XXIV. In den grossen Reichs- und andern Städten haben die Stadt- oder Gerichts-Diener Mäntel von zweyerley Farben-Tuch üm/ sie darbey zuerkennen. Die Gleits-Reuther haben ihre Schilde an/ wie auch die Bothen. Die Scharffrichter und Feldmeister müssen an theils Orthen/ dem obgedachten Reichs-Abscheid gemäß / sich so kleiden/ daß man sie vor andern Leuthen kennen möge/ welches billig im gantzen Römischen Reich also gehalten werden solte. Zu Wien in Oesterreich träget der Scharffrichter deshalber eine rothe Hosen.
Eulner, cit. tr. n. 395. pag. 107.
XXV. Zu Rom/ wenn ein Schuldner bonis cediret/ oder auch zu den Quinquenellen und Anstands-Brieffen sein Refugium nimmet/ muß er öffentlich einen grünen Hut auf den Kopf tragen/ damit iederman denselben kennen/ und sich vor ihn hüten könne.
Statut. Rom. lib. 1. pag 171. Limnaeus, tom. 5. in addit. ad lib. 4. Jur. Pub. cap. 8 n 308.
Welches auch in Franckreich üblich/ so daß die Creditores solchen grünen Hut anschaffen müssen. Und wenn sie den Schuldmann ohne solchen Hut antreffen / haben sie Macht/ denselben wieder ins Gefängnis legen zu lassen: Immaßen das Parlament zu Paris/ den 26. Junii, Anno 1582. also erkant hat.
Chopin. de morib. Parisiens lib. 3. tit. 3. n. 18. Limn. notit. Regni Franc. lib. 2. c. 14. tit. 9. infine. Sauterius, in prax. Bancaerupt. part. 3. c. 2. pag. 51.
Ubi hic addit, idem obtinere apud Rothomagenses, citatque Decretum in Curia Rothomag adversus cessionarios factum & Gallice editum, An. 1587. Der grüne Hut bedeutet daß der/ so seine Güther Schulden halber abtritt/ aus Thor- und Unbesonnenheit arm worden.
Besold. in Thes pract. v. Hut tragen/ pag. 399.
Zu Franck furt am Mäyn ist es gleichfals gebräuchlich/ daß die Falliten einen grünen Hut tragen müssen.
Besold. sup. cit loc. Rebhan in disp. quae uxor proprie sit & dicatur mercatrix, thes. 16. Chur-Fürstl. Sächß. Erledigung de An 1653.
XXIV. In den grossen Reichs- und andern Städten haben die Stadt- oder Gerichts-Diener Mäntel von zweyerley Farben-Tuch üm/ sie darbey zuerkennen. Die Gleits-Reuther haben ihre Schilde an/ wie auch die Bothen. Die Scharffrichter und Feldmeister müssen an theils Orthen/ dem obgedachten Reichs-Abscheid gemäß / sich so kleiden/ daß man sie vor andern Leuthen kennen möge/ welches billig im gantzen Römischen Reich also gehalten werden solte. Zu Wien in Oesterreich träget der Scharffrichter deshalber eine rothe Hosen.
Eulner, cit. tr. n. 395. pag. 107.
XXV. Zu Rom/ wenn ein Schuldner bonis cediret/ oder auch zu den Quinquenellen und Anstands-Brieffen sein Refugium nimmet/ muß er öffentlich einen grünen Hut auf den Kopf tragen/ damit iederman denselben kennen/ und sich vor ihn hüten könne.
Statut. Rom. lib. 1. pag 171. Limnaeus, tom. 5. in addit. ad lib. 4. Jur. Pub. cap. 8 n 308.
Welches auch in Franckreich üblich/ so daß die Creditores solchen grünen Hut anschaffen müssen. Und wenn sie den Schuldmann ohne solchen Hut antreffen / haben sie Macht/ denselben wieder ins Gefängnis legen zu lassen: Immaßen das Parlament zu Paris/ den 26. Junii, Anno 1582. also erkant hat.
Chopin. de morib. Parisiens lib. 3. tit. 3. n. 18. Limn. notit. Regni Franc. lib. 2. c. 14. tit. 9. infine. Sauterius, in prax. Bancaerupt. part. 3. c. 2. pag. 51.
Ubi hic addit, idem obtinere apud Rothomagenses, citatque Decretum in Curia Rothomag adversus cessionarios factum & Gallicè editum, An. 1587. Der grüne Hut bedeutet daß der/ so seine Güther Schulden halber abtritt/ aus Thor- und Unbesonnenheit arm worden.
Besold. in Thes pract. v. Hut tragen/ pag. 399.
Zu Franck furt am Mäyn ist es gleichfals gebräuchlich/ daß die Falliten einen grünen Hut tragen müssen.
