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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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III. Käyser Fridericus, zugenant Barborossa hat die Stadt Meiland mit Gewalt wieder zum Römischen Reich gebracht. Als nun seine Gemahlin die Stadt einsmahls besehen wolte/ und sich nichts wiedriges besorgete/ hatte der gemeine Mann noch einen Groll auf den Käyser/ satzten demnach einige die Käyserin zum Schimpf umgekehret auf einen Maul-Esel/ und gaben ihr den Schwantz/ an stat des Zaums/ in die Hand/ führeten sie also zum Gespötte zu einer andern Pforten hinaus. Als aber der Käyser dessen inne ward/ erzürnete er sich/ wie billig / drüber sehr/ belagerte und gewan diese Stadt aufs neue. Die sich nun ihm ergaben/ nahm er mit Gnaden so ferne an/ daß/ wenn sie beym Leben bleiben wolten/ sie dem Maul-Esel aus dem Hindersten eine Feige mit den Zähnen beissen musten. Wo nicht/ kostete es ihnen den Kopf. Viele wurden gefunden/ die wolten eher sterben denn diese Schmach über sich nehmen/ aber die noch länger begehrten zu leben/ die thaten/ wie man ihnen gebothen.

Seb. Münster. lib. 2. Cosmogr. c. 20. pag. 264.

IV. Solymannus der XI. Türckische Käyser/ alser Tomobejum, Sultanen zu Alexandria, so sich ihm mit Heeres Krafft wiedersetzet/ überwunden und gefangen bekommen/ hat er ihn auf einen Maul-Esel setzen/ und einen Strang an den Hals legen/ auch spöttlich umher führen/ und zuletzt bey einer Pforte erhencken lassen.

Münster. lib. 4. Gosmogr. c. 115. pag. 1258.

V. Pisidier [sind Völcker in Asien gewesen/ so zuvor auch Salymi geheissen. Plin. lib. 20. c. 27] haben den Gebrauch gehabt/ daß wenn einer Ehebruchs halber überwiesen/ er nebst der Ehebrecherin auf einen Esel reitende/ etliche Tage in allen Gassen schimpflich herum geführet worden.

Stobaeus, Serm. 42. de Legibus. Dietr. in Eccles. T. 2. pag. 223. Alex. ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 1. pag. 433. in fine.

Die Cumaei haben die Ehebrecher auf den Marckt gebracht/ und auf den Schand-Stein sitzen/ hernach auf einen Esel in der Stadt herum führen lassen.

Alciat. 2. Parerg. c. 7. Pet. Greg. Tholosan. lib. 36. c. 6. n. 26.

VI. Brivia oder Brunhild, König Sigeberts in Franckreich Wittibe/ ein gotloses Tyrannisches Weib/ deren ausführlicher in dem Capitel vom Schleif-

III. Käyser Fridericus, zugenant Barborossa hat die Stadt Meiland mit Gewalt wieder zum Römischen Reich gebracht. Als nun seine Gemahlin die Stadt einsmahls besehen wolte/ und sich nichts wiedriges besorgete/ hatte der gemeine Mann noch einen Groll auf den Käyser/ satzten demnach einige die Käyserin zum Schimpf umgekehret auf einen Maul-Esel/ und gaben ihr den Schwantz/ an stat des Zaums/ in die Hand/ führeten sie also zum Gespötte zu einer andern Pforten hinaus. Als aber der Käyser dessen inne ward/ erzürnete er sich/ wie billig / drüber sehr/ belagerte und gewan diese Stadt aufs neue. Die sich nun ihm ergaben/ nahm er mit Gnaden so ferne an/ daß/ wenn sie beym Leben bleiben wolten/ sie dem Maul-Esel aus dem Hindersten eine Feige mit den Zähnen beissen musten. Wo nicht/ kostete es ihnen den Kopf. Viele wurden gefunden/ die wolten eher sterben denn diese Schmach über sich nehmen/ aber die noch länger begehrten zu leben/ die thaten/ wie man ihnen gebothen.

Seb. Münster. lib. 2. Cosmogr. c. 20. pag. 264.

IV. Solymannus der XI. Türckische Käyser/ alser Tomobejum, Sultanen zu Alexandria, so sich ihm mit Heeres Krafft wiedersetzet/ überwunden und gefangen bekommen/ hat er ihn auf einen Maul-Esel setzen/ und einen Strang an den Hals legen/ auch spöttlich umher führen/ und zuletzt bey einer Pforte erhencken lassen.

Münster. lib. 4. Gosmogr. c. 115. pag. 1258.

V. Pisidier [sind Völcker in Asien gewesen/ so zuvor auch Salymi geheissen. Plin. lib. 20. c. 27] haben den Gebrauch gehabt/ daß wenn einer Ehebruchs halber überwiesen/ er nebst der Ehebrecherin auf einen Esel reitende/ etliche Tage in allen Gassen schimpflich herum geführet worden.

Stobaeus, Serm. 42. de Legibus. Dietr. in Eccles. T. 2. pag. 223. Alex. ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 1. pag. 433. in fine.

