ihm beyde Augen ausgestochen worden. Idem Leo, d. Const. Petr. Faber, lib. Semest. c. 19. conf. Camill. Borell. de Magist. Edict. lib. 2. c. 8. n. 340. & seqq. III. Denen Alten Teutschen ist diese Straffe gleichfals nicht unbkant gewesen: Denn man findet unter andern Gesetzen der VVisigothorum auch dieses/ daß dem Vater oder der Mutter/ so eine lebendige Frucht abgetrieben/ und sie dadurch getödtet/ beyde Augen ausgestochen werden solten. Leg. ult. de exc. hom. part. lib. 6. Cod. Wisigoth. tit. 3 Es haben auch die Longobarder denen Dieben/ so zum erstenmahl gestohlen/ ein Auge ausstechen lassen. L. si quis latro, de Latron. in LL. Longobard. IV. Mit welchem fast die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 159. übereinstimmet/ von ersten gefährlichen Diebstahlen/ ibi: oder <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0923" n="917"/> schiedlichen Verbrechen/ als Erstlich im Ehebruch. Denn Zaleucus hatte denen Locrensern ein Gesetz gegeben/ daß man den Ehebrechern beyde Augen ausstechen solte. Als aber sein. Sohn drauf zu allererst in solch Laster fiehl/ hat er die Straffe an ihn vollstrecken lassen wollen / weil aber das Volck vor ihn gebethen/ hat er doch/ dem Gesetze ein Genügen zuthun/ sich selbst ein Auge/ und seinem Sohn auch eins ausstechen lassen.</p> <p>Valer. Max. lib. 6. c. 5. AElian. lib. 3. Hist.</p> <p>Zum andern ein Kirchen-Kaub/ nam qui Sacrarium ingressus interdiu vel nocte Sacrorum inde aliquid auffert, excoecatur. L. 11. in fin. ff. ad L. Jul. pecul. quem textum ex Jure Graeco desumptum esse Gothofredus ibidem testatur, ibique pro pleniori materiae cognitione ad suum Nomenclatorem Graecum, apud Harmonop. remittit. Drittens/ ist auch derjenige/ welcher einen andern vorsetzlicher Weise ums Gesichte gebracht/ und blind gemachet/ eben also wieder gelohnet worden:</p> <p>ex constit. Novell. Leonis 92.</p> <p>Jedoch hat er nur ein Auge hergeben müssen/ und ist noch darzu um ein gut Theil seines Vermögens/ so dem Beschädigten zum Besten angewendet/ gestraffet; Wenn er aber kein Geld erlegen können/ sind ihm beyde Augen ausgestochen worden.</p> <p>Idem Leo, d. Const. Petr. Faber, lib. Semest. c. 19. conf. Camill. Borell. de Magist. Edict. lib. 2. c. 8. n. 340. & seqq.</p> <p>III. Denen Alten Teutschen ist diese Straffe gleichfals nicht unbkant gewesen: Denn man findet unter andern Gesetzen der VVisigothorum auch dieses/ daß dem Vater oder der Mutter/ so eine lebendige Frucht abgetrieben/ und sie dadurch getödtet/ beyde Augen ausgestochen werden solten.</p> <p>Leg. ult. de exc. hom. part. lib. 6. Cod. Wisigoth. tit. 3</p> <p>Es haben auch die Longobarder denen Dieben/ so zum erstenmahl gestohlen/ ein Auge ausstechen lassen.</p> <p>L. si quis latro, de Latron. in LL. Longobard.</p> <p>IV. Mit welchem fast die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 159. übereinstimmet/ von ersten gefährlichen Diebstahlen/ ibi: oder </p> </div> </body> </text> </TEI> [917/0923]
schiedlichen Verbrechen/ als Erstlich im Ehebruch. Denn Zaleucus hatte denen Locrensern ein Gesetz gegeben/ daß man den Ehebrechern beyde Augen ausstechen solte. Als aber sein. Sohn drauf zu allererst in solch Laster fiehl/ hat er die Straffe an ihn vollstrecken lassen wollen / weil aber das Volck vor ihn gebethen/ hat er doch/ dem Gesetze ein Genügen zuthun/ sich selbst ein Auge/ und seinem Sohn auch eins ausstechen lassen.
Valer. Max. lib. 6. c. 5. AElian. lib. 3. Hist.
Zum andern ein Kirchen-Kaub/ nam qui Sacrarium ingressus interdiu vel nocte Sacrorum inde aliquid auffert, excoecatur. L. 11. in fin. ff. ad L. Jul. pecul. quem textum ex Jure Graeco desumptum esse Gothofredus ibidem testatur, ibique pro pleniori materiae cognitione ad suum Nomenclatorem Graecum, apud Harmonop. remittit. Drittens/ ist auch derjenige/ welcher einen andern vorsetzlicher Weise ums Gesichte gebracht/ und blind gemachet/ eben also wieder gelohnet worden:
ex constit. Novell. Leonis 92.
Jedoch hat er nur ein Auge hergeben müssen/ und ist noch darzu um ein gut Theil seines Vermögens/ so dem Beschädigten zum Besten angewendet/ gestraffet; Wenn er aber kein Geld erlegen können/ sind ihm beyde Augen ausgestochen worden.
Idem Leo, d. Const. Petr. Faber, lib. Semest. c. 19. conf. Camill. Borell. de Magist. Edict. lib. 2. c. 8. n. 340. & seqq.
III. Denen Alten Teutschen ist diese Straffe gleichfals nicht unbkant gewesen: Denn man findet unter andern Gesetzen der VVisigothorum auch dieses/ daß dem Vater oder der Mutter/ so eine lebendige Frucht abgetrieben/ und sie dadurch getödtet/ beyde Augen ausgestochen werden solten.
Leg. ult. de exc. hom. part. lib. 6. Cod. Wisigoth. tit. 3
Es haben auch die Longobarder denen Dieben/ so zum erstenmahl gestohlen/ ein Auge ausstechen lassen.
L. si quis latro, de Latron. in LL. Longobard.
IV. Mit welchem fast die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 159. übereinstimmet/ von ersten gefährlichen Diebstahlen/ ibi: oder
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 917. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/923>, abgerufen am 16.07.2024. |