Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Orthen werden sie öffentlich an den Kaack oder Pranger geschlossen/ und von den Büttel gestrichen. Bey den Türcken wenn ein Schuldener aus Boßheit das Seine durch gebracht/ und nicht bezahlen kan/ läst ihm der Käyser vom Leben zum Tode bringen. Die Griechen begruben ihn nicht in sein Väterlich Begräbnis. Alex. ab Alexand. lib. 6. c. 14. Bey den Florentinern verlohren sie das Bürger-Recht/ und wurden zu keiner Wahl gefordert. Brutus, in Hist. Florentin. XV. Nach denen Edictis perpetuis der Könige in Franckreich/ werden die Banckerottirer höchst-schimpflich gehalten/ ins Gefängnis geworffen/ und zum öfftern an Leib und Leben gestrafft/ welches aus dem Poenal Edict Königs Francisci l. Anno 1536. den 10. Octob. zu Lion publicirt/ zuersehen ist / woselbst mit diesen Worten verordnet: Wir wollen/ und befehlen mit höchster Schärffe/ daß die falsche Kaufleuthe/ welche nicht ohne grosse Verwirrung und Zerrüttung des gemeinen Bestens/ und Schaden vieler Ehrlicher Leuthe ausfallen und banckerottiren/ aus denen Kirchen und heiligen Oerthern/ wohin sie ihre Zuflucht genommen/ heraus gezogen/ und in gefängliche Hafft gebracht werden / biß sie alles richtig bezahlen. Ebenfals hat auch König Carl der IX. in Franckreich geordnet/ daß wieder die Banckerottirer/ so betrüglicher weise ausfallen und austreten/ ohne alle Weitläufftigkeit/ und mit Leibes-Straffe solle verfahren werden. Imgleichen hat auch Henricus III. König in Franckreich zu Bloi vorige Edicta confirmiret/ mit diesen Worten: Wir ordnen und wollen / daß die hiebevor in diesem Königreiche wieder die Banckerottirer ergangene Edicta genau in acht genommen werden sollen/ damit solche öffentliche Betrüger andern zum Abscheu exemplariter mögen gestrafft werden. Gleichen Ernst und Eifer hat auch König Henricus IV. wieder dieselbe spühren lassen/ indem er Anno 1609. folgendes Edict publiciren lassen: Wir wollen und befehlen ernstlich/ daß die Banckerottirer/ so da ausgetreten/ und ihre Creditores betrügen/ öffentlich als wie Diebe und Strassen-Räuber/ und öffentliche Land-Betrieger an Lieb und Leben sollen gestrafft werden: Befehlen demnach/ und geben hiermit öffentliche Macht und Gewalt allen und ieden unsern Unterthanen/ daß sie die flüchtige Banckerottirer/ ohne einige weitere vorhergehende Befehliche/ anfassen/ und beym Kopf nehmen lassen/ und in die Gerichte lieffern sollen, Orthen werden sie öffentlich an den Kaack oder Pranger geschlossen/ und von den Büttel gestrichen. Bey den Türcken wenn ein Schuldener aus Boßheit das Seine durch gebracht/ und nicht bezahlen kan/ läst ihm der Käyser vom Leben zum Tode bringen. Die Griechen begruben ihn nicht in sein Väterlich Begräbnis. Alex. ab Alexand. lib. 6. c. 14. Bey den Florentinern verlohren sie das Bürger-Recht/ und wurden zu keiner Wahl gefordert. Brutus, in Hist. Florentin. XV. Nach denen Edictis perpetuis der Könige in Franckreich/ werden die Banckerottirer höchst-schimpflich gehalten/ ins Gefängnis geworffen/ und zum öfftern an Leib und Leben gestrafft/ welches aus dem Poenal Edict Königs Francisci l. Anno 1536. den 10. Octob. zu Lion publicirt/ zuersehen ist / woselbst mit diesen Worten verordnet: Wir wollen/ und befehlen mit höchster Schärffe/ daß die