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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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den können/ denen Bornmeistern daselbst zuerst anbiethen/ und falls sie davon keine nöthig hätten/ mag er sie iemand anders verkauffen und überlassen. [6] Da auch die ihm verliehene Meisterey oder Abdeckerey in künfftigen Zeiten verkaufft/ vertauscht/ oder in andere Weise veralieniret würde/ soll iedesmahl von dem neuen Besitzer die Lehn gebührlich erlangt/ und allewege aufs Hundert fünff Gülden zu Lehn-Recht gegeben werden / und dieses nach Inhalt Eingangs gedachten/ und in An. 1594. aufgerichteten Kauff-Brieffes. Zu Uhrkund ist dieser Lehn-Brieff mit unsern aufgedruckten Canceley-Secret bekräfftiget worden/ So geschehen und gegeben zu N. Donnerstags nach Laurentii/ den 13ten Augusti, Anno 1692.

(L. S.)

N. N. Canzlar/ mm.

Etlicher Orthen/ da die Belehnung der Meistereyen nur bey den Aembtern gesuchtet und erhalten werden/ ertheilet der Beambte drüber einen Lehn-Brieff/ ungefähr [m. m.] folgenden Inhalts: "Des Durchläuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn N. N. Hertzogs zu N. tot. tit. meines gnädigsten Fürsten und Herrn/ anietzo verordneter Ambtmann allhier zu N. uhrkunde und bekenne/ daß heut untengesetzten dato vor mir in gewöhnlicher Ambt-Stube hieselbst erschienen ist Meister Hans Grimmer/ Scharffrichter zu N. und berichtet/ wie daß er die Meisterey allhier/ so er und seine Vorfahren viele und lange Jahre her besessen / genutzet und gebraucht/ er aber sich nach N. zuwenden Willens wäre/ an gegenwärtigen Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ üm und vor 1500. Thaler baar Geld erb- und eigenthümlich verkaufft hätte/ mit inständiger Bitte/ daß ich Ambts wegen in solchen Kauff consentiren/ die aufgesetzte Kauffs-Notel Gerichtlich confirmiren/ so dannermelten Fixen/ und obgemeldte Seinige aufs neue mit solcher Feldmeisterey belehnen möchte. Weil ich dann bey solchen Contract nichts bedenckliches gefunden; als habe ich solchen ziemenden Suchen deferiret/ und den überreichten Kauf-Brief/ dessen datum auf den - dieses Jahrs stehet/ Obrigkeits wegen bestätiget/ anbey auch/ dem Herkommen nach/ die gebethene Belehnung hiermit bewerckstelligen wollen. Belehne demnach hierauf/ und in Krafft dieses Brieffes/ obgedachten Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ mit der erkauff-

den können/ denen Bornmeistern daselbst zuerst anbiethen/ und falls sie davon keine nöthig hätten/ mag er sie iemand anders verkauffen und überlassen. [6] Da auch die ihm verliehene Meisterey oder Abdeckerey in künfftigen Zeiten verkaufft/ vertauscht/ oder in andere Weise veralieniret würde/ soll iedesmahl von dem neuen Besitzer die Lehn gebührlich erlangt/ und allewege aufs Hundert fünff Gülden zu Lehn-Recht gegeben werden / und dieses nach Inhalt Eingangs gedachten/ und in An. 1594. aufgerichteten Kauff-Brieffes. Zu Uhrkund ist dieser Lehn-Brieff mit unsern aufgedruckten Canceley-Secret bekräfftiget worden/ So geschehen und gegeben zu N. Donnerstags nach Laurentii/ den 13ten Augusti, Anno 1692.

(L. S.)

