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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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L. 1. C. ubi Senat. vel Clariss. VVesenbec. n. 10. ff. de poenis. Manzius, in Patrocin. debit. Dec. 1. q. 7. Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 139

LXIV. Wie viele Tage aber der Erb - oder Nieder - Richter mit dem Gefängniß - Straffen dürffe/ oder wie hoch dasselbe mit Geld zuverbüßen/ findet man nirgends was rechtes ausgedruckt oder verordnet/ aus genommen/ daß der Churf - Sächß. Schöppenstuhl zu Leipzig im Junio Anno 1696. communibus votis geschlossen / daß der Erb - oder Nieder - Richter in Fällen/ die in Erb - Gerichte eigentlich gehören/ die Verbrecher/ ratione Personarum & circumstantiarum, willkührlich mit Gefängnis 2. 3. 4. oder zum höchsten auf acht Tage lang/ oder um eine ziemliche Geldbuße/ jedoch daß sich dieselbe/ ratione Personarum & circumstantiarum über 2. 3. oder zum meisten vier gute silberne Schock [oder zehen Thaler] nicht erstrecke/ in Straffe zunehmen wohl befugt sey/ Was höher zubestraffen/ gehöre vor den Ober Gerichts - Herrn.

Carpzov. pract. crim. part. 3. Quaest. 119. n. 62. 63. 64. & 65. Casp. Zilesius, de mulcta & Jure mulctandi, cap. 11. n. 72.

LXV. Im Fürstl. Sächß. Ambt Altenburg darfkein Erb - Richter Gefängnis halten / oder bauen/ wie der Ambts - Verwalter Herr Kayser daselbst in seiner Praxi Criminali pag. 23. & seqq. mit einigen Fürstl. Rescripten und befehlen zeiget.

LXVI. Jedoch ist solchen Erb - Richtern nicht gewehret/ einen Delinquenten beym Kopf nehmen zulaffen/ wenn sie denselben strack dem Ober - Richter zuschicken und darstellen.

Besold. Cons. 211. n. 4. part. 5. Zahn, de Jure municip. c. 11. n. 8.

LXVII. In Hertzogthum Würtenberg wird derselbe einen Taglang ins Gefängnis gesetzet/ auch mit Wasser und Brod gespeiset/ der nicht sieben Schilling Heller zur Straffe erlegen kan.

Würtenberg. Landes - Ordn. tit. 93. von Freveln.

Drey Creutzer machen einen Schilling/ uti declaratur in Novella Constit. Würteb. de 24 Julii Anno 1620. art. 9. §. 2.

EXVIII. Die Straffen/ womit vor Alters in dem Graffen - Gericht die Schuldigen beleget worden/ waren entweder am Leibe/ oder Leben/ oder an

L. 1. C. ubi Senat. vel Clariss. VVesenbec. n. 10. ff. de poenis. Manzius, in Patrocin. debit. Dec. 1. q. 7. Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 139

LXIV. Wie viele Tage aber der Erb - oder Nieder - Richter mit dem Gefängniß - Straffen dürffe/ oder wie hoch dasselbe mit Geld zuverbüßen/ findet man nirgends was rechtes ausgedruckt oder verordnet/ aus genommen/ daß der Churf - Sächß. Schöppenstuhl zu Leipzig im Junio Anno 1696. communibus votis geschlossen / daß der Erb - oder Nieder - Richter in Fällen/ die in Erb - Gerichte eigentlich gehören/ die Verbrecher/ râtione Personarum & circumstantiarum, willkührlich mit Gefängnis 2. 3. 4. oder zum höchsten auf acht Tage lang/ oder um eine ziemliche Geldbuße/ jedoch daß sich dieselbe/ ratione Personarum & circumstantiarum über 2. 3. oder zum meisten vier gute silberne Schock [oder zehen Thaler] nicht erstrecke/ in Straffe zunehmen wohl befugt sey/ Was höher zubestraffen/ gehöre vor den Ober Gerichts - Herrn.

Carpzov. pract. crim. part. 3. Quaest. 119. n. 62. 63. 64. & 65. Casp. Zilesius, de mulcta & Jure mulctandi, cap. 11. n. 72.