falsche Kaufleuthe/ welche nicht ohne grosse Verwirrung und Zerrüttung des gemeinen Bestens/ und Schaden vieler Ehrlicher Leuthe ausfallen und banckerottiren/ aus denen Kirchen und heiligen Oerthern/ wohin sie ihre Zuflucht genommen/ heraus gezogen/ und in gefängliche Hafft gebracht werden / biß sie alles richtig bezahlen. Ebenfals hat auch König Carl der IX. in Franckreich geordnet/ daß wieder die Banckerottirer/ so betrüglicher weise ausfallen und austreten/ ohne alle Weitläufftigkeit/ und mit Leibes-Straffe solle verfahren werden. Imgleichen hat auch Henricus III. König in Franckreich zu Bloi vorige Edicta confirmiret/ mit diesen Worten: Wir ordnen und wollen / daß die hiebevor in diesem Königreiche wieder die Banckerottirer ergangene Edicta genau in acht genommen werden sollen/ damit solche öffentliche Betrüger andern zum Abscheu exemplariter mögen gestrafft werden. Gleichen Ernst und Eifer hat auch König Henricus IV. wieder dieselbe spühren lassen/ indem er Anno 1609. folgendes Edict publiciren lassen: Wir wollen und befehlen ernstlich/ daß die Banckerottirer/ so da ausgetreten/ und ihre Creditores betrügen/ öffentlich als wie Diebe und Strassen-Räuber/ und öffentliche Land-Betrieger an Lieb und Leben sollen gestrafft werden: Befehlen demnach/ und geben hiermit öffentliche Macht und Gewalt allen und ieden unsern Unterthanen/ daß sie die flüchtige Banckerottirer/ ohne einige weitere vorhergehende Befehliche/ anfassen/ und beym Kopf nehmen lassen/ und in die Gerichte lieffern sollen, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0758" n="742"/> Orthen werden sie öffentlich an den Kaack oder Pranger geschlossen/ und von den Büttel gestrichen. Bey den Türcken wenn ein Schuldener aus Boßheit das Seine durch gebracht/ und nicht bezahlen kan/ läst ihm der Käyser vom Leben zum Tode bringen. Die Griechen begruben ihn nicht in sein Väterlich Begräbnis.</p> <p>Alex. ab Alexand. lib. 6. c. 14.</p> <p>Bey den Florentinern verlohren sie das Bürger-Recht/ und wurden zu keiner Wahl gefordert.</p> <p>Brutus, in Hist. Florentin.</p> <p>XV. Nach denen Edictis perpetuis der Könige in Franckreich/ werden die Banckerottirer höchst-schimpflich gehalten/ ins Gefängnis geworffen/ und zum öfftern an Leib und Leben gestrafft/ welches aus dem Poenal Edict Königs Francisci l. Anno 1536. den 10. Octob. zu Lion publicirt/ zuersehen ist / woselbst mit diesen Worten verordnet: Wir wollen/ und befehlen mit höchster Schärffe/ daß die falsche Kaufleuthe/ welche nicht ohne grosse Verwirrung und Zerrüttung des gemeinen Bestens/ und Schaden vieler Ehrlicher Leuthe ausfallen und banckerottiren/ aus denen Kirchen und heiligen Oerthern/ wohin sie ihre Zuflucht genommen/ heraus gezogen/ und in gefängliche Hafft gebracht werden / biß sie alles richtig bezahlen. Ebenfals hat auch König Carl der IX. in Franckreich geordnet/ daß wieder die Banckerottirer/ so betrüglicher weise ausfallen und austreten/ ohne alle Weitläufftigkeit/ und mit Leibes-Straffe solle verfahren werden. Imgleichen hat auch Henricus III. König in Franckreich zu Bloi vorige Edicta confirmiret/ mit diesen Worten: Wir ordnen und wollen / daß die hiebevor in diesem Königreiche wieder die Banckerottirer ergangene Edicta genau in acht genommen werden sollen/ damit