der vierdten Seiten hat es den Fluß. Siehet es also einen kleinen Städlein gleich/ und ist die Circumferenz viereckt/ nicht flanquiret/ daher es auch gar nicht vor feste zu halten. Camdenus saget/ daß / wenn ein neuer König in Engelland erwehlet werde/ solcher zuvor die Possession dieses Thurms zu nehmen/ und drin 3. a 4. Tage sich aufzuhalten pflege/ von dannen halle er seinen Einzug in und durch die Stadt biß hinan nach Westmünstter in sein Palatium. Auf diesen Thurm/ so man TOUR nennet/ werden die grossen Herren gefangen gehalten/ oben ist ein grosser Boden oder Bühne gemacht/ auff welcher sie hingerichtet werden.
Author des Neugeharnschten Gros - Britannien, pag. 193. & 194.
Das gemeine Gefängnis in Londen wird genant Talboth, und noch ein anders Neügate. idem pag. 349. Zu Constantinopel heisset das grosse Gefängnis zum Sieben Thürmen.
Zeiler, Epist. 419.
In Marocco der Christen-Sclaven Behältnis Senega, aus welchen sie des Morgens heraus zur Arbeit geführet/ und des Nachtes wieder hinein gesperret werden.
Asiatische und Africanische Denckwürdigkeiten dieser Zeit/ p. 567.
LXXXIX. Bey den ABYSSINERN werden die GEfangene nicht für Gericht aus dem Gefängnis geführet/ sondern zwey Wächter fügen ihre Hände zusammen/ und setzen den Gefangenen drauf/ welcher sich an ihre Köpffe hält/ den tragen sie also fort/ und folgen die andere Hüter mit ihren Gewehr nach/ und so werden sie auch wieder zurück ins Gefängnis getragen.
XC. Die JAPANER brauchen keine Gefängniße/ sondern straffen gleich auf frischer That die Verbrecher/ oder verbannen sie ins Elend. Alle Gefangenschafft muß allda mit Verrätherey geschehen. Denn wenn einer wüste/ daß er solte gefangen genommen werden/ würde er sich grimmig wehren/ wie ein reissend Thier. Wenn ein Edelmann etwas großes verborchen/ wird er mit vieler Mannschafft in seinem Hause belagert und eingeschlossen/ auch gezwungen/ sich selbst zu entleiben. Verziehet er aber solches zuthun/ so stürmet man das Hauß/ und machet alles caput, was
der vierdten Seiten hat es den Fluß. Siehet es also einen kleinen Städlein gleich/ und ist die Circumferenz viereckt/ nicht flanquiret/ daher es auch gar nicht vor feste zu halten. Camdenus saget/ daß / wenn ein neuer König in Engelland erwehlet werde/ solcher zuvor die Possession dieses Thurms zu nehmen/ und drin 3. à 4. Tage sich aufzuhalten pflege/ von dannen halle er seinen Einzug in und durch die Stadt biß hinan nach Westmünstter in sein Palatium. Auf diesen Thurm/ so man TOUR nennet/ werden die grossen Herren gefangen gehalten/ oben ist ein grosser Boden oder Bühne gemacht/ auff welcher sie hingerichtet werden.
Author des Neugeharnschten Gros - Britannien, pag. 193. & 194.
Das gemeine Gefängnis in Londen wird genant Talboth, und noch ein anders Neügate. idem pag. 349. Zu Constantinopel heisset das grosse Gefängnis zum Sieben Thürmen.
Zeiler, Epist. 419.
In Marocco der Christen-Sclaven Behältnis Senega, aus welchen sie des Morgens heraus zur Arbeit geführet/ und des Nachtes wieder hinein gesperret werden.
Asiatische und Africanische Denckwürdigkeiten dieser Zeit/ p. 567.
LXXXIX. Bey den ABYSSINERN werden die GEfangene nicht für Gericht aus dem Gefängnis geführet/ sondern zwey Wächter fügen ihre Hände zusammen/ und setzen den Gefangenen drauf/ welcher sich an ihre Köpffe hält/ den tragen sie also fort/ und folgen die andere Hüter mit ihren Gewehr nach/ und so werden sie auch wieder zurück ins Gefängnis getragen.