LXV. Im Fürstl. Sächß. Ambt Altenburg darfkein Erb - Richter Gefängnis halten / oder bauen/ wie der Ambts - Verwalter Herr Kayser daselbst in seiner Praxi Criminali pag. 23. & seqq. mit einigen Fürstl. Rescripten und befehlen zeiget.

LXVI. Jedoch ist solchen Erb - Richtern nicht gewehret/ einen Delinquenten beym Kopf nehmen zulaffen/ wenn sie denselben strack dem Ober - Richter zuschicken und darstellen.

Besold. Cons. 211. n. 4. part. 5. Zahn, de Jure municip. c. 11. n. 8.

LXVII. In Hertzogthum Würtenberg wird derselbe einen Taglang ins Gefängnis gesetzet/ auch mit Wasser und Brod gespeiset/ der nicht sieben Schilling Heller zur Straffe erlegen kan.

Würtenberg. Landes - Ordn. tit. 93. von Freveln.

Drey Creutzer machen einen Schilling/ uti declaratur in Novella Constit. Würteb. de 24 Julii Anno 1620. art. 9. §. 2.

EXVIII. Die Straffen/ womit vor Alters in dem Graffen - Gericht die Schuldigen beleget worden/ waren entweder am Leibe/ oder Leben/ oder an

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        <p>Carpzov. pract. crim. part. 3. Quaest. 119. n. 62. 63. 64. &amp; 65. Casp.                      Zilesius, de mulcta &amp; Jure mulctandi, cap. 11. n. 72.</p>
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        <p>Würtenberg. Landes - Ordn. tit. 93. von Freveln.</p>
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[670/0686] L. 1. C. ubi Senat. vel Clariss. VVesenbec. n. 10. ff. de poenis. Manzius, in Patrocin. debit. Dec. 1. q. 7. Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 139 LXIV. Wie viele Tage aber der Erb - oder Nieder - Richter mit dem Gefängniß - Straffen dürffe/ oder wie hoch dasselbe mit Geld zuverbüßen/ findet man nirgends was rechtes ausgedruckt oder verordnet/ aus genommen/ daß der Churf - Sächß. Schöppenstuhl zu Leipzig im Junio Anno 1696. communibus votis geschlossen / daß der Erb - oder Nieder - Richter in Fällen/ die in Erb - Gerichte eigentlich gehören/ die Verbrecher/ râtione Personarum & circumstantiarum, willkührlich mit Gefängnis 2. 3. 4. oder zum höchsten auf acht Tage lang/ oder um eine ziemliche Geldbuße/ jedoch daß sich dieselbe/ ratione Personarum & circumstantiarum über 2. 3. oder zum meisten vier gute silberne Schock [oder zehen Thaler] nicht erstrecke/ in Straffe zunehmen wohl befugt sey/ Was höher zubestraffen/ gehöre vor den Ober Gerichts - Herrn. Carpzov. pract. crim. part. 3. Quaest. 119. n. 62. 63. 64. & 65. Casp. Zilesius, de mulcta & Jure mulctandi, cap. 11. n. 72. LXV. Im Fürstl. Sächß. Ambt Altenburg darfkein Erb - Richter Gefängnis halten / oder bauen/ wie der Ambts - Verwalter Herr Kayser daselbst in seiner Praxi Criminali pag. 23. & seqq. mit einigen Fürstl. Rescripten und befehlen zeiget. LXVI. Jedoch ist solchen Erb - Richtern nicht gewehret/ einen Delinquenten beym Kopf nehmen zulaffen/ wenn sie denselben strack dem Ober - Richter zuschicken und darstellen. Besold. Cons. 211. n. 4. part. 5. Zahn, de Jure municip. c. 11. n. 8. LXVII. In Hertzogthum Würtenberg wird derselbe einen Taglang ins Gefängnis gesetzet/ auch mit Wasser und Brod gespeiset/ der nicht sieben Schilling Heller zur Straffe erlegen kan. Würtenberg. Landes - Ordn. tit. 93. von Freveln. Drey Creutzer machen einen Schilling/ uti declaratur in Novella Constit. Würteb. de 24 Julii Anno 1620. art. 9. §. 2. EXVIII. Die Straffen/ womit vor Alters in dem Graffen - Gericht die Schuldigen beleget worden/ waren entweder am Leibe/ oder Leben/ oder an

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/686>, abgerufen am 23.11.2024.