Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.VI. Eben also auch die Fisch-Diebe. juxta cit. Constit. 8. pr. in verb. Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth [unleserliches Material]ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W. VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wen- VI. Eben also auch die Fisch-Diebe. juxta cit. Constit. 8. pr. in verb. Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth [unleserliches Material]ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W. VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0908" n="902"/> <p>VI. Eben also auch die Fisch-Diebe.</p> <p>juxta cit. Constit. 8. pr. in verb.</p> <p>Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth <gap reason="illegible"/>ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W.</p> <p>VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ- </p> </div> </body> </text> </TEI> [902/0908]
VI. Eben also auch die Fisch-Diebe.
juxta cit. Constit. 8. pr. in verb.
Da iemandes/ wer der auch wäre/ Unser Unterthaner/ oder ein Ausländischer / freventlich und vorsetzlich in Unserm/ oder Unser Lande fliessenden gehegten Wassern und Bächen mit Netzen/ Hamen/ Reussen und Rörbe legen/ oder in was Wege dasselbige geschehen möchte/ Unsern ausgegangenen publicirten Mandaten zuwieder/ fischen würde der oder dieselbe sollen/ wann sie zum erstenmahl darbey betreten/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung/ oder mit der Landes - Verweisung gestrafft werden. Quemadmodum etiam pronunciarunt Scabini Lipsienses M. Aug. 1590. Mens. Feb. 1594. & Mens. Mai. hisce formalibus, Hat der Gefangene C. L. daß er nebens seiner Gesellschafft/ und daß solches das erstemahl geschehen/ und er zuvor auf keinen Wasser/ da er nicht befugt / gefischet/ oder fischen helffen sc. Somag er von wegen solcher Verbrechung / vermöge dieser Lande bewährten Rechte/ mit der Tratto di corda auf einen Sprung / oder mit Landes - Verweisung in Straff genommen werden. Hätte aber der oder die/ so gleich zum erstenmahl gefischet/ auf zehen Gülden werth _ ische gefangen/ oder es würde sich/ nachdem sie zu Gefängnis gezogen/ befinden / daß sie öffter - und mehrmahls gefisched/ so werden dieselbige mit Staupenschlägen/ und ewiger Landes - Verweisung/ oder mit der Tratto di corda auf ein/ zwey/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung / nebst der Landes - Verweisung bestraft/ und solcher Poenen eine wieder sie volstrecker. Etita quoque Scabini Lipsienses, Mense Majo, 1601. responderunt: Haben beyde Gefangene in scharffer Frage bekant und ausgesaget/ daß sie etliche mahl gefischet/ lo werden sie beyde/ von wegen solcher ihrer begangenen und bekandten Verbrechung/ vermöge dieser Landen bewährten Rechts/ wilkührlichen / entweder mit Staupenschlägen/ oder mit der Tratto dicorda auf drey Sprünge des Landes ewig billig verwiesen/ V. R. W.
VII. Worbey zu notiren/ daß/ wenn die Diebe in denen dem Churfürsten zustehenden Wassern/ die Fische gestohlen/ die Election bey Jhr. Chur - Fl. Durchl. stehet/ mit welcher Straffe sie dieselbe belegen lassen wollen. Wẽ-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 902. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/908>, abgerufen am 16.07.2024. |