N. N. Canzlar/ mm.

Etlicher Orthen/ da die Belehnung der Meistereyen nur bey den Aembtern gesuchtet und erhalten werden/ ertheilet der Beambte drüber einen Lehn-Brieff/ ungefähr [m. m.] folgenden Inhalts: "Des Durchläuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn N. N. Hertzogs zu N. tot. tit. meines gnädigsten Fürsten und Herrn/ anietzo verordneter Ambtmann allhier zu N. uhrkunde und bekenne/ daß heut untengesetzten dato vor mir in gewöhnlicher Ambt-Stube hieselbst erschienen ist Meister Hans Grimmer/ Scharffrichter zu N. und berichtet/ wie daß er die Meisterey allhier/ so er und seine Vorfahren viele und lange Jahre her besessen / genutzet und gebraucht/ er aber sich nach N. zuwenden Willens wäre/ an gegenwärtigen Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ üm und vor 1500. Thaler baar Geld erb- und eigenthümlich verkaufft hätte/ mit inständiger Bitte/ daß ich Ambts wegen in solchen Kauff consentiren/ die aufgesetzte Kauffs-Notel Gerichtlich confirmiren/ so dannermelten Fixen/ und obgemeldte Seinige aufs neue mit solcher Feldmeisterey belehnen möchte. Weil ich dann bey solchen Contract nichts bedenckliches gefunden; als habe ich solchen ziemenden Suchen deferiret/ und den überreichten Kauf-Brief/ dessen datum auf den - dieses Jahrs stehet/ Obrigkeits wegen bestätiget/ anbey auch/ dem Herkommen nach/ die gebethene Belehnung hiermit bewerckstelligen wollen. Belehne demnach hierauf/ und in Krafft dieses Brieffes/ obgedachten Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ mit der erkauff-

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[546/0562] den können/ denen Bornmeistern daselbst zuerst anbiethen/ und falls sie davon keine nöthig hätten/ mag er sie iemand anders verkauffen und überlassen. [6] Da auch die ihm verliehene Meisterey oder Abdeckerey in künfftigen Zeiten verkaufft/ vertauscht/ oder in andere Weise veralieniret würde/ soll iedesmahl von dem neuen Besitzer die Lehn gebührlich erlangt/ und allewege aufs Hundert fünff Gülden zu Lehn-Recht gegeben werden / und dieses nach Inhalt Eingangs gedachten/ und in An. 1594. aufgerichteten Kauff-Brieffes. Zu Uhrkund ist dieser Lehn-Brieff mit unsern aufgedruckten Canceley-Secret bekräfftiget worden/ So geschehen und gegeben zu N. Donnerstags nach Laurentii/ den 13ten Augusti, Anno 1692. (L. S.) N. N. Canzlar/ mm. Etlicher Orthen/ da die Belehnung der Meistereyen nur bey den Aembtern gesuchtet und erhalten werden/ ertheilet der Beambte drüber einen Lehn-Brieff/ ungefähr [m. m.] folgenden Inhalts: "Des Durchläuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn N. N. Hertzogs zu N. tot. tit. meines gnädigsten Fürsten und Herrn/ anietzo verordneter Ambtmann allhier zu N. uhrkunde und bekenne/ daß heut untengesetzten dato vor mir in gewöhnlicher Ambt-Stube hieselbst erschienen ist Meister Hans Grimmer/ Scharffrichter zu N. und berichtet/ wie daß er die Meisterey allhier/ so er und seine Vorfahren viele und lange Jahre her besessen / genutzet und gebraucht/ er aber sich nach N. zuwenden Willens wäre/ an gegenwärtigen Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ üm und vor 1500. Thaler baar Geld erb- und eigenthümlich verkaufft hätte/ mit inständiger Bitte/ daß ich Ambts wegen in solchen Kauff consentiren/ die aufgesetzte Kauffs-Notel Gerichtlich confirmiren/ so dannermelten Fixen/ und obgemeldte Seinige aufs neue mit solcher Feldmeisterey belehnen möchte. Weil ich dann bey solchen Contract nichts bedenckliches gefunden; als habe ich solchen ziemenden Suchen deferiret/ und den überreichten Kauf-Brief/ dessen datum auf den - dieses Jahrs stehet/ Obrigkeits wegen bestätiget/ anbey auch/ dem Herkommen nach/ die gebethene Belehnung hiermit bewerckstelligen wollen. Belehne demnach hierauf/ und in Krafft dieses Brieffes/ obgedachten Meister Benedict Fixen/ dessen Ehe-Weib/ Kinder und Erben/ mit der erkauff-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/562>, abgerufen am 23.11.2024.