der contract niemand als GOTT und deroselbe verstorbene Freund Wissenschafft haben könte. Fragte hierauf den Gefangenen/ in was habit und Gestalt er selbigen Cavallier an demjenigen Orth gesehen und angetroffen habe? Da antwortet er ihm/ daß er eben auf solche Arth / wie auf der Welt/ nemlich in Carmesin, Scharlaken oder Purpur Farbe und andern dergleichen köstlichen Seiden-Zeug bekleidet geweser. Das Kleid aber / welches dergleichen Farben repraesentirt/ wäre erschreckliches Feuer/ so ihn unnachläßig brennete: Denn als er dessen Kleid berühren wollen/ habe er die Hand [welche er ihm auch zeigete] sehr verbrand. Er erzehlete auch über das noch viele grosse und erschreckliche Dinge. Der Gouverneur ließ hierauff den Gefangenen loß und nach Hauß gehen/ und meldet oben gedachter Author daß er so bleich/ mager und ungestalt gewesen/ daß ihn sein Weib und Freunde kaum erkennen können/ habe auch hierauff wenig Zeit gelebet/ sey darbey allezeit bestürtzt/ traurig/ matt und verfallen geblieben. Doch habe er die wenige Lebenszeit in stäter Bercuung seiner Sünden/ und mit wahrer Versorgung seiner Seelen und Bestellung seines Hauses zugebracht. Von dem aber/ was nemlich diese Erinnerung bey dem Gouverneur gefruchtet/ davon handelt/ Alexander gantz und gar nichts/ ohne allein daß er affirmiret und behauptet/ daß dieses eine gewisse und warhofftige Geschicht sey/ Wiewohl dessen Commentator Tiraquellus es für eine Fabel hält. Henricus Salmuth,
ad part. 2. rer. memorabil. Pancirolli, tit. 12.
schreibet von einen Schmid in Hessen/ welcher bey Nachtigereiset/ und von bösen Geist so übel geplaget/ daß er/ wegen solchen Schreckens in derselben Nacht auf einmah Eyßgrau worden.
XXXII. Drum auch so wohl die Theologi, als Juristen und Politici alle solche unter der Erden gemachte Gefängnisse/ da man kein Tages-Licht darinnen sehen / noch auch reine Luft innen schöpffen kan/ sondern vor Qualm Dampff und bösen Gestanck gleich vergehen und ersticken möchte/ oder auch Frost leiden / und von Gespensten und Ungezieffer sich quählen und nagen lassen muß/ gäntzlich verwerffen und verbiethen.
Vid. Knich. op. polit. part. I. lib. 1. c. 7. §. 13. column. 305. Menoch. de A. J. Q. cas. 305. n. 5. Winther, in Parth. litig. lib. 2. c. 12. n. 38. Crus. de Ind. delict. part. 4. c. 9. n. 12.
Auct. Discurs. von dem Justizien-Werck/ pag. 66. führet an/ daß
der contract niemand als GOTT und deroselbe verstorbene Freund Wissenschafft haben könte. Fragte hierauf den Gefangenen/ in was habit und Gestalt er selbigen Cavallier an demjenigen Orth gesehen und angetroffen habe? Da antwortet er ihm/ daß er eben auf solche Arth / wie auf der Welt/ nemlich in Carmesin, Scharlaken oder Purpur Farbe und andern dergleichen köstlichen Seiden-Zeug bekleidet geweser. Das Kleid aber / welches dergleichen Farben repraesentirt/ wäre erschreckliches Feuer/ so ihn unnachläßig brennete: Denn als er dessen Kleid berühren wollen/ habe er die Hand [welche er ihm auch zeigete] sehr verbrand. Er erzehlete auch über das noch viele grosse und erschreckliche Dinge. Der Gouverneur ließ hierauff den Gefangenen loß und nach Hauß gehen/ und meldet oben gedachter Author daß er so bleich/ mager und ungestalt gewesen/ daß ihn sein Weib und Freunde kaum erkennen können/ habe auch hierauff wenig Zeit gelebet/ sey darbey allezeit bestürtzt/ traurig/ matt und verfallen geblieben. Doch habe er die wenige Lebenszeit in stäter Bercuung seiner Sünden/ und mit wahrer Versorgung seiner Seelen und Bestellung seines Hauses zugebracht. Von dem aber/ was nemlich diese Erinnerung bey dem Gouverneur gefruchtet/ davon handelt/ Alexander gantz und gar nichts/ ohne allein daß er affirmiret und behauptet/ daß dieses eine gewisse und warhofftige Geschicht sey/ Wiewohl dessen Commentator Tiraquellus es für eine Fabel hält. Henricus Salmuth,
ad part. 2. rer. memorabil. Pancirolli, tit. 12.
