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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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leutselig sey/ ihnen gute Wort gebe/ sie zur Gedult und fleißigen Gebeth ermahne/ ihnen zu rechter Zeit essen und trincken/ auch offte rein Stroh zum Lager bringe/ und den Orth/ wo sie sitzen/ sauber halte / damit sie nicht voll Ungeziefer werden und verderben. Item wenn sie kranck worden/ es sobalten der Obrigkeit anzeige/ auch sonst sie fleißig warte/ und in acht nehme/ denn in widrigen muß er deßhalber Rede und Antwort geben/ und vor seinen Unfleiß Straffe leiden/ wie mit mehrern in dem Capitel vom Gefängnis und dessen Straffe zu sehen.

XXXVI. Absonderlich aber soll er mit den gefangenen Weibes-Bildern ehrlich umgehen/ und sich nicht etwan mit Unzucht an denselben vergreiffen; Denn sonst hat er Leib/ auch wohl Lebens-Straffe zugewarten: Gestalt denn

Jodoc. Damhoud. in prax. crim. c. 17. n. 20. und

Paris de Puteo, de Syndicatu verb. adulterium, vers. volo quod tu. n. 1.

wollen/ daß er mit dem Schwerd hinzurichten.

Clarus, lib. 5. Sentent. §. fornicator verb. cum carcerata

und

Joh. Faber, in §. item Lex Julia 8. Inst. de publ. jud. n. 6.

aber ihm den Strang;

Jacob, de Bellovisu, in sua Pract. crim. lib. 3. 18. n. 24. & seq. q. ex L. si tutor unica, c. si quis eam cujus tut. fuerit.

Die Landes-Verweisung/ nebst confiscation seiner Güther;

Nicol. Boer. decis. 318. n. 16. n vers. & hoc sentit.

eine tapffere Geld-Straffe zuerkennen.

vide omnino Guil. Boekel. disq. 5. §. 16. p. 85. & 86.

Welcher allerhand Ursachen anführet/ wodurch ein solch gefangen Weibes-Bild / aus Furcht des Gefängnisses/ weil sie niemanden hat/ den sie drin um Hülffe anschreyen kan/ oder in Hoffnung desto ehe loßzukommen/ oder doch nicht alzuhart gehalten zu werden/ leicht von solchen Vögeln/ die meistentheils allein zu ihnen hinein gehen/ zur Unzucht/ Hurerey und Ehebruch beredet und verführet werden könne.

XXXVII. Worbey doch alle Umstände erst wohl zu ponderiren und zu überlegen/ auch der Unterscheid zu machen/ ob die gefangene eine Ehefrau/ oder eine ledige Dirne sey. Im ersten Fall wenn er beweibet ist/ wird nach den

leutselig sey/ ihnen gute Wort gebe/ sie zur Gedult und fleißigen Gebeth ermahne/ ihnen zu rechter Zeit essen und trincken/ auch offte rein Stroh zum Lager bringe/ und den Orth/ wo sie sitzen/ sauber halte / damit sie nicht voll Ungeziefer werden und verderben. Item wenn sie kranck worden/ es sobalten der Obrigkeit anzeige/ auch sonst sie fleißig warte/ und in acht nehme/ denn in widrigen muß er deßhalber Rede und Antwort geben/ und vor seinen Unfleiß Straffe leiden/ wie mit mehrern in dem Capitel vom Gefängnis und dessen Straffe zu sehen.

XXXVI. Absonderlich aber soll er mit den gefangenen Weibes-Bildern ehrlich umgehen/ und sich nicht etwan mit Unzucht an denselben vergreiffen; Denn sonst hat er Leib/ auch wohl Lebens-Straffe zugewarten: Gestalt denn

Jodoc. Damhoud. in prax. crim. c. 17. n. 20. und

Paris de Puteo, de Syndicatu verb. adulterium, vers. volo quod tu. n. 1.

wollen/ daß er mit dem Schwerd hinzurichten.

Clarus, lib. 5. Sentent. §. fornicator verb. cum carcerata

und

Joh. Faber, in §. item Lex Julia 8. Inst. de publ. jud. n. 6.

aber ihm den Strang;

Jacob, de Bellovisu, in sua Pract. crim. lib. 3. 18. n. 24. & seq. q. ex L. si tutor unica, c. si quis eam cujus tut. fuerit.

