XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi[unleserliches Material] Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: "Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi[unleserliches Material] Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: „Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0740"n="724"/><p>XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.</p><p>Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.</p><p>XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.</p><p>Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.</p><p>XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.</p><p>Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi<gapreason="illegible"/> Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.</p><p>Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: „Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
</p></div></body></text></TEI>
[724/0740]
XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi_ Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: „Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/740>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.