Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra
c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis ein sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3.
Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.
Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119.
Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.
Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.
Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & plane irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.
And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2.
Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der
Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra
c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis în sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3.
Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.
Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119.
Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.
Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.
Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & planè irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.
And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2.
Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der
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Drum geben sie mit höchsten Fleiß acht/ ob sie einen den andern ausmachen können / der ihnen etwan in ihre Verrichtung Eingriff thut/ damit sie/ ihrer Meinung nach/ solche selbst straffen und beschimpffen können. Unter welchen denn auch dieses mit ist/ daß wenn einer ein verrecktes Pferd oder ander Vieh abziehet / sie demselben den Schinders-Karren vor die Thür führen/ und eine ziemliche Summa Geldes von ihn haben wollen. Alleine die Obrigkeit foll dergleichen eigenthätiges Beginnen denen Nachrichtern oder Feldmeistern nicht verstatten / denn 1. findet man in den beschriebenen Rechten nicht/ daß ein Nachrichter sich dessen/ aus eigner Gewalt/ unterfangen dörffe. Go könte 2. derselbe auch die Straffe nach Gefallen erhöhen/ und also in seiner eignen Sache Richter seyn / contra
c. nullus 1. caus. 4. quaest. 4. L. un. C. ne quis în sua caus. jud. L. 10. ff. de juris d. omn. jud. L. nullus 14. C. de Judaeis & coelicol. Gö. den, cons. 30. n. 3.
Da er doch/ wie andere/ seine vorgesetzte Obrigkeit hat/ bey der er/ wegen seines Interesse, Ansuchung thun/ und zudem/ was ihm von Rechts- und Gewonheit wegen gebühret/ sich verhelffen lassen kan.
Ludolph. Schrader, de Feud. part. 10. Sect. 5. n. 22. & 23. Carpzov. dict. lib. 6. tit. 10. Resp. 102. n. 12. Caspar Zillesius, de jure mulct andi c. 7. n. 182. pag. 118. & 119.
Drum wenn ein Nachrichter oder Feldmeister vorgebe/ es sey durch eine Gewonheit also eingeführet/ muß er dieselbe ordentlich darthun und beweisen. Quae tamen probatio consvetudinis est quasi impossibilis, secundum.
Valascum, consil. 162. n. 9. vers. & dixit Hostiensis. Add. Stryk. de jure sensuum, disp. 7. c. 3. in fin.
Ja solcher Beweis/ weil er contra bonos mores, & planè irrationabilis ist / darf von dem Judice nicht einmahl angenommen werden.
And. Tiraquell. de poen. leg. temper. caus. 38. n. 2. & 4. Bald. lib. 5. Consil. 400. n. 2.
Doch muß derjenige/ so dem Feldmeister hierinnen Eintrag gethan/ [massen denn niemanden gestattet wird/ das verreckte Vieh zuvergraben/ oder unangemeldet vor die Hunde zuwerffen/ sondern bey einer gewissen Straffe solches pfleget verbothen zu werden] auf vorhergehende Erkäntnis der
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/603>, abgerufen am 23.11.2024.
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