Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn. Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736. In dem vorangezogenen Fürstl. We[unleserliches Material]marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten. LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus, Lib. 3. de Republ. c. 8. ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge- das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn. Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736. In dem vorangezogenen Fürstl. We[unleserliches Material]marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten. LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus, Lib. 3. de Republ. c. 8. ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0573" n="557"/> das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn.</p> <p>Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736.</p> <p>In dem vorangezogenen Fürstl. We<gap reason="illegible"/>marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten.</p> <p>LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus,</p> <p>Lib. 3. de Republ. c. 8.</p> <p>ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [557/0573]
das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn.
Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736.
In dem vorangezogenen Fürstl. We_ marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten.
LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus,
Lib. 3. de Republ. c. 8.
ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/573>, abgerufen am 16.07.2024. |