wie auch die/ wenn jemand eines Peiulichen Verbrechens halber eingezogen wird.
Schneidewin. in Epit. Feudal. part. 2. tit. quae res in Feudum dari & c. n. 7..
Carcer vero modicae coertitionis est mixti Imperii.
Schneidevvin. d. l.
Carcer custodiae, si est causa litis pecuniaria, tantum ad simplicem juris dictionem pertinet.
Besold. alleg. loc.
Es pfleget aber die Straffe des ewigen Gefängnisses nicht so leicht erkennet / oder auch vollzogen zu werden/ wenn nicht das Verbrechen so hart und arg ist / daß es die Todes-Straffe mit sich führet.
Menoch. lib. 1. A. I. Q. Quaest. 89. n. 9.
Und wenn dadurch des Delinquenten Leben geschonet werden soll/ muß das Gefängnis nicht so grausam/ garstig und abscheulich seyn/ daß derselbe vor Stanck / Dampf und Unflat in wenig Tagen doch das Leben einbüssen müsse/ sondern Menschlich und erträglich seyn.
Petr. Greg. Tholosan. dict. lib. 31. Synt. Jur. Univ. c. 33. n. ult.
VII. Ferner und zum andern ist CARCER PRIVATUS, das Haus-Gefängnis/ welches regulariter bey Lebens-Straffe verbothen/ indem davor gehalten wird/ daß derjenige der solches exerciret, ein Crimen laesae Majestatis begehe.
L. un. C. de priv. Carcer.
usurpat enim hoc casu merum sibi Imperium, usurpatae autem Jurisdictionis crimen Laesae Majestatis est.
L. 3. ff. ad L. Jul. Majest.
Es wird aber dieses Carcer Privatus genennet/ wenn ein gemeiner Mann/ der keine Jurisdiction oder Gerichte hat/ einen Ubelthäter in seinem Hause länger denn 20. Stunden gefänglich enthält/ oder auch an Ketten und Banden leget/ der Obrigkeit aber nichts davon anzeiget/ vielweniger ausliefert.
Reyger, in Thes. pract. pag. 409. & seq. Brunnemann, ad d. L. unic. C. de priv. Carc. Struv. Syntagm. Jur. Civ. exerc. 49. th. 15. Dither, in contin. Besold, Thes. Pract. verb. Fang-Geld/ pag. 196.
wie auch die/ wenn jemand eines Peiulichen Verbrechens halber eingezogen wird.
Schneidewin. in Epit. Feudal. part. 2. tit. quae res in Feudum dari & c. n. 7..
Carcer verò modicae coertitionis est mixti Imperii.
Schneidevvin. d. l.
Carcer custodiae, si est causa litis pecuniaria, tantum ad simplicem juris dictionem pertinet.
Besold. alleg. loc.
Es pfleget aber die Straffe des ewigen Gefängnisses nicht so leicht erkennet / oder auch vollzogen zu werden/ wenn nicht das Verbrechen so hart und arg ist / daß es die Todes-Straffe mit sich führet.
Menoch. lib. 1. A. I. Q. Quaest. 89. n. 9.
Und wenn dadurch des Delinquenten Leben geschonet werden soll/ muß das Gefängnis nicht so grausam/ garstig und abscheulich seyn/ daß derselbe vor Stanck / Dampf und Unflat in wenig Tagen doch das Leben einbüssen müsse/ sondern Menschlich und erträglich seyn.
Petr. Greg. Tholosan. dict. lib. 31. Synt. Jur. Univ. c. 33. n. ult.
VII. Ferner und zum andern ist CARCER PRIVATUS, das Haus-Gefängnis/ welches regulariter bey Lebens-Straffe verbothen/ indem davor gehalten wird/ daß derjenige der solches exerciret, ein Crimen laesae Majestatis begehe.
L. un. C. de priv. Carcer.
usurpat enim hoc casu merum sibi Imperium, usurpatae autem Jurisdictionis crimen Laesae Majestatis est.
L. 3. ff. ad L. Jul. Majest.
Es wird aber dieses Carcer Privatus genennet/ wenn ein gemeiner Mann/ der keine Jurisdiction oder Gerichte hat/ einen Ubelthäter in seinem Hause länger denn 20. Stunden gefänglich enthält/ oder auch an Ketten und Banden leget/ der Obrigkeit aber nichts davon anzeiget/ vielweniger ausliefert.
Reyger, in Thes. pract. pag. 409. & seq. Brunnemann, ad d. L. unic. C. de priv. Carc. Struv. Syntagm. Jur. Civ. exerc. 49. th. 15. Dither, in contin. Besold, Thes. Pract. verb. Fang-Geld/ pag. 196.
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[631/0647]
wie auch die/ wenn jemand eines Peiulichen Verbrechens halber eingezogen wird.
Schneidewin. in Epit. Feudal. part. 2. tit. quae res in Feudum dari & c. n. 7..
Carcer verò modicae coertitionis est mixti Imperii.
Schneidevvin. d. l.
Carcer custodiae, si est causa litis pecuniaria, tantum ad simplicem juris dictionem pertinet.
Besold. alleg. loc.
Es pfleget aber die Straffe des ewigen Gefängnisses nicht so leicht erkennet / oder auch vollzogen zu werden/ wenn nicht das Verbrechen so hart und arg ist / daß es die Todes-Straffe mit sich führet.
Menoch. lib. 1. A. I. Q. Quaest. 89. n. 9.
Und wenn dadurch des Delinquenten Leben geschonet werden soll/ muß das Gefängnis nicht so grausam/ garstig und abscheulich seyn/ daß derselbe vor Stanck / Dampf und Unflat in wenig Tagen doch das Leben einbüssen müsse/ sondern Menschlich und erträglich seyn.
Petr. Greg. Tholosan. dict. lib. 31. Synt. Jur. Univ. c. 33. n. ult.
VII. Ferner und zum andern ist CARCER PRIVATUS, das Haus-Gefängnis/ welches regulariter bey Lebens-Straffe verbothen/ indem davor gehalten wird/ daß derjenige der solches exerciret, ein Crimen laesae Majestatis begehe.
L. un. C. de priv. Carcer.
usurpat enim hoc casu merum sibi Imperium, usurpatae autem Jurisdictionis crimen Laesae Majestatis est.
L. 3. ff. ad L. Jul. Majest.
Es wird aber dieses Carcer Privatus genennet/ wenn ein gemeiner Mann/ der keine Jurisdiction oder Gerichte hat/ einen Ubelthäter in seinem Hause länger denn 20. Stunden gefänglich enthält/ oder auch an Ketten und Banden leget/ der Obrigkeit aber nichts davon anzeiget/ vielweniger ausliefert.
Reyger, in Thes. pract. pag. 409. & seq. Brunnemann, ad d. L. unic. C. de priv. Carc. Struv. Syntagm. Jur. Civ. exerc. 49. th. 15. Dither, in contin. Besold, Thes. Pract. verb. Fang-Geld/ pag. 196.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/647>, abgerufen am 23.11.2024.
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