Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.LIII. Injurien, wenn dieselbe atrocissimae sind/ und wider grosse Herren und Potentaten ausgestossen worden/ pflegen mit den Slaupen-Schlag und der ewigen Landes - Verweisung; Wider dero Cantzlar/ vornehme Minister und Räthe/ nebst der Recantation, und Schlagung des Mauls/ mit der Relegatione perpetua; Wider geringere Bediente/ als Ambtleuthe/ Schösser/ Bürgemeister und Stadt - Räthe evomiret/ mit 3. biß 4. Jahr Landes - Verweisung/ oder auch wohl einer tapfferen Geldbuße bestrafft zu werden. Carpzov. q. 94. n. 38. & seqq. us[unleserliches Material] 45. LIV. Ein ledig Weibes - Wild/ so einen Ehemann beschuldiget/ daß er sie geschwängert/ dieser aber sich loßschweret/ wird gleichfals mit Staupen - Schlägen des Landes ewig verwiesen. idem q. 96. n. 61. & 64. Carpzov. q. 98. n. 42. & 56. LV. Desgleichen die/ so die Gräber öfnen/ die Todten berauben/ und dieselbe hernach wieder einscharren; Const. Elect. Sax. 34. part. 4. Abrah. Saur, im Stra[unleserliches Material]. Buch/ pag. 431. Zuweilen/ nachdem die Umstände sind/ werden sie nur des Landes ewig verwiesen. Carpzov. p. 4. const. 34. defin. 1. Ja wenn sie nach der Beraubung die ausgegrabene Todten liegen lassen/ und nicht wieder einscharren/ oder auch solche Beraubung mit gewapneter Hand/ oder auch das delictum vielmahl geschehen wäre/ werden sie mit dem Schwerd gerichtet. L. praetor. ait. 3. § adversus eos 7 vers. ut si armati ff. de sepulch. violat. Berlich, p. 2. concl. 47. n. 18. Damhouder. pract. rer. crim. c. 109. n. 6. Carpz. d. const. 34. defin. 2. & p. 2. pract. crim. q. 83. n. 58. & 59. LVI. Einen Edelmann/ der des andern Verstorbenen Leichstein und Wapen in einer Kirchen/ denen Erben und Befreundten zum Schimpf und Nachtheil/ zerschlagen / sind von dem Schöppen-Sinhl zu Leipzig zehen Pfund Goldes zur Straffe dictiret worden. Carpzov. d. q. 83 n. 66. LVII. Diejenige/ welche den Dieben/ oder gerechtfertigten Missethätern an LIII. Injurien, wenn dieselbe atrocissimae sind/ und wider grosse Herren und Potentaten ausgestossen worden/ pflegen mit den Slaupen-Schlag und der ewigen Landes - Verweisung; Wider dero Cantzlar/ vornehme Minister und Räthe/ nebst der Recantation, und Schlagung des Mauls/ mit der Relegatione perpetua; Wider geringere Bediente/ als Ambtleuthe/ Schösser/ Bürgemeister und Stadt - Räthe evomiret/ mit 3. biß 4. Jahr Landes - Verweisung/ oder auch wohl einer tapfferen Geldbuße bestrafft zu werden. Carpzov. q. 94. n. 38. & seqq. us[unleserliches Material] 45. LIV. Ein ledig Weibes - Wild/ so einen Ehemann beschuldiget/ daß er sie geschwängert/ dieser aber sich loßschweret/ wird gleichfals mit Staupen - Schlägen des Landes ewig verwiesen. idem q. 96. n. 61. & 64. Carpzov. q. 98. n. 42. & 56. LV. Desgleichen die/ so die Gräber öfnen/ die Todten berauben/ und dieselbe hernach wieder einscharren; Const. Elect. Sax. 34. part. 4. Abrah. Saur, im Stra[unleserliches Material]. Buch/ pag. 431. Zuweilen/ nachdem die Umstände sind/ werden sie nur des Landes ewig verwiesen. Carpzov. p. 4. const. 34. defin. 1. Ja wenn sie nach der Beraubung die ausgegrabene Todten liegen lassen/ und nicht wieder einscharren/ oder auch solche Beraubung mit gewapneter Hand/ oder auch das delictum vielmahl geschehen wäre/ werden sie mit dem Schwerd gerichtet. L. praetor. ait. 3. § adversus eos 7 vers. ut si armati ff. de sepulch. violat. Berlich, p. 2. concl. 47. n. 18. Damhouder. pract. rer. crim. c. 109. n. 6. Carpz. d. const. 34. defin. 2. & p. 2. pract. crim. q. 83. n. 58. & 59. LVI. Einen Edelmann/ der des andern Verstorbenen Leichstein und Wapen in einer Kirchen/ denen Erben und Befreundten zum Schimpf und Nachtheil/ zerschlagen / sind von dem Schöppen-Sinhl zu Leipzig zehen Pfund Goldes zur Straffe dictiret worden. Carpzov. d. q. 83 n. 66. LVII. Diejenige/ welche den Dieben/ oder gerechtfertigten Missethätern an <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0904" n="898"/> <p>LIII. Injurien, wenn dieselbe atrocissimae sind/ und wider grosse Herren und Potentaten ausgestossen worden/ pflegen mit den Slaupen-Schlag und der ewigen Landes - Verweisung; Wider dero Cantzlar/ vornehme Minister und Räthe/ nebst der Recantation, und Schlagung des Mauls/ mit der Relegatione perpetua; Wider geringere Bediente/ als Ambtleuthe/ Schösser/ Bürgemeister und Stadt - Räthe evomiret/ mit 3. biß 4. Jahr Landes - Verweisung/ oder auch wohl einer tapfferen Geldbuße bestrafft zu werden.