schreibet von einen Schmid in Hessen/ welcher bey Nachtigereiset/ und von bösen Geist so übel geplaget/ daß er/ wegen solchen Schreckens in derselben Nacht auf einmah Eyßgrau worden.
XXXII. Drum auch so wohl die Theologi, als Juristen und Politici alle solche unter der Erden gemachte Gefängnisse/ da man kein Tages-Licht darinnen sehen / noch auch reine Luft iñen schöpffen kan/ sondern vor Qualm Dampff und bösen Gestanck gleich vergehen und ersticken möchte/ oder auch Frost leiden / und von Gespensten und Ungezieffer sich quählen und nagen lassen muß/ gäntzlich verwerffen und verbiethen.
Vid. Knich. op. polit. part. I. lib. 1. c. 7. §. 13. column. 305. Menoch. de A. J. Q. cas. 305. n. 5. Winther, in Parth. litig. lib. 2. c. 12. n. 38. Crus. de Ind. delict. part. 4. c. 9. n. 12.
Auct. Discurs. von dem Justizien-Werck/ pag. 66. führet an/ daß
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der contract niemand als GOTT und deroselbe verstorbene Freund Wissenschafft haben könte. Fragte hierauf den Gefangenen/ in was habit und Gestalt er selbigen Cavallier an demjenigen Orth gesehen und angetroffen habe? Da antwortet er ihm/ daß er eben auf solche Arth / wie auf der Welt/ nemlich in Carmesin, Scharlaken oder Purpur Farbe und andern dergleichen köstlichen Seiden-Zeug bekleidet geweser. Das Kleid aber / welches dergleichen Farben repraesentirt/ wäre erschreckliches Feuer/ so ihn unnachläßig brennete: Denn als er dessen Kleid berühren wollen/ habe er die Hand [welche er ihm auch zeigete] sehr verbrand. Er erzehlete auch über das noch viele grosse und erschreckliche Dinge. Der Gouverneur ließ hierauff den Gefangenen loß und nach Hauß gehen/ und meldet oben gedachter Author daß er so bleich/ mager und ungestalt gewesen/ daß ihn sein Weib und Freunde kaum erkennen können/ habe auch hierauff wenig Zeit gelebet/ sey darbey allezeit bestürtzt/ traurig/ matt und verfallen geblieben. Doch habe er die wenige Lebenszeit in stäter Bercuung seiner Sünden/ und mit wahrer Versorgung seiner Seelen und Bestellung seines Hauses zugebracht. Von dem aber/ was nemlich diese Erinnerung bey dem Gouverneur gefruchtet/ davon handelt/ Alexander gantz und gar nichts/ ohne allein daß er affirmiret und behauptet/ daß dieses eine gewisse und warhofftige Geschicht sey/ Wiewohl dessen Commentator Tiraquellus es für eine Fabel hält. Henricus Salmuth,</p><p>ad part. 2. rer. memorabil. Pancirolli, tit. 12.</p><p>schreibet von einen Schmid in Hessen/ welcher bey Nachtigereiset/ und von bösen Geist so übel geplaget/ daß er/ wegen solchen Schreckens in derselben Nacht auf einmah Eyßgrau worden.</p><p>XXXII. Drum auch so wohl die Theologi, als Juristen und Politici alle solche unter der Erden gemachte Gefängnisse/ da man kein Tages-Licht darinnen sehen / noch auch reine Luft iñen schöpffen kan/ sondern vor Qualm Dampff und bösen Gestanck gleich vergehen und ersticken möchte/ oder auch Frost leiden / und von Gespensten und Ungezieffer sich quählen und nagen lassen muß/ gäntzlich verwerffen und verbiethen.</p><p>Vid. Knich. op. polit. part. I. lib. 1. c. 7. §. 13. column. 305. Menoch. de A. J. Q. cas. 305. n. 5. Winther, in Parth. litig. lib. 2. c. 12. n. 38. Crus. de Ind. delict. part. 4. c. 9. n. 12.</p><p>Auct. Discurs. von dem Justizien-Werck/ pag. 66. führet an/ daß
