Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us[unleserliches Material] 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us[unleserliches Material] 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0693"n="677"/>
Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.</p><p>add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.</p><p>LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in</p><p>L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.</p><p>Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.</p><p>Papon. lib. 23. rapso arest. tit. 2. art. 1. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 36. Synt ag. jur. univ. c 25. n. 36.</p><p>LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.</p><p>Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.</p><p>Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
</p></div></body></text></TEI>
[677/0693]
Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us_ 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
Papon. lib. 23. rapso arest. tit. 2. art. 1. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 36. Synt ag. jur. univ. c 25. n. 36.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/693>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.