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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Verba sentent.

Als ihr berichtet/ welcher gestalt Meister N. Treutmann/ ein Abdecker/ auf seine Arbeit geritten/ und da er in Mitternacht wieder anheim reithen wollen / wären etliche Männer auf den Felde vor dem Städlein Blanckenhäyn gewesen/ und als er der Abdecker/ seinem Brauch nach/ mit einem Rohre oder Karbiner/ da er bald an sein Hauß vor das Thor kommen/ damit sein Gesinde wachend zumachen / geschossen/ wären die Männer im Felde auff ihn eingesprungen/ und deswegen ihn vom Gaul heben wollen/ auch mit Hellparten auf ihn gefallen/ der Abdecker aber hätte seinen Gaul gewendet/ und seine Wehr ausgezogen/ auch dieselben geschlagen. Ob nun wohl des andern Tages der von Mandelslohe den Abdecker verhöret/ und befunden/ daß er unfchuldig wäre/ hätte doch nichts destoweniger der Schösser des Wohlgebohrnen Herrn Graffen von Gleichen den Abdecker vor sich daselbst dieser Dinge halber auch besprochen/ und endlichen ihn mit Worten angeriffen/ und gesagt: Er wäre ein Schelm! der Abdecker geantwortet/ er wäre kein Schelm. Der Schösser geantwortet: Es wären alle Schelmen/ die da Pferde schindeten/ und geschunden hätten/ könte das mit der Lander-Ordnung beweisen. Wann ihr dann/ was hierinnen zu Recht versehen / unsere Rechts-Berichtung gebethen: Demnach sprechen wir vor Recht: Wenn ietzt-gedachten Schösser der erwehnte Abdecker/ euren Bericht nach/ keine Ursach zu solchen Worten gegeben/ so ist er/ gedachten Schösser injuriarum vorzunehmen wohl befugt/ V. R. W Eben also haben auch die Schöppen zu Halle in dieser Sache erkant/ hisce verbis: "Hat ein Schösser an einen Orth einen Scharffrichter oder Abdecker/ dessen Vorfahren gleichfals solcher Arbeit gepflogen/ ohne gegebene Ursach/ allein dahero/ daß er ihn wegen eines im Felde geschehenen Lufft-Schusses/ straffen wollen/ der Abdecker aber sich dessen geweigert/ vor einen Schelm gescholten. Dieweil aber gemeldtem Schösser solches nicht gebühret/ so ist derowegen der Injuriat ihm zum Abtrag Sächsischer Rechte zubringen wohl befugt/ V. R. W.

add.

D. Joh. Volc. Bechmann, tom. 1. Exerc. 8. §. 74. Balth. Conr. Zahn, Ichnograph. c. 36. n. 19. 20. & 21. D. Adrian Beier, vom Hencker-Geld/ c. 1. § 5. pag. 12.

Verba sentent.

Als ihr berichtet/ welcher gestalt Meister N. Treutmann/ ein Abdecker/ auf seine Arbeit geritten/ und da er in Mitternacht wieder anheim reithen wollen / wären etliche Männer auf den Felde vor dem Städlein Blanckenhäyn gewesen/ und als er der Abdecker/ seinem Brauch nach/ mit einem Rohre oder Karbiner/ da er bald an sein Hauß vor das Thor kommen/ damit sein Gesinde wachend zumachen / geschossen/ wären die Männer im Felde auff ihn eingesprungen/ und deswegen ihn vom Gaul heben wollen/ auch mit Hellparten auf ihn gefallen/ der Abdecker aber hätte seinen Gaul gewendet/ und seine Wehr ausgezogen/ auch dieselben geschlagen. Ob nun wohl des andern Tages der von Mandelslohe den Abdecker verhöret/ und befunden/ daß er unfchuldig wäre/ hätte doch nichts destoweniger der Schösser des Wohlgebohrnen Herrn Graffen von Gleichen den Abdecker vor sich daselbst dieser Dinge halber auch besprochen/ und endlichen ihn mit Worten angeriffen/ und gesagt: Er wäre ein Schelm! der Abdecker geantwortet/ er wäre kein Schelm. Der Schösser geantwortet: Es wären alle Schelmen/ die da Pferde schindeten/ und geschunden hätten/ könte das mit der Lander-Ordnung beweisen. Wann ihr dann/ was hierinnen zu Recht versehen / unsere Rechts-Berichtung gebethen: Demnach sprechen wir vor Recht: Wenn ietzt-gedachten Schösser der erwehnte Abdecker/ euren Bericht nach/ keine Ursach zu solchen Worten gegeben/ so ist er/ gedachten Schösser injuriarum vorzunehmen wohl befugt/ V. R. W Eben also haben auch die Schöppen zu Halle in dieser Sache erkant/ hisce verbis: „Hat ein Schösser an einen Orth einen Scharffrichter oder Abdecker/ dessen Vorfahren gleichfals solcher Arbeit gepflogen/ ohne gegebene Ursach/ allein dahero/ daß er ihn wegen eines im Felde geschehenen Lufft-Schusses/ straffen wollen/ der Abdecker aber sich dessen geweigert/ vor einen Schelm gescholten. Dieweil aber gemeldtem Schösser solches nicht gebühret/ so ist derowegen der Injuriat ihm zum Abtrag Sächsischer Rechte zubringen wohl befugt/ V. R. W.

