LXXXII Ist denn auch einen Scharffrichter zum Zeugen zu admittiren? It. ob demselben Glauben zuzustellen/ wenn er wegen der von ihm selbst volstreckten Volter Zeugnis geben wolte? D. Nicolaus de Lescut, Consiliarius quondam Anthonii, Lotharingiae Ducis, in tractatu
de Testium Examine, cap. 30, n. 2.
negiret, daß ein Scharffrichter zum Zeugen angegeben/ zugelassen/ beeydiget und examiniret werden könne/ wenn er also schreibet: Edictum de testibus dici solet prohibitorium certarum videlicet personarum, utpote infamium, sicuti sunt JOCULATOR, FREQUETATOR TABERNARUM, LATRINARUM PURGATOR, ET MAGIS CARNIFEX &c. Welchem auch Rudger. Ruland. daselbsten iu additionibus lit. A. beystimmet. Ferner wird keinem Nachrichter geglaubet/ wenn er allein/ ohne des Actuarii Protocoll, wolte wegen der von ihm vollstrechten Tortur Bericht erstatten /
Carpzov. part. 3. pract. Crim. quast. 124. n. 67.
allwo er n. 68. dieser wegen folgendes Praejudicium von den Chur-Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Johann a Schilckraden Mens. Jul. Anno 1626. ertheilet / anführet: "Ob wohl der Scharffrichter/ der solche scharffe Frage verrichtet / mit allen Umständen Bericht gethan/ wie lange die Tortur gewähret/ was er darbey vor Instrumenta gebrauchet/ auch/ was der Gefangene bekant und ausgesaget/ zu Papier gebracht: Da aber dennoch die Gerichte/ so darbey gewesen/ durch einen Notarien und Schreiber/ des Inquisiti Confession und Bekäntnis/ Gerichtlichen nicht selbsten registriren und aufzeichnen lassen; So wäre auch des Scharffrichters gethaner Bericht nicht gnungsam/ noch demselben vollkommener Glaube zuzustellen/ V. R. W. Welches auch Joh. Vocken, Bechmann,
LXXXIII. Da nun die Nachrichter de jure nicht unehrlich seyn/ so möchte man auf die Gedancken kommen/ Aus was Ursachen sie gleichwohl ingemein verhasset sind / daß niemand gerne mit ihnen ümgehen oder zuthun haben will? Christophorus Crusius, in tr. de Indiciis delictorum part. 4. c. 52. n. 32. Wie auch Martinus Zeillerus, cent. 2.
LXXXII Ist denn auch einen Scharffrichter zum Zeugen zu admittiren? It. ob demselben Glauben zuzustellen/ wenn er wegen der von ihm selbst volstreckten Volter Zeugnis geben wolte? D. Nicolaus de Lescut, Consiliarius quondam Anthonii, Lotharingiae Ducis, in tractatu
de Testium Examine, cap. 30, n. 2.
negiret, daß ein Scharffrichter zum Zeugen angegeben/ zugelassen/ beeydiget und examiniret werden könne/ wenn er also schreibet: Edictum de testibus dici solet prohibitorium certarum videlicet personarum, utpote infamium, sicuti sunt JOCULATOR, FREQUETATOR TABERNARUM, LATRINARUM PURGATOR, ET MAGIS CARNIFEX &c. Welchem auch Rudger. Ruland. daselbsten iu additionibus lit. A. beystimmet. Ferner wird keinem Nachrichter geglaubet/ wenn er allein/ ohne des Actuarii Protocoll, wolte wegen der von ihm vollstrechten Tortur Bericht erstatten /
Carpzov. part. 3. pract. Crim. quast. 124. n. 67.
allwo er n. 68. dieser wegen folgendes Praejudicium von den Chur-Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Johann à Schilckraden Mens. Jul. Anno 1626. ertheilet / anführet: „Ob wohl der Scharffrichter/ der solche scharffe Frage verrichtet / mit allen Umständen Bericht gethan/ wie lange die Tortur gewähret/ was er darbey vor Instrumenta gebrauchet/ auch/ was der Gefangene bekant und ausgesaget/ zu Papier gebracht: Da aber dennoch die Gerichte/ so darbey gewesen/ durch einen Notarien und Schreiber/ des Inquisiti Confession und Bekäntnis/ Gerichtlichen nicht selbsten registriren und aufzeichnen lassen; So wäre auch des Scharffrichters gethaner Bericht nicht gnungsam/ noch demselben vollkommener Glaube zuzustellen/ V. R. W. Welches auch Joh. Vocken, Bechmann,
LXXXIII. Da nun die Nachrichter de jure nicht unehrlich seyn/ so möchte man auf die Gedancken kommen/ Aus was Ursachen sie gleichwohl ingemein verhasset sind / daß niemand gerne mit ihnen ümgehen oder zuthun haben will? Christophorus Crusius, in tr. de Indiciis delictorum part. 4. c. 52. n. 32. Wie auch Martinus Zeillerus, cent. 2.
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LXXXII Ist denn auch einen Scharffrichter zum Zeugen zu admittiren? It. ob demselben Glauben zuzustellen/ wenn er wegen der von ihm selbst volstreckten Volter Zeugnis geben wolte? D. Nicolaus de Lescut, Consiliarius quondam Anthonii, Lotharingiae Ducis, in tractatu
de Testium Examine, cap. 30, n. 2.
negiret, daß ein Scharffrichter zum Zeugen angegeben/ zugelassen/ beeydiget und examiniret werden könne/ wenn er also schreibet: Edictum de testibus dici solet prohibitorium certarum videlicet personarum, utpote infamium, sicuti sunt JOCULATOR, FREQUETATOR TABERNARUM, LATRINARUM PURGATOR, ET MAGIS CARNIFEX &c. Welchem auch Rudger. Ruland. daselbsten iu additionibus lit. A. beystimmet. Ferner wird keinem Nachrichter geglaubet/ wenn er allein/ ohne des Actuarii Protocoll, wolte wegen der von ihm vollstrechten Tortur Bericht erstatten /
Carpzov. part. 3. pract. Crim. quast. 124. n. 67.
allwo er n. 68. dieser wegen folgendes Praejudicium von den Chur-Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Johann à Schilckraden Mens. Jul. Anno 1626. ertheilet / anführet: „Ob wohl der Scharffrichter/ der solche scharffe Frage verrichtet / mit allen Umständen Bericht gethan/ wie lange die Tortur gewähret/ was er darbey vor Instrumenta gebrauchet/ auch/ was der Gefangene bekant und ausgesaget/ zu Papier gebracht: Da aber dennoch die Gerichte/ so darbey gewesen/ durch einen Notarien und Schreiber/ des Inquisiti Confession und Bekäntnis/ Gerichtlichen nicht selbsten registriren und aufzeichnen lassen; So wäre auch des Scharffrichters gethaner Bericht nicht gnungsam/ noch demselben vollkommener Glaube zuzustellen/ V. R. W. Welches auch Joh. Vocken, Bechmann,
in commentar. Pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 9. thes. 29. pag. 262
bestätiget.
LXXXIII. Da nun die Nachrichter de jure nicht unehrlich seyn/ so möchte man auf die Gedancken kommen/ Aus was Ursachen sie gleichwohl ingemein verhasset sind / daß niemand gerne mit ihnen ümgehen oder zuthun haben will? Christophorus Crusius, in tr. de Indiciis delictorum part. 4. c. 52. n. 32. Wie auch Martinus Zeillerus, cent. 2.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/595>, abgerufen am 23.11.2024.
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