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der contract niemand als GOTT und deroselbe verstorbene Freund Wissenschafft haben könte. Fragte hierauf den Gefangenen/ in was habit und Gestalt er selbigen Cavallier an demjenigen Orth gesehen und angetroffen habe? Da antwortet er ihm/ daß er eben auf solche Arth / wie auf der Welt/ nemlich in Carmesin, Scharlaken oder Purpur Farbe und andern dergleichen köstlichen Seiden-Zeug bekleidet geweser. Das Kleid aber / welches dergleichen Farben repraesentirt/ wäre erschreckliches Feuer/ so ihn unnachläßig brennete: Denn als er dessen Kleid berühren wollen/ habe er die Hand [welche er ihm auch zeigete] sehr verbrand. Er erzehlete auch über das noch viele grosse und erschreckliche Dinge. Der Gouverneur ließ hierauff den Gefangenen loß und nach Hauß gehen/ und meldet oben gedachter Author daß er so bleich/ mager und ungestalt gewesen/ daß ihn sein Weib und Freunde kaum erkennen können/ habe auch hierauff wenig Zeit gelebet/ sey darbey allezeit bestürtzt/ traurig/ matt und verfallen geblieben. Doch habe er die wenige Lebenszeit in stäter Bercuung seiner Sünden/ und mit wahrer Versorgung seiner Seelen und Bestellung seines Hauses zugebracht. Von dem aber/ was nemlich diese Erinnerung bey dem Gouverneur gefruchtet/ davon handelt/ Alexander gantz und gar nichts/ ohne allein daß er affirmiret und behauptet/ daß dieses eine gewisse und warhofftige Geschicht sey/ Wiewohl dessen Commentator Tiraquellus es für eine Fabel hält. Henricus Salmuth,
ad part. 2. rer. memorabil. Pancirolli, tit. 12.
schreibet von einen Schmid in Hessen/ welcher bey Nachtigereiset/ und von bösen Geist so übel geplaget/ daß er/ wegen solchen Schreckens in derselben Nacht auf einmah Eyßgrau worden.
XXXII. Drum auch so wohl die Theologi, als Juristen und Politici alle solche unter der Erden gemachte Gefängnisse/ da man kein Tages-Licht darinnen sehen / noch auch reine Luft iñen schöpffen kan/ sondern vor Qualm Dampff und bösen Gestanck gleich vergehen und ersticken möchte/ oder auch Frost leiden / und von Gespensten und Ungezieffer sich quählen und nagen lassen muß/ gäntzlich verwerffen und verbiethen.
Vid. Knich. op. polit. part. I. lib. 1. c. 7. §. 13. column. 305. Menoch. de A. J. Q. cas. 305. n. 5. Winther, in Parth. litig. lib. 2. c. 12. n. 38. Crus. de Ind. delict. part. 4. c. 9. n. 12.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/668>, abgerufen am 23.11.2024.
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