Besold. sup. cit loc. Rebhan in disp. quae uxor propriè sit & dicatur mercatrix, thes. 16. Chur-Fürstl. Sächß. Erledigung de An 1653.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0823"n="817"/><p>XXIV. In den grossen Reichs- und andern Städten haben die Stadt- oder Gerichts-Diener Mäntel von zweyerley Farben-Tuch üm/ sie darbey zuerkennen. Die Gleits-Reuther haben ihre Schilde an/ wie auch die Bothen. Die Scharffrichter und Feldmeister müssen an theils Orthen/ dem obgedachten Reichs-Abscheid gemäß / sich so kleiden/ daß man sie vor andern Leuthen kennen möge/ welches billig im gantzen Römischen Reich also gehalten werden solte. Zu Wien in Oesterreich träget der Scharffrichter deshalber eine rothe Hosen.</p><p>Eulner, cit. tr. n. 395. pag. 107.</p><p>XXV. Zu Rom/ wenn ein Schuldner bonis cediret/ oder auch zu den Quinquenellen und Anstands-Brieffen sein Refugium nimmet/ muß er öffentlich einen grünen Hut auf den Kopf tragen/ damit iederman denselben kennen/ und sich vor ihn hüten könne.</p><p>Statut. Rom. lib. 1. pag 171. Limnaeus, tom. 5. in addit. ad lib. 4. Jur. Pub. cap. 8 n 308.</p><p>Welches auch in Franckreich üblich/ so daß die Creditores solchen grünen Hut anschaffen müssen. Und wenn sie den Schuldmann ohne solchen Hut antreffen / haben sie Macht/ denselben wieder ins Gefängnis legen zu lassen: Immaßen das Parlament zu Paris/ den 26. Junii, Anno 1582. also erkant hat.</p><p>Chopin. de morib. Parisiens lib. 3. tit. 3. n. 18. Limn. notit. Regni Franc. lib. 2. c. 14. tit. 9. infine. Sauterius, in prax. Bancaerupt. part. 3. c. 2. pag. 51.</p><p>Ubi hic addit, idem obtinere apud Rothomagenses, citatque Decretum in Curia Rothomag adversus cessionarios factum & Gallicè editum, An. 1587. Der grüne Hut bedeutet daß der/ so seine Güther Schulden halber abtritt/ aus Thor- und Unbesonnenheit arm worden.</p><p>Besold. in Thes pract. v. Hut tragen/ pag. 399.</p><p>Zu Franck furt am Mäyn ist es gleichfals gebräuchlich/ daß die Falliten einen grünen Hut tragen müssen.</p><p>Renov. Reformat. Francof. part. 1. art. 50. Joh. Georg. Aurbach/ in mercatore fallito cap. 20. §. 250.</p><p>XXVI. Anderswo ist der Hut gelb.</p><p>Besold. sup. cit loc. Rebhan in disp. quae uxor propriè sit & dicatur mercatrix, thes. 16. Chur-Fürstl. Sächß. Erledigung de An 1653.
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XXIV. In den grossen Reichs- und andern Städten haben die Stadt- oder Gerichts-Diener Mäntel von zweyerley Farben-Tuch üm/ sie darbey zuerkennen. Die Gleits-Reuther haben ihre Schilde an/ wie auch die Bothen. Die Scharffrichter und Feldmeister müssen an theils Orthen/ dem obgedachten Reichs-Abscheid gemäß / sich so kleiden/ daß man sie vor andern Leuthen kennen möge/ welches billig im gantzen Römischen Reich also gehalten werden solte. Zu Wien in Oesterreich träget der Scharffrichter deshalber eine rothe Hosen.
Eulner, cit. tr. n. 395. pag. 107.
XXV. Zu Rom/ wenn ein Schuldner bonis cediret/ oder auch zu den Quinquenellen und Anstands-Brieffen sein Refugium nimmet/ muß er öffentlich einen grünen Hut auf den Kopf tragen/ damit iederman denselben kennen/ und sich vor ihn hüten könne.
Statut. Rom. lib. 1. pag 171. Limnaeus, tom. 5. in addit. ad lib. 4. Jur. Pub. cap. 8 n 308.
Welches auch in Franckreich üblich/ so daß die Creditores solchen grünen Hut anschaffen müssen. Und wenn sie den Schuldmann ohne solchen Hut antreffen / haben sie Macht/ denselben wieder ins Gefängnis legen zu lassen: Immaßen das Parlament zu Paris/ den 26. Junii, Anno 1582. also erkant hat.
Chopin. de morib. Parisiens lib. 3. tit. 3. n. 18. Limn. notit. Regni Franc. lib. 2. c. 14. tit. 9. infine. Sauterius, in prax. Bancaerupt. part. 3. c. 2. pag. 51.
Ubi hic addit, idem obtinere apud Rothomagenses, citatque Decretum in Curia Rothomag adversus cessionarios factum & Gallicè editum, An. 1587. Der grüne Hut bedeutet daß der/ so seine Güther Schulden halber abtritt/ aus Thor- und Unbesonnenheit arm worden.
Besold. in Thes pract. v. Hut tragen/ pag. 399.
Zu Franck furt am Mäyn ist es gleichfals gebräuchlich/ daß die Falliten einen grünen Hut tragen müssen.
Renov. Reformat. Francof. part. 1. art. 50. Joh. Georg. Aurbach/ in mercatore fallito cap. 20. §. 250.
XXVI. Anderswo ist der Hut gelb.
Besold. sup. cit loc. Rebhan in disp. quae uxor propriè sit & dicatur mercatrix, thes. 16. Chur-Fürstl. Sächß. Erledigung de An 1653.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 817. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/823>, abgerufen am 22.11.2024.
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