</p> <p>Carpzov. q. 94. n. 38. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 45.</p> <p>LIV. Ein ledig Weibes - Wild/ so einen Ehemann beschuldiget/ daß er sie geschwängert/ dieser aber sich loßschweret/ wird gleichfals mit Staupen - Schlägen des Landes ewig verwiesen.</p> <p>idem q. 96. n. 61. & 64. Carpzov. q. 98. n. 42. & 56.</p> <p>LV. Desgleichen die/ so die Gräber öfnen/ die Todten berauben/ und dieselbe hernach wieder einscharren;</p> <p>Const. Elect. Sax. 34. part. 4. Abrah. Saur, im Stra<gap reason="illegible"/>. Buch/ pag. 431.</p> <p>Zuweilen/ nachdem die Umstände sind/ werden sie nur des Landes ewig verwiesen.</p> <p>Carpzov. p. 4. const. 34. defin. 1.</p> <p>Ja wenn sie nach der Beraubung die ausgegrabene Todten liegen lassen/ und nicht wieder einscharren/ oder auch solche Beraubung mit gewapneter Hand/ oder auch das delictum vielmahl geschehen wäre/ werden sie mit dem Schwerd gerichtet.</p> <p>L. praetor. ait. 3. § adversus eos 7 vers. ut si armati ff. de sepulch. violat. Berlich, p. 2. concl. 47. n. 18. Damhouder. pract. rer. crim. c. 109. n. 6. Carpz. d. const. 34. defin. 2. & p. 2. pract. crim. q. 83. n. 58. & 59.</p> <p>LVI. Einen Edelmann/ der des andern Verstorbenen Leichstein und Wapen in einer Kirchen/ denen Erben und Befreundten zum Schimpf und Nachtheil/ zerschlagen / sind von dem Schöppen-Sinhl zu Leipzig zehen Pfund Goldes zur Straffe dictiret worden.</p> <p>Carpzov. d. q. 83 n. 66.</p> <p>LVII. Diejenige/ welche den Dieben/ oder gerechtfertigten Missethätern an </p> </div> </body> </text> </TEI> [898/0904]
LIII. Injurien, wenn dieselbe atrocissimae sind/ und wider grosse Herren und Potentaten ausgestossen worden/ pflegen mit den Slaupen-Schlag und der ewigen Landes - Verweisung; Wider dero Cantzlar/ vornehme Minister und Räthe/ nebst der Recantation, und Schlagung des Mauls/ mit der Relegatione perpetua; Wider geringere Bediente/ als Ambtleuthe/ Schösser/ Bürgemeister und Stadt - Räthe evomiret/ mit 3. biß 4. Jahr Landes - Verweisung/ oder auch wohl einer tapfferen Geldbuße bestrafft zu werden.
Carpzov. q. 94. n. 38. & seqq. us_ 45.
LIV. Ein ledig Weibes - Wild/ so einen Ehemann beschuldiget/ daß er sie geschwängert/ dieser aber sich loßschweret/ wird gleichfals mit Staupen - Schlägen des Landes ewig verwiesen.
idem q. 96. n. 61. & 64. Carpzov. q. 98. n. 42. & 56.
LV. Desgleichen die/ so die Gräber öfnen/ die Todten berauben/ und dieselbe hernach wieder einscharren;
Const. Elect. Sax. 34. part. 4. Abrah. Saur, im Stra_ . Buch/ pag. 431.
Zuweilen/ nachdem die Umstände sind/ werden sie nur des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. p. 4. const. 34. defin. 1.
Ja wenn sie nach der Beraubung die ausgegrabene Todten liegen lassen/ und nicht wieder einscharren/ oder auch solche Beraubung mit gewapneter Hand/ oder auch das delictum vielmahl geschehen wäre/ werden sie mit dem Schwerd gerichtet.
L. praetor. ait. 3. § adversus eos 7 vers. ut si armati ff. de sepulch. violat. Berlich, p. 2. concl. 47. n. 18. Damhouder. pract. rer. crim. c. 109. n. 6. Carpz. d. const. 34. defin. 2. & p. 2. pract. crim. q. 83. n. 58. & 59.
LVI. Einen Edelmann/ der des andern Verstorbenen Leichstein und Wapen in einer Kirchen/ denen Erben und Befreundten zum Schimpf und Nachtheil/ zerschlagen / sind von dem Schöppen-Sinhl zu Leipzig zehen Pfund Goldes zur Straffe dictiret worden.
Carpzov. d. q. 83 n. 66.
LVII. Diejenige/ welche den Dieben/ oder gerechtfertigten Missethätern an
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