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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.

Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.

Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.

Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.

Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.

Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.

2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.

L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.

3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.

L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.

4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.

arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.

Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.

Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,

5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.

Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.

Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.

Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.

Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.

Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.

2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.

L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.

3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.

L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.

4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.

arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.

Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.

Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,

5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

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        <p>Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird                      ebenmäßig mit obiger Poen beleget.</p>
        <p>Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. &amp; seqq. Brunnem. cit. loc.</p>
        <p>Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich /                      sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.</p>
        <p>Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv.                      d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.</p>
        <p>Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle:                      Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten                      auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.</p>
        <p>Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. &amp; transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n.                      3.</p>
        <p>2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher /                      welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause                     / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch /                      beweißlich zu machen.</p>
        <p>L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg.                      Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.</p>
        <p>3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen                      und hernach dem Judici zu überliefern.</p>
        <p>L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. &amp; 23.</p>
        <p>4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße                      stehenden Schuldeners sich bemächtigen.</p>
        <p>arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.</p>
        <p>Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe /                      oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden /                      solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.</p>
        <p>Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def.                      17,</p>
        <p>5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in                      ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.</p>
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[632/0648] Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget. Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc. Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben. Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129. Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten. Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3. 2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen. L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2. 3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern. L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23. 4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen. arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur. Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire. Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17, 5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/648>, abgerufen am 23.11.2024.