Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra

c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis ein sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3.

Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.

Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119.

Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.

Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.

Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & plane irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.

And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2.

Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der

Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra

c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis în sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3.

Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.

Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119.

Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.

Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.

Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & planè irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.

And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2.

Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0603" n="587"/>
        <p>Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können                     / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung                      nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch                      dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet /                      sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche                      Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen                      eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten /                      denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich                      dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die                      Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn /                      contra</p>
        <p>c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis în sua caus. jud. L. 10. ff.                      de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis &amp; coelicol. Gö. den, cons.                      30. n. 3.</p>
        <p>Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen                      seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit                      wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.</p>
        <p>Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. &amp; 23. Carpzov. dict.                      lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n.                      182. pag. 118. &amp; 119.</p>
        <p>Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit                      also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen                      probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.</p>
        <p>Valascum, consil. 162. n. 9. vers. &amp; dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure                      sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.</p>
        <p>Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, &amp; planè irrationabilis ist /                      darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.</p>
        <p>And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. &amp; 4. Bald. lib. 5.                      Consil. 400. n. 2.</p>
        <p>Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn                      niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet                      vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget                      verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[587/0603] Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis în sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3. Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan. Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119. Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum. Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin. Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & planè irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden. And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2. Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/603
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/603>, abgerufen am 20.05.2024.