ber ledig gehen lassen/ damit er sich lösen möchte / das stehet auch in seinen Gefallen: Würde er darnach auch von jemand anders gehalten/ hat er dennoch etwas von dem seinen übrig/ so mag er sich damit ohne Wiederrede desjenigen/ dem er erstlichen an die Hand gegeben worden ist/ wohl lösen. Hiermit aber ist verbothen/ Frauens - Personen den Creditorn an die Hand zu geben/ die nicht bezahlen können. Doch mag der Creditor zu allen Zeiten / wenn er sie betrifft/ ihr das oberste Kleid abnehmen/ biß so lange sie bezahlet hat. Sonsten aber mögen die ersten zwey Mittel wieder Frauens - Personen/ welche ihrer eignen Schulden halben vertiefft/ gebraucht werden.
Ein Schuldener kan sich auch wohl in einer Verschreibung/ we nner auf den gesetzten Termin nicht einhalten würde/ zum arrest oder Gefängnis obligiren.
L. 1. C. qui bon. ced.
Drum auch Churfürst Augustus zu Sachsen löblich verordnet/ daß ein solch Pactum gültig seyn solte/ es mag der Schuldener eine Manns - Person oder Weibesbild seyn/ doch daß die Arestirung oder Gefängliche Enthaltung von der Obrigkeit / und nicht dem Creditore in seinem Hause geschehe. Welchen Fals der Gtäubiger nicht schuldig ist/ Caution zu praestiren/ wenn der Schuldener kranck würde / oder ihn sonst was widriges begegnete.
Moller, ad Const. Elect. Saxon. 21. part. 2.
Und ob wohl nach den beschriebenen Käyserlichen Rechten ein Weibesbild Schulden halben/ wenn es sich auch gleich darzu verbunden hätte/ nicht ins Gefängnis zu legen/ wegen Gefahr ihrer Ehre;
Coler. de Process. execut. p. 1. cap. 6. n. 99. vid. Bechmann, in Comment. ad P and. tom. 2. p. 2. pag. 14. n. 59.
So ist solches in Churfürstenthum Sachsen/ ex supra dicta Constitutione anders eingeführet/ dergestalt/ daß ein Welbsbild nicht allein wegen ihrer gemachten eigenen Schulden/ sondern auch wenn sie vor jemand/ doch mediante Curatore, cum renunciatione beneficiorum, caviret und gutgesaget/ in Verstrickung/ doch von Mannsbildern abgesondert enthalten wird.
Jure Gallico aliquem pro debito incarcerari posse etiam receptum est, si se carceribus obligaverit, qui mutuatur.
Petr. Jacobus in Praxi tit. de cession. bon in fin. Jacob. Petr. de Ferrar. in tit, de execut. Sent. in sua praxi DD. in L. ob aes alien. C. de solut.
ber ledig gehen lassen/ damit er sich lösen möchte / das stehet auch in seinen Gefallen: Würde er darnach auch von jemand anders gehalten/ hat er dennoch etwas von dem seinen übrig/ so mag er sich damit ohne Wiederrede desjenigen/ dem er erstlichen an die Hand gegeben worden ist/ wohl lösen. Hiermit aber ist verbothen/ Frauens - Personen den Creditorn an die Hand zu geben/ die nicht bezahlen können. Doch mag der Creditor zu allen Zeiten / wenn er sie betrifft/ ihr das oberste Kleid abnehmen/ biß so lange sie bezahlet hat. Sonsten aber mögen die ersten zwey Mittel wieder Frauens - Personen/ welche ihrer eignen Schulden halben vertiefft/ gebraucht werden.
Ein Schuldener kan sich auch wohl in einer Verschreibung/ we ñer auf den gesetzten Termin nicht einhalten würde/ zum arrest oder Gefängnis obligirẽ.
