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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Oder wenn sie keine würckliche Caution durch Pfande oder Bürgen thun und leisten können/ werden sie zuweilen/ wenn die Sache nicht viele antrifft/ mit der Juratorischen Caution zugelassen. vid. L. 17. C. de dignit.

Da man sie aber auf solche Maaße in Ansehung des grossen Verbrechens/ oder aus Beysorge/ sie möchten durchgehen/ und die Gerichte eludiren/ nicht auf freyen Fuß stellen kan/ werden sie nicht in Gefängnis unter der Erden/ sondern in ein bewöhnlich hell Gemach gebracht/ und mit Soldaten/ oder andern Wächtern/ auf ihre Kosten/ wenn sie es bezahlen können/ bewachet.

Coler. de Process. Executiv. p. 2. c. 3. n. 177. Josias Nolden, de Stat. Nobil. c. 15. n. 88. & 89

Oder/ wenn sie keine Mittel haben/ die Wache zu verlohnen/ angeschlossen und in wohl verwahrte Stuben gesetzet.

LXII. Die geringern Standes sind/ werden in der Voigte/ Frohn - Bothen - Thor oder Gerichts - Diener Stuben geführet/ und zuweilen/ mehrer Versicherung halber/ an ein oder beyde Beine geschlossen. Soldaten bringet man auf die Haupt - Wache/ zum Profos, oder wohl gar in die Stockhäuser.

VVehner, Obs. Pract. p. 153.

Die aber/ so nicht wohl bey Sinnen sind/ in gewisse/ eticher Orthen darzu über das Wasser gebauete Narren - Köben/ Choren - Kasten oder Narren - Häuser.

Zahn. Ignograph. c. 11. n. 7.

LXIII. Wenn die That am Leibe oder Leben zu straffen/ werden weder juratorische noch wirckliche Caution, Bürgen oder sonst andere Versicherung angenommen / sondern man bemächtiget sich der Person/ damit dieselbe an ihrem Leibe und Leben könne abgestrafft werden: Denn ehe einer den Kopf hergiebt/ lässet er lieber Bürgen und alles in Stiche.

Dan. Clasen, d. Comment. pag. 77. n. 4. Oldekop, tit. 3. Obs. crim. 4. per tot. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.

Maßen denn auch dem heutigen Gerichtsbrauch nach/ hohe Standes - Personen [worunter die von Adel/ Doctores und Professores: Imgleichen die Weibes - Bilder mit begriffen] des Gefangenschafft nicht befreyet sind/ weil der Reatus, oder die verwirckte Missethat/ niemandtetz/ ermag seyn von was Würden er will / ausschleust.

Oder wenn sie keine würckliche Caution durch Pfande oder Bürgen thun und leisten können/ werden sie zuweilen/ wenn die Sache nicht viele antrifft/ mit der Juratorischen Caution zugelassen. vid. L. 17. C. de dignit.

Da man sie aber auf solche Maaße in Ansehung des grossen Verbrechens/ oder aus Beysorge/ sie möchten durchgehen/ und die Gerichte eludiren/ nicht auf freyen Fuß stellen kan/ werden sie nicht in Gefängnis unter der Erden/ sondern in ein bewöhnlich hell Gemach gebracht/ und mit Soldaten/ oder andern Wächtern/ auf ihre Kosten/ wenn sie es bezahlen können/ bewachet.

Coler. de Process. Executiv. p. 2. c. 3. n. 177. Josias Nolden, de Stat. Nobil. c. 15. n. 88. & 89

Oder/ wenn sie keine Mittel haben/ die Wache zu verlohnen/ angeschlossen und in wohl verwahrte Stuben gesetzet.

LXII. Die geringern Standes sind/ werden in der Voigte/ Frohn - Bothen - Thor oder Gerichts - Diener Stuben geführet/ und zuweilen/ mehrer Versicherung halber/ an ein oder beyde Beine geschlossen. Soldaten bringet man auf die Haupt - Wache/ zum Profos, oder wohl gar in die Stockhäuser.

VVehner, Obs. Pract. p. 153.

Die aber/ so nicht wohl bey Sinnen sind/ in gewisse/ eticher Orthen darzu über das Wasser gebauete Narren - Köben/ Choren - Kasten oder Narren - Häuser.

Zahn. Ignograph. c. 11. n. 7.

LXIII. Wenn die That am Leibe oder Leben zu straffen/ werden weder juratorische noch wirckliche Caution, Bürgen oder sonst andere Versicherung angenommen / sondern man bemächtiget sich der Person/ damit dieselbe an ihrem Leibe und Leben könne abgestrafft werden: Denn ehe einer den Kopf hergiebt/ lässet er lieber Bürgen und alles in Stiche.

Dan. Clasen, d. Comment. pag. 77. n. 4. Oldekop, tit. 3. Obs. crim. 4. per tot. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.

