Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten.

Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21.

Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallenden Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden.

D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin.

XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13.

Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten.

Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21.

Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallendẽ Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden.

D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin.

XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13.

Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0607" n="591"/>
nieder sebele. Welches eben die                      Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe                      thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern                      kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten.</p>
        <p>Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21.</p>
        <p>Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die                      Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr                      davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme                      Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber                      wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallende&#x0303;                      Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission                      und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches                      aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können /                      fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und                      ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen                      Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl                      ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben                      Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden.</p>
        <p>D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin.</p>
        <p>XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten                     / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß                      die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen                      Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch                      den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen                      würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen                      würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die                      Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar                      ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und                      einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.</p>
        <p>Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib.                      3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13.</p>
        <p>Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche                      Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[591/0607] nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten. Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21. Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallendẽ Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden. D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin. XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden. Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13. Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/607
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/607>, abgerufen am 20.05.2024.