add.

D. Joh. Volc. Bechmann, tom. 1. Exerc. 8. §. 74. Balth. Conr. Zahn, Ichnograph. c. 36. n. 19. 20. & 21. D. Adrian Beier, vom Hencker-Geld/ c. 1. § 5. pag. 12.

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[578/0594] Verba sentent. Als ihr berichtet/ welcher gestalt Meister N. Treutmann/ ein Abdecker/ auf seine Arbeit geritten/ und da er in Mitternacht wieder anheim reithen wollen / wären etliche Männer auf den Felde vor dem Städlein Blanckenhäyn gewesen/ und als er der Abdecker/ seinem Brauch nach/ mit einem Rohre oder Karbiner/ da er bald an sein Hauß vor das Thor kommen/ damit sein Gesinde wachend zumachen / geschossen/ wären die Männer im Felde auff ihn eingesprungen/ und deswegen ihn vom Gaul heben wollen/ auch mit Hellparten auf ihn gefallen/ der Abdecker aber hätte seinen Gaul gewendet/ und seine Wehr ausgezogen/ auch dieselben geschlagen. Ob nun wohl des andern Tages der von Mandelslohe den Abdecker verhöret/ und befunden/ daß er unfchuldig wäre/ hätte doch nichts destoweniger der Schösser des Wohlgebohrnen Herrn Graffen von Gleichen den Abdecker vor sich daselbst dieser Dinge halber auch besprochen/ und endlichen ihn mit Worten angeriffen/ und gesagt: Er wäre ein Schelm! der Abdecker geantwortet/ er wäre kein Schelm. Der Schösser geantwortet: Es wären alle Schelmen/ die da Pferde schindeten/ und geschunden hätten/ könte das mit der Lander-Ordnung beweisen. Wann ihr dann/ was hierinnen zu Recht versehen / unsere Rechts-Berichtung gebethen: Demnach sprechen wir vor Recht: Wenn ietzt-gedachten Schösser der erwehnte Abdecker/ euren Bericht nach/ keine Ursach zu solchen Worten gegeben/ so ist er/ gedachten Schösser injuriarum vorzunehmen wohl befugt/ V. R. W Eben also haben auch die Schöppen zu Halle in dieser Sache erkant/ hisce verbis: „Hat ein Schösser an einen Orth einen Scharffrichter oder Abdecker/ dessen Vorfahren gleichfals solcher Arbeit gepflogen/ ohne gegebene Ursach/ allein dahero/ daß er ihn wegen eines im Felde geschehenen Lufft-Schusses/ straffen wollen/ der Abdecker aber sich dessen geweigert/ vor einen Schelm gescholten. Dieweil aber gemeldtem Schösser solches nicht gebühret/ so ist derowegen der Injuriat ihm zum Abtrag Sächsischer Rechte zubringen wohl befugt/ V. R. W. add. D. Joh. Volc. Bechmann, tom. 1. Exerc. 8. §. 74. Balth. Conr. Zahn, Ichnograph. c. 36. n. 19. 20. & 21. D. Adrian Beier, vom Hencker-Geld/ c. 1. § 5. pag. 12.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/594>, abgerufen am 23.11.2024.