sint admittendi, cum non facile, quae domi geruntur, per alienos possint patefieri seu manifestari.
L. consensu 8. Servis etiam. 6. ibi etiam super plagis. C. de repudiis]
und je grösser die Schuld an ihm befunden wird/ le härtere Straffe muß er leiden.
c. 18. X. de Excess. Praelat.
XXVII. Doch hat der Judex alle und jede Umstände erst wohl zu untersuchen und zu überlegen/ ehe er die Straffe dictiret, sonderlich wegen der Personen/ so wohl des Gefängnis Hüters/ als auch des Gefangenen halber/ ob nemlich der erste culpae & negligentiae suae Praesumtionem per aliam contrariam diligentiae suae probationem elidiren könne: Denn wenn der Hüter gleichwohl gethan/ was ihm müglich gewesen/ die Thüren am Gefängnis/ auch die Schlösser an den Fesseln der Gefangenen recht und wohl zugeschlossen und verwahret/ wie ihm zu thun gebühret/ auch sonst in seinen Verrichtungen treu/ fleißig und unverdrossen sich erwiesen/ und nicht davor den Trunck geliebet/ hilfft ihm solches viel.
Farinac. in Prax. Crim. q. 65. n. 570. Schreiber/ d. Disp. th. 3.
Zumahl/ wenn man befindet/ daß die Ketten und Bande zerbrochen/ oder der Verhaffte die Mauren untergraben/ oder sonst gewaltsamer Weise/ ohne Menschen Hülffe und Vorschub/ sich loßgewircket und entlediget hätte: Denn davor könte alsdann der Gerichts-Diener oder Hüter nicht/ und wäre ohne Schuld,
Pet. Peck. de Jure sistendi c. 42. n. 7. Perez, d. loc. n. 10.
XXVIII. Bey den Gefangenen/ so sich loßgemacht/ ist zu consideriren, ob es alte / schwache und unvermögliche Leuthe/ oder aber junge starcke Kerl gewesen/ die eher/ als die Alten/ sich der Hafft entwircken/ und mit der Flucht salviren können. Drum auch diese viel besser in Acht zunehmen und zu verwahren/ als jene. Doch gibt es dem Commentariensi etlicher Maßen Entschuldigung/ wenn er solche abgemattete Leute etwas freyer/ als andere gehalten/ indem er sich nicht versehen/ daß sie so viele Kräffte haben würden/ sich loß zumachen und zu entrinnen.
Schreiber. d. Disp. th. 23.
sint admittendi, cum non facilè, quae domi geruntur, per alienos possint patefieri seu manifestari.
L. consensu 8. Servis etiam. 6. ibi etiam super plagis. C. de repudiis]
und je grösser die Schuld an ihm befunden wird/ le härtere Straffe muß er leiden.
c. 18. X. de Excess. Praelat.
XXVII. Doch hat der Judex alle und jede Umstände erst wohl zu untersuchen und zu überlegen/ ehe er die Straffe dictiret, sonderlich wegen der Personen/ so wohl des Gefängnis Hüters/ als auch des Gefangenen halber/ ob nemlich der erste culpae & negligentiae suae Praesumtionem per aliam contrariam diligentiae suae probationem elidiren könne: Denn wenn der Hüter gleichwohl gethan/ was ihm müglich gewesen/ die Thüren am Gefängnis/ auch die Schlösser an den Fesseln der Gefangenen recht und wohl zugeschlossen und verwahret/ wie ihm zu thun gebühret/ auch sonst in seinen Verrichtungen treu/ fleißig und unverdrossen sich erwiesen/ und nicht davor den Trunck geliebet/ hilfft ihm solches viel.
Farinac. in Prax. Crim. q. 65. n. 570. Schreiber/ d. Disp. th. 3.
Zumahl/ wenn man befindet/ daß die Ketten und Bande zerbrochen/ oder der Verhaffte die Mauren untergraben/ oder sonst gewaltsamer Weise/ ohne Menschen Hülffe und Vorschub/ sich loßgewircket und entlediget hätte: Denn davor könte alsdann der Gerichts-Diener oder Hüter nicht/ und wäre ohne Schuld,
Pet. Peck. de Jure sistendi c. 42. n. 7. Perez, d. loc. n. 10.