L. 1. C. qui bon. ced.
Drum auch Churfürst Augustus zu Sachsen löblich verordnet/ daß ein solch Pactum gültig seyn solte/ es mag der Schuldener eine Manns - Person oder Weibesbild seyn/ doch daß die Arestirung oder Gefängliche Enthaltung von der Obrigkeit / und nicht dem Creditore in seinem Hause geschehe. Welchen Fals der Gtäubiger nicht schuldig ist/ Caution zu praestiren/ wenn der Schuldener kranck würde / oder ihn sonst was widriges begegnete.
Moller, ad Const. Elect. Saxon. 21. part. 2.
Und ob wohl nach den beschriebenen Käyserlichen Rechten ein Weibesbild Schulden halben/ wenn es sich auch gleich darzu verbunden hätte/ nicht ins Gefängnis zu legen/ wegen Gefahr ihrer Ehre;
Coler. de Process. execut. p. 1. cap. 6. n. 99. vid. Bechmann, in Comment. ad P and. tom. 2. p. 2. pag. 14. n. 59.
So ist solches in Churfürstenthum Sachsen/ ex suprà dictâ Constitutione anders eingeführet/ dergestalt/ daß ein Welbsbild nicht allein wegen ihrer gemachten eigenen Schulden/ sondern auch wenn sie vor jemand/ doch mediante Curatore, cum renunciatione beneficiorum, caviret und gutgesaget/ in Verstrickung/ doch von Mañsbildern abgesondert enthalten wird.
Jure Gallico aliquem pro debito incarcerari posse etiam receptum est, si se carceribus obligaverit, qui mutuatur.
Petr. Jacobus in Praxi tit. de cession. bon in fin. Jacob. Petr. de Ferrar. in tit, de execut. Sent. in sua praxi DD. in L. ob aes alien. C. de solut.
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ber ledig gehen lassen/ damit er sich lösen möchte / das stehet auch in seinen Gefallen: Würde er darnach auch von jemand anders gehalten/ hat er dennoch etwas von dem seinen übrig/ so mag er sich damit ohne Wiederrede desjenigen/ dem er erstlichen an die Hand gegeben worden ist/ wohl lösen. Hiermit aber ist verbothen/ Frauens - Personen den Creditorn an die Hand zu geben/ die nicht bezahlen können. Doch mag der Creditor zu allen Zeiten / wenn er sie betrifft/ ihr das oberste Kleid abnehmen/ biß so lange sie bezahlet hat. Sonsten aber mögen die ersten zwey Mittel wieder Frauens - Personen/ welche ihrer eignen Schulden halben vertiefft/ gebraucht werden.</p><p>Ein Schuldener kan sich auch wohl in einer Verschreibung/ we ñer auf den gesetzten Termin nicht einhalten würde/ zum arrest oder Gefängnis obligirẽ.</p><p>L. 1. C. qui bon. ced.</p><p>Drum auch Churfürst Augustus zu Sachsen löblich verordnet/ daß ein solch Pactum gültig seyn solte/ es mag der Schuldener eine Manns - Person oder Weibesbild seyn/ doch daß die Arestirung oder Gefängliche Enthaltung von der Obrigkeit / und nicht dem Creditore in seinem Hause geschehe. Welchen Fals der Gtäubiger nicht schuldig ist/ Caution zu praestiren/ wenn der Schuldener kranck würde / oder ihn sonst was widriges begegnete.</p><p>Moller, ad Const. Elect. Saxon. 21. part. 2.</p><p>Und ob wohl nach den beschriebenen Käyserlichen Rechten ein Weibesbild Schulden halben/ wenn es sich auch gleich darzu verbunden hätte/ nicht ins Gefängnis zu legen/ wegen Gefahr ihrer Ehre;</p><p>Coler. de Process. execut. p. 1. cap. 6. n. 99. vid. Bechmann, in Comment. ad P and. tom. 2. p. 2. pag. 14. n. 59.</p><p>So ist solches in Churfürstenthum Sachsen/ ex suprà dictâ Constitutione anders eingeführet/ dergestalt/ daß ein Welbsbild nicht allein wegen ihrer gemachten eigenen Schulden/ sondern auch wenn sie vor jemand/ doch mediante Curatore, cum renunciatione beneficiorum, caviret und gutgesaget/ in Verstrickung/ doch von Mañsbildern abgesondert enthalten wird.</p><p>Carpzov. part. 2. Const. 21. def. 9. Koppen, lib. 1. Observ. 3. n. 4.</p><p>Speidel, in spec. Jur. v. Gefängnis pag 436.</p><p>Jure Gallico aliquem pro debito incarcerari posse etiam receptum est, si se carceribus obligaverit, qui mutuatur.</p><p>Petr. Jacobus in Praxi tit. de cession. bon in fin. Jacob. Petr. de Ferrar. in tit, de execut. Sent. in sua praxi DD. in L. ob aes alien. C. de solut.