Maßen denn auch dem heutigen Gerichtsbrauch nach/ hohe Standes - Personen [worunter die von Adel/ Doctores und Professores: Imgleichen die Weibes - Bilder mit begriffen] des Gefangenschafft nicht befreyet sind/ weil der Reatus, oder die verwirckte Missethat/ niemandtetz/ ermag seyn von was Würden er will / ausschleust.

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        <p>Da man sie aber auf solche Maaße in Ansehung des grossen Verbrechens/ oder aus                      Beysorge/ sie möchten durchgehen/ und die Gerichte eludiren/ nicht auf freyen                      Fuß stellen kan/ werden sie nicht in Gefängnis unter der Erden/ sondern in ein                      bewöhnlich hell Gemach gebracht/ und mit Soldaten/ oder andern Wächtern/ auf                      ihre Kosten/ wenn sie es bezahlen können/ bewachet.</p>
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        <p>Oder/ wenn sie keine Mittel haben/ die Wache zu verlohnen/ angeschlossen und                      in wohl verwahrte Stuben gesetzet.</p>
        <p>LXII. Die geringern Standes sind/ werden in der Voigte/ Frohn - Bothen - Thor                      oder Gerichts - Diener Stuben geführet/ und zuweilen/ mehrer Versicherung                      halber/ an ein oder beyde Beine geschlossen. Soldaten bringet man auf die Haupt                      - Wache/ zum Profos, oder wohl gar in die Stockhäuser.</p>
        <p>VVehner, Obs. Pract. p. 153.</p>
        <p>Die aber/ so nicht wohl bey Sinnen sind/ in gewisse/ eticher Orthen darzu über                      das Wasser gebauete Narren - Köben/ Choren - Kasten oder Narren - Häuser.</p>
        <p>Zahn. Ignograph. c. 11. n. 7.</p>
        <p>LXIII. Wenn die That am Leibe oder Leben zu straffen/ werden weder juratorische                      noch wirckliche Caution, Bürgen oder sonst andere Versicherung angenommen /                      sondern man bemächtiget sich der Person/ damit dieselbe an ihrem Leibe und                      Leben könne abgestrafft werden: Denn ehe einer den Kopf hergiebt/ lässet er                      lieber Bürgen und alles in Stiche.</p>
        <p>Dan. Clasen, d. Comment. pag. 77. n. 4. Oldekop, tit. 3. Obs. crim. 4. per tot.                      ibi<gap reason="illegible"/> alleg. DD.</p>
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[669/0685] Oder wenn sie keine würckliche Caution durch Pfande oder Bürgen thun und leisten können/ werden sie zuweilen/ wenn die Sache nicht viele antrifft/ mit der Juratorischen Caution zugelassen. vid. L. 17. C. de dignit. Da man sie aber auf solche Maaße in Ansehung des grossen Verbrechens/ oder aus Beysorge/ sie möchten durchgehen/ und die Gerichte eludiren/ nicht auf freyen Fuß stellen kan/ werden sie nicht in Gefängnis unter der Erden/ sondern in ein bewöhnlich hell Gemach gebracht/ und mit Soldaten/ oder andern Wächtern/ auf ihre Kosten/ wenn sie es bezahlen können/ bewachet. Coler. de Process. Executiv. p. 2. c. 3. n. 177. Josias Nolden, de Stat. Nobil. c. 15. n. 88. & 89 Oder/ wenn sie keine Mittel haben/ die Wache zu verlohnen/ angeschlossen und in wohl verwahrte Stuben gesetzet. LXII. Die geringern Standes sind/ werden in der Voigte/ Frohn - Bothen - Thor oder Gerichts - Diener Stuben geführet/ und zuweilen/ mehrer Versicherung halber/ an ein oder beyde Beine geschlossen. Soldaten bringet man auf die Haupt - Wache/ zum Profos, oder wohl gar in die Stockhäuser. VVehner, Obs. Pract. p. 153. Die aber/ so nicht wohl bey Sinnen sind/ in gewisse/ eticher Orthen darzu über das Wasser gebauete Narren - Köben/ Choren - Kasten oder Narren - Häuser. Zahn. Ignograph. c. 11. n. 7. LXIII. Wenn die That am Leibe oder Leben zu straffen/ werden weder juratorische noch wirckliche Caution, Bürgen oder sonst andere Versicherung angenommen / sondern man bemächtiget sich der Person/ damit dieselbe an ihrem Leibe und Leben könne abgestrafft werden: Denn ehe einer den Kopf hergiebt/ lässet er lieber Bürgen und alles in Stiche. Dan. Clasen, d. Comment. pag. 77. n. 4. Oldekop, tit. 3. Obs. crim. 4. per tot. ibi_ alleg. DD. Maßen denn auch dem heutigen Gerichtsbrauch nach/ hohe Standes - Personen [worunter die von Adel/ Doctores und Professores: Imgleichen die Weibes - Bilder mit begriffen] des Gefangenschafft nicht befreyet sind/ weil der Reatus, oder die verwirckte Missethat/ niemandtetz/ ermag seyn von was Würden er will / ausschleust.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/685>, abgerufen am 04.07.2024.