Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eo us[unleserliches Material] extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us[unleserliches Material] 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrarie von dem Judice bestrafft/ tum ob loci violationem, tum ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us[unleserliches Material] extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us[unleserliches Material] 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0694"n="678"/>
Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us<gapreason="illegible"/> extendi debet.</p><p>Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.</p><p>Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.</p><p>Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.</p><p>LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.</p><p>Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.</p><p>LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.</p><p>Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 29.</p><p>Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.</p><p>LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,</p><p>de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.</p><p>will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,</p></div></body></text></TEI>
[678/0694]
Nisi dies juridicus diutius duret, quo casu etiam generalis securitas eò us_ extendi debet.
Carpzov. p. 3 pract crim. q. 112. n. 6. 13. & 14.
Ein Special uud sonderbar sicher Geleit/ welches auch das freie oder volle sicher Geleit zu Recht und vor unrechter Gewalt genennet wird/ ist welches der Judex unter seiner Hand und des Gerichts-Siegel dem Reo, nachdem derselbe auf eine gewisse Summa Geldes Caution und Bürgschafft geleistet und eingeleget hat / schrifftlich ertheilet/ sich zu Hause bey den Seinigen/ oder den Befreundten sicher und ungehindert aufzuhalten/ und seine Defension zu volführen/ biß etwas Peinliches wider ihn er kant werde/ doch daß er inzwischen sich Gleitlich bezeige.
Matth. Coler. de process. executiv. p. 4. c. 1. n. 303. & 255. & p. 1. Decis. 156. n. 6. Dan. Moller, lib. 2. Semestr. c. 1. Carpzov. d. q 112. n. 20. 21. 54. 55.
LXXXI. Wenn aber nach beygebrachter Defension dennoch dem Reo die Tortur oder sonst was Peinliches zuerkant/ und ihn solches Persöhnlich publicirt wird / höret alle geleistete Caution auf/ und wird alsdann in Gefängliche Hafft genommen.
Zanger, d. c. 5. n. 14. & 19. Moller. cit. c. 1. n. 1. Dan. Clasen, ad art. 156. Const. Crim. Carolin. p. 667. & 668.
LXXXII. Es geschiehet aber solche Ertheilung des sichern Gleits von der Obrigkeit / welcher die Hohe oder Peinliche Gerichte zukommen/ oder von deren Bedienten / so die Gerichte administriren und verwalten.
Carpzov. d. q. 112. n. 22. & seqq. us_ 29.
Formularien derselben kan man finden in des Volckmanni arte Notariat. part. 2. titi. c. 10. n. 1. 2. 3. & 4. wie auch in des Herrn Spathens Secretariat-Kunst/ ersten Bands dritten Theil pag. 1423.
LXXXIII. Wenn ein Gefangener des Kerckermeisters Weib oder Magd fleischlich erkennet/ wird derselbe/ wie Menoch,
de A. I. Q. cas. 292. n. 5. & 6.
will/ arbitrariè von dem Judice bestrafft/ tùm ob loci violationem, tùm ob periculum illud, ne deinde mulier curet illum aufugere. Allwo er auch ein Exempel anführet/ daß ein Kerckermeisters Weib einen gefangenen Studenten/ in den sie sich verliebet/ und Ehebruch mit ihn getrieben/ aus den Gefängnis loßgelassen. Consentit Guazzin,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/694>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.