Die Landes-Verweisung/ nebst confiscation seiner Güther;

Nicol. Boër. decis. 318. n. 16. n vers. & hoc sentit.

eine tapffere Geld-Straffe zuerkennen.

vide omninò Guil. Boekel. disq. 5. §. 16. p. 85. & 86.

Welcher allerhand Ursachen anführet/ wodurch ein solch gefangen Weibes-Bild / aus Furcht des Gefängnisses/ weil sie niemanden hat/ den sie drin um Hülffe anschreyen kan/ oder in Hoffnung desto ehe loßzukommen/ oder doch nicht alzuhart gehalten zu werden/ leicht von solchen Vögeln/ die meistentheils allein zu ihnen hinein gehen/ zur Unzucht/ Hurerey und Ehebruch beredet und verführet werden könne.

XXXVII. Worbey doch alle Umstände erst wohl zu ponderiren und zu überlegen/ auch der Unterscheid zu machen/ ob die gefangene eine Ehefrau/ oder eine ledige Dirne sey. Im ersten Fall wenn er beweibet ist/ wird nach den

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        <p>Jodoc. Damhoud. in prax. crim. c. 17. n. 20. und</p>
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        <p>wollen/ daß er mit dem Schwerd hinzurichten.</p>
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        <p>und</p>
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        <p>aber ihm den Strang;</p>
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        <p>Die Landes-Verweisung/ nebst confiscation seiner Güther;</p>
        <p>Nicol. Boër. decis. 318. n. 16. n vers. &amp; hoc sentit.</p>
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[517/0533] leutselig sey/ ihnen gute Wort gebe/ sie zur Gedult und fleißigen Gebeth ermahne/ ihnen zu rechter Zeit essen und trincken/ auch offte rein Stroh zum Lager bringe/ und den Orth/ wo sie sitzen/ sauber halte / damit sie nicht voll Ungeziefer werden und verderben. Item wenn sie kranck worden/ es sobalten der Obrigkeit anzeige/ auch sonst sie fleißig warte/ und in acht nehme/ denn in widrigen muß er deßhalber Rede und Antwort geben/ und vor seinen Unfleiß Straffe leiden/ wie mit mehrern in dem Capitel vom Gefängnis und dessen Straffe zu sehen. XXXVI. Absonderlich aber soll er mit den gefangenen Weibes-Bildern ehrlich umgehen/ und sich nicht etwan mit Unzucht an denselben vergreiffen; Denn sonst hat er Leib/ auch wohl Lebens-Straffe zugewarten: Gestalt denn Jodoc. Damhoud. in prax. crim. c. 17. n. 20. und Paris de Puteo, de Syndicatu verb. adulterium, vers. volo quod tu. n. 1. wollen/ daß er mit dem Schwerd hinzurichten. Clarus, lib. 5. Sentent. §. fornicator verb. cum carcerata und Joh. Faber, in §. item Lex Julia 8. Inst. de publ. jud. n. 6. aber ihm den Strang; Jacob, de Bellovisu, in sua Pract. crim. lib. 3. 18. n. 24. & seq. q. ex L. si tutor unica, c. si quis eam cujus tut. fuerit. Die Landes-Verweisung/ nebst confiscation seiner Güther; Nicol. Boër. decis. 318. n. 16. n vers. & hoc sentit. eine tapffere Geld-Straffe zuerkennen. vide omninò Guil. Boekel. disq. 5. §. 16. p. 85. & 86. Welcher allerhand Ursachen anführet/ wodurch ein solch gefangen Weibes-Bild / aus Furcht des Gefängnisses/ weil sie niemanden hat/ den sie drin um Hülffe anschreyen kan/ oder in Hoffnung desto ehe loßzukommen/ oder doch nicht alzuhart gehalten zu werden/ leicht von solchen Vögeln/ die meistentheils allein zu ihnen hinein gehen/ zur Unzucht/ Hurerey und Ehebruch beredet und verführet werden könne. XXXVII. Worbey doch alle Umstände erst wohl zu ponderiren und zu überlegen/ auch der Unterscheid zu machen/ ob die gefangene eine Ehefrau/ oder eine ledige Dirne sey. Im ersten Fall wenn er beweibet ist/ wird nach den

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/533>, abgerufen am 22.11.2024.