solche öffentliche Betrüger andern zum Abscheu exemplariter mögen gestrafft werden. Gleichen Ernst und Eifer hat auch König Henricus IV. wieder dieselbe spühren lassen/ indem er Anno 1609. folgendes Edict publiciren lassen: Wir wollen und befehlen ernstlich/ daß die Banckerottirer/ so da ausgetreten/ und ihre Creditores betrügen/ öffentlich als wie Diebe und Strassen-Räuber/ und öffentliche Land-Betrieger an Lieb und Leben sollen gestrafft werden: Befehlen demnach/ und geben hiermit öffentliche Macht und Gewalt allen und ieden unsern Unterthanen/ daß sie die flüchtige Banckerottirer/ ohne einige weitere vorhergehende Befehliche/ anfassen/ und beym Kopf nehmen lassen/ und in die Gerichte lieffern sollen,</p> </div> </body> </text> </TEI> [742/0758]
Orthen werden sie öffentlich an den Kaack oder Pranger geschlossen/ und von den Büttel gestrichen. Bey den Türcken wenn ein Schuldener aus Boßheit das Seine durch gebracht/ und nicht bezahlen kan/ läst ihm der Käyser vom Leben zum Tode bringen. Die Griechen begruben ihn nicht in sein Väterlich Begräbnis.
Alex. ab Alexand. lib. 6. c. 14.
Bey den Florentinern verlohren sie das Bürger-Recht/ und wurden zu keiner Wahl gefordert.
Brutus, in Hist. Florentin.
XV. Nach denen Edictis perpetuis der Könige in Franckreich/ werden die Banckerottirer höchst-schimpflich gehalten/ ins Gefängnis geworffen/ und zum öfftern an Leib und Leben gestrafft/ welches aus dem Poenal Edict Königs Francisci l. Anno 1536. den 10. Octob. zu Lion publicirt/ zuersehen ist / woselbst mit diesen Worten verordnet: Wir wollen/ und befehlen mit höchster Schärffe/ daß die falsche Kaufleuthe/ welche nicht ohne grosse Verwirrung und Zerrüttung des gemeinen Bestens/ und Schaden vieler Ehrlicher Leuthe ausfallen und banckerottiren/ aus denen Kirchen und heiligen Oerthern/ wohin sie ihre Zuflucht genommen/ heraus gezogen/ und in gefängliche Hafft gebracht werden / biß sie alles richtig bezahlen. Ebenfals hat auch König Carl der IX. in Franckreich geordnet/ daß wieder die Banckerottirer/ so betrüglicher weise ausfallen und austreten/ ohne alle Weitläufftigkeit/ und mit Leibes-Straffe solle verfahren werden. Imgleichen hat auch Henricus III. König in Franckreich zu Bloi vorige Edicta confirmiret/ mit diesen Worten: Wir ordnen und wollen / daß die hiebevor in diesem Königreiche wieder die Banckerottirer ergangene Edicta genau in acht genommen werden sollen/ damit solche öffentliche Betrüger andern zum Abscheu exemplariter mögen gestrafft werden. Gleichen Ernst und Eifer hat auch König Henricus IV. wieder dieselbe spühren lassen/ indem er Anno 1609. folgendes Edict publiciren lassen: Wir wollen und befehlen ernstlich/ daß die Banckerottirer/ so da ausgetreten/ und ihre Creditores betrügen/ öffentlich als wie Diebe und Strassen-Räuber/ und öffentliche Land-Betrieger an Lieb und Leben sollen gestrafft werden: Befehlen demnach/ und geben hiermit öffentliche Macht und Gewalt allen und ieden unsern Unterthanen/ daß sie die flüchtige Banckerottirer/ ohne einige weitere vorhergehende Befehliche/ anfassen/ und beym Kopf nehmen lassen/ und in die Gerichte lieffern sollen,
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 742. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/758>, abgerufen am 30.06.2024. |