XXVIII. Bey den Gefangenen/ so sich loßgemacht/ ist zu consideriren, ob es alte / schwache und unvermögliche Leuthe/ oder aber junge starcke Kerl gewesen/ die eher/ als die Alten/ sich der Hafft entwircken/ und mit der Flucht salviren können. Drum auch diese viel besser in Acht zunehmen und zu verwahren/ als jene. Doch gibt es dem Commentariensi etlicher Maßen Entschuldigung/ wenn er solche abgemattete Leute etwas freyer/ als andere gehalten/ indem er sich nicht versehen/ daß sie so viele Kräffte haben würden/ sich loß zumachen und zu entrinnen.
Schreiber. d. Disp. th. 23.
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sint admittendi, cum non facilè, quae domi geruntur, per alienos possint patefieri seu manifestari.</p><p>L. consensu 8. Servis etiam. 6. ibi etiam super plagis. C. de repudiis]</p><p>und je grösser die Schuld an ihm befunden wird/ le härtere Straffe muß er leiden.</p><p>c. 18. X. de Excess. Praelat.</p><p>XXVII. Doch hat der Judex alle und jede Umstände erst wohl zu untersuchen und zu überlegen/ ehe er die Straffe dictiret, sonderlich wegen der Personen/ so wohl des Gefängnis Hüters/ als auch des Gefangenen halber/ ob nemlich der erste culpae & negligentiae suae Praesumtionem per aliam contrariam diligentiae suae probationem elidiren könne: Denn wenn der Hüter gleichwohl gethan/ was ihm müglich gewesen/ die Thüren am Gefängnis/ auch die Schlösser an den Fesseln der Gefangenen recht und wohl zugeschlossen und verwahret/ wie ihm zu thun gebühret/ auch sonst in seinen Verrichtungen treu/ fleißig und unverdrossen sich erwiesen/ und nicht davor den Trunck geliebet/ hilfft ihm solches viel.</p><p>Farinac. in Prax. Crim. q. 65. n. 570. Schreiber/ d. Disp. th. 3.</p><p>Zumahl/ wenn man befindet/ daß die Ketten und Bande zerbrochen/ oder der Verhaffte die Mauren untergraben/ oder sonst gewaltsamer Weise/ ohne Menschen Hülffe und Vorschub/ sich loßgewircket und entlediget hätte: Denn davor könte alsdann der Gerichts-Diener oder Hüter nicht/ und wäre ohne Schuld,</p><p>Pet. Peck. de Jure sistendi c. 42. n. 7. Perez, d. loc. n. 10.</p><p>XXVIII. Bey den Gefangenen/ so sich loßgemacht/ ist zu consideriren, ob es alte / schwache und unvermögliche Leuthe/ oder aber junge starcke Kerl gewesen/ die eher/ als die Alten/ sich der Hafft entwircken/ und mit der Flucht salviren können. Drum auch diese viel besser in Acht zunehmen und zu verwahren/ als jene. Doch gibt es dem Commentariensi etlicher Maßen Entschuldigung/ wenn er solche abgemattete Leute etwas freyer/ als andere gehalten/ indem er sich nicht versehen/ daß sie so viele Kräffte haben würden/ sich loß zumachen und zu entrinnen.</p><p>Schreiber. d. Disp. th. 23.</p></div></body></text></TEI>
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sint admittendi, cum non facilè, quae domi geruntur, per alienos possint patefieri seu manifestari.
L. consensu 8. Servis etiam. 6. ibi etiam super plagis. C. de repudiis]
und je grösser die Schuld an ihm befunden wird/ le härtere Straffe muß er leiden.
c. 18. X. de Excess. Praelat.
XXVII. Doch hat der Judex alle und jede Umstände erst wohl zu untersuchen und zu überlegen/ ehe er die Straffe dictiret, sonderlich wegen der Personen/ so wohl des Gefängnis Hüters/ als auch des Gefangenen halber/ ob nemlich der erste culpae & negligentiae suae Praesumtionem per aliam contrariam diligentiae suae probationem elidiren könne: Denn wenn der Hüter gleichwohl gethan/ was ihm müglich gewesen/ die Thüren am Gefängnis/ auch die Schlösser an den Fesseln der Gefangenen recht und wohl zugeschlossen und verwahret/ wie ihm zu thun gebühret/ auch sonst in seinen Verrichtungen treu/ fleißig und unverdrossen sich erwiesen/ und nicht davor den Trunck geliebet/ hilfft ihm solches viel.
Farinac. in Prax. Crim. q. 65. n. 570. Schreiber/ d. Disp. th. 3.
Zumahl/ wenn man befindet/ daß die Ketten und