Die Cumaei haben die Ehebrecher auf den Marckt gebracht/ und auf den Schand-Stein sitzen/ hernach auf einen Esel in der Stadt herum führen lassen.

Alciat. 2. Parerg. c. 7. Pet. Greg. Tholosan. lib. 36. c. 6. n. 26.

VI. Brivia oder Brunhild, König Sigeberts in Franckreich Wittibe/ ein gotloses Tyrannisches Weib/ deren ausführlicher in dem Capitel vom Schleif-

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        <p>IV. Solymannus der XI. Türckische Käyser/ alser Tomobejum, Sultanen zu                      Alexandria, so sich ihm mit Heeres Krafft wiedersetzet/ überwunden und gefangen                      bekommen/ hat er ihn auf einen Maul-Esel setzen/ und einen Strang an den Hals                      legen/ auch spöttlich umher führen/ und zuletzt bey einer Pforte erhencken                      lassen.</p>
        <p>Münster. lib. 4. Gosmogr. c. 115. pag. 1258.</p>
        <p>V. Pisidier [sind Völcker in Asien gewesen/ so zuvor auch Salymi geheissen.                      Plin. lib. 20. c. 27] haben den Gebrauch gehabt/ daß wenn einer Ehebruchs                      halber überwiesen/ er nebst der Ehebrecherin auf einen Esel reitende/ etliche                      Tage in allen Gassen schimpflich herum geführet worden.</p>
        <p>Stobaeus, Serm. 42. de Legibus. Dietr. in Eccles. T. 2. pag. 223. Alex. ab Alex.                      lib. 4. Gen. dier. c. 1. pag. 433. in fine.</p>
        <p>Die Cumaei haben die Ehebrecher auf den Marckt gebracht/ und auf den                      Schand-Stein sitzen/ hernach auf einen Esel in der Stadt herum führen                      lassen.</p>
        <p>Alciat. 2. Parerg. c. 7. Pet. Greg. Tholosan. lib. 36. c. 6. n. 26.</p>
        <p>VI. Brivia oder Brunhild, König Sigeberts in Franckreich Wittibe/ ein gotloses                      Tyrannisches Weib/ deren ausführlicher in dem Capitel vom Schleif-
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[818/0826] III. Käyser Fridericus, zugenant Barborossa hat die Stadt Meiland mit Gewalt wieder zum Römischen Reich gebracht. Als nun seine Gemahlin die Stadt einsmahls besehen wolte/ und sich nichts wiedriges besorgete/ hatte der gemeine Mann noch einen Groll auf den Käyser/ satzten demnach einige die Käyserin zum Schimpf umgekehret auf einen Maul-Esel/ und gaben ihr den Schwantz/ an stat des Zaums/ in die Hand/ führeten sie also zum Gespötte zu einer andern Pforten hinaus. Als aber der Käyser dessen inne ward/ erzürnete er sich/ wie billig / drüber sehr/ belagerte und gewan diese Stadt aufs neue. Die sich nun ihm ergaben/ nahm er mit Gnaden so ferne an/ daß/ wenn sie beym Leben bleiben wolten/ sie dem Maul-Esel aus dem Hindersten eine Feige mit den Zähnen beissen musten. Wo nicht/ kostete es ihnen den Kopf. Viele wurden gefunden/ die wolten eher sterben denn diese Schmach über sich nehmen/ aber die noch länger begehrten zu leben/ die thaten/ wie man ihnen gebothen. Seb. Münster. lib. 2. Cosmogr. c. 20. pag. 264. IV. Solymannus der XI. Türckische Käyser/ alser Tomobejum, Sultanen zu Alexandria, so sich ihm mit Heeres Krafft wiedersetzet/ überwunden und gefangen bekommen/ hat er ihn auf einen Maul-Esel setzen/ und einen Strang an den Hals legen/ auch spöttlich umher führen/ und zuletzt bey einer Pforte erhencken lassen. Münster. lib. 4. Gosmogr. c. 115. pag. 1258. V. Pisidier [sind Völcker in Asien gewesen/ so zuvor auch Salymi geheissen. Plin. lib. 20. c. 27] haben den Gebrauch gehabt/ daß wenn einer Ehebruchs halber überwiesen/ er nebst der Ehebrecherin auf einen Esel reitende/ etliche Tage in allen Gassen schimpflich herum geführet worden. Stobaeus, Serm. 42. de Legibus. Dietr. in Eccles. T. 2. pag. 223. Alex. ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 1. pag. 433. in fine. Die Cumaei haben die Ehebrecher auf den Marckt gebracht/ und auf den Schand-Stein sitzen/ hernach auf einen Esel in der Stadt herum führen lassen. Alciat. 2. Parerg. c. 7. Pet. Greg. Tholosan. lib. 36. c. 6. n. 26. VI. Brivia oder Brunhild, König Sigeberts in Franckreich Wittibe/ ein gotloses Tyrannisches Weib/ deren ausführlicher in dem Capitel vom Schleif-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 818. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/826>, abgerufen am 21.11.2024.