XC. Die JAPANER brauchen keine Gefängniße/ sondern straffen gleich auf frischer That die Verbrecher/ oder verbannen sie ins Elend. Alle Gefangenschafft muß allda mit Verrätherey geschehen. Denn wenn einer wüste/ daß er solte gefangen genommen werden/ würde er sich grimmig wehren/ wie ein reissend Thier. Wenn ein Edelmann etwas großes verborchen/ wird er mit vieler Mannschafft in seinem Hause belagert und eingeschlossen/ auch gezwungen/ sich selbst zu entleiben. Verziehet er aber solches zuthun/ so stürmet man das Hauß/ und machet alles caput, was
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0698"n="682"/>
der vierdten Seiten hat es den Fluß. Siehet es also einen kleinen Städlein gleich/ und ist die Circumferenz viereckt/ nicht flanquiret/ daher es auch gar nicht vor feste zu halten. Camdenus saget/ daß / wenn ein neuer König in Engelland erwehlet werde/ solcher zuvor die Possession dieses Thurms zu nehmen/ und drin 3. à 4. Tage sich aufzuhalten pflege/ von dannen halle er seinen Einzug in und durch die Stadt biß hinan nach Westmünstter in sein Palatium. Auf diesen Thurm/ so man TOUR nennet/ werden die grossen Herren gefangen gehalten/ oben ist ein grosser Boden oder Bühne gemacht/ auff welcher sie hingerichtet werden.</p><p>Author des Neugeharnschten Gros - Britannien, pag. 193. & 194.</p><p>Das gemeine Gefängnis in Londen wird genant Talboth, und noch ein anders Neügate. idem pag. 349. Zu Constantinopel heisset das grosse Gefängnis zum Sieben Thürmen.</p><p>Zeiler, Epist. 419.</p><p>In Marocco der Christen-Sclaven Behältnis Senega, aus welchen sie des Morgens heraus zur Arbeit geführet/ und des Nachtes wieder hinein gesperret werden.</p><p>Asiatische und Africanische Denckwürdigkeiten dieser Zeit/ p. 567.</p><p>LXXXIX. Bey den ABYSSINERN werden die GEfangene nicht für Gericht aus dem Gefängnis geführet/ sondern zwey Wächter fügen ihre Hände zusammen/ und setzen den Gefangenen drauf/ welcher sich an ihre Köpffe hält/ den tragen sie also fort/ und folgen die andere Hüter mit ihren Gewehr nach/ und so werden sie auch wieder zurück ins Gefängnis getragen.</p><p>XC. Die JAPANER brauchen keine Gefängniße/ sondern straffen gleich auf frischer That die Verbrecher/ oder verbannen sie ins Elend. Alle Gefangenschafft muß allda mit Verrätherey geschehen. Denn wenn einer wüste/ daß er solte gefangen genommen werden/ würde er sich grimmig wehren/ wie ein reissend Thier. Wenn ein Edelmann etwas großes verborchen/ wird er mit vieler Mannschafft in seinem Hause belagert und eingeschlossen/ auch gezwungen/ sich selbst zu entleiben. Verziehet er aber solches zuthun/ so stürmet man das Hauß/ und machet alles caput, was
</p></div></body></text></TEI>
[682/0698]
der vierdten Seiten hat es den Fluß. Siehet es also einen kleinen Städlein gleich/ und ist die Circumferenz viereckt/ nicht flanquiret/ daher es auch gar nicht vor feste zu halten. Camdenus saget/ daß / wenn ein neuer König in Engelland erwehlet werde/ solcher zuvor die Possession dieses Thurms zu nehmen/ und drin 3. à 4. Tage sich aufzuhalten pflege/ von dannen halle er seinen Einzug in und durch die Stadt biß hinan nach Westmünstter in sein Palatium. Auf diesen Thurm/ so man TOUR nennet/ werden die grossen Herren gefangen gehalten/ oben ist ein grosser Boden oder Bühne gemacht/ auff welcher sie hingerichtet werden.
Author des Neugeharnschten Gros - Britannien, pag. 193. & 194.
Das gemeine Gefängnis in Londen wird genant Talboth, und noch ein anders Neügate. idem pag. 349. Zu Constantinopel heisset das grosse Gefängnis zum Sieben Thürmen.
Zeiler, Epist. 419.
In Marocco der Christen-Sclaven Behältnis Senega, aus welchen sie des Morgens heraus zur Arbeit geführet/ und des Nachtes wieder hinein gesperret werden.
Asiatische und Africanische Denckwürdigkeiten dieser Zeit/ p. 567.
LXXXIX. Bey den ABYSSINERN werden die GEfangene nicht für Gericht aus dem Gefängnis geführet/ sondern zwey Wächter fügen ihre Hände zusammen/ und setzen den Gefangenen drauf/ welcher sich an ihre Köpffe hält/ den tragen sie also fort/ und folgen die andere Hüter mit ihren Gewehr nach/ und so werden sie auch wieder zurück ins Gefängnis getragen.
XC. Die JAPANER brauchen keine Gefängniße/ sondern straffen gleich auf frischer That die Verbrecher/ oder verbannen sie ins Elend. Alle Gefangenschafft muß allda mit Verrätherey geschehen. Denn wenn einer wüste/ daß er solte gefangen genommen werden/ würde er sich grimmig wehren/ wie ein reissend Thier. Wenn ein Edelmann etwas großes verborchen/ wird er mit vieler Mannschafft in seinem Hause belagert und eingeschlossen/ auch gezwungen/ sich selbst zu entleiben. Verziehet er aber solches zuthun/ so stürmet man das Hauß/ und machet alles caput, was
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/698>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.