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ber ledig gehen lassen/ damit er sich lösen möchte / das stehet auch in seinen Gefallen: Würde er darnach auch von jemand anders gehalten/ hat er dennoch etwas von dem seinen übrig/ so mag er sich damit ohne Wiederrede desjenigen/ dem er erstlichen an die Hand gegeben worden ist/ wohl lösen. Hiermit aber ist verbothen/ Frauens - Personen den Creditorn an die Hand zu geben/ die nicht bezahlen können. Doch mag der Creditor zu allen Zeiten / wenn er sie betrifft/ ihr das oberste Kleid abnehmen/ biß so lange sie bezahlet hat. Sonsten aber mögen die ersten zwey Mittel wieder Frauens - Personen/ welche ihrer eignen Schulden halben vertiefft/ gebraucht werden.
Ein Schuldener kan sich auch wohl in einer Verschreibung/ we ñer auf den gesetzten Termin nicht einhalten würde/ zum arrest oder Gefängnis obligirẽ.
L. 1. C. qui bon. ced.
Drum auch Churfürst Augustus zu Sachsen löblich verordnet/ daß ein solch Pactum gültig seyn solte/ es mag der Schuldener eine Manns - Person oder Weibesbild seyn/ doch daß die Arestirung oder Gefängliche Enthaltung von der Obrigkeit / und nicht dem Creditore in seinem Hause geschehe. Welchen Fals der Gtäubiger nicht schuldig ist/ Caution zu praestiren/ wenn der Schuldener kranck würde / oder ihn sonst was widriges begegnete.
Moller, ad Const. Elect. Saxon. 21. part. 2.
Und ob wohl nach den beschriebenen Käyserlichen Rechten ein Weibesbild Schulden halben/ wenn es sich auch gleich darzu verbunden hätte/ nicht ins Gefängnis zu legen/ wegen Gefahr ihrer Ehre;
Coler. de Process. execut. p. 1. cap. 6. n. 99. vid. Bechmann, in Comment. ad P and. tom. 2. p. 2. pag. 14. n. 59.
So ist solches in Churfürstenthum Sachsen/ ex suprà dictâ Constitutione anders eingeführet/ dergestalt/ daß ein Welbsbild nicht allein wegen ihrer gemachten eigenen Schulden/ sondern auch wenn sie vor jemand/ doch mediante Curatore, cum renunciatione beneficiorum, caviret und gutgesaget/ in Verstrickung/ doch von Mañsbildern abgesondert enthalten wird.
Carpzov. part. 2. Const. 21. def. 9. Koppen, lib. 1. Observ. 3. n. 4.
Speidel, in spec. Jur. v. Gefängnis pag 436.
Jure Gallico aliquem pro debito incarcerari posse etiam receptum est, si se carceribus obligaverit, qui mutuatur.
Petr. Jacobus in Praxi tit. de cession. bon in fin. Jacob. Petr. de Ferrar. in tit, de execut. Sent. in sua praxi DD. in L. ob aes alien. C. de solut.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/652>, abgerufen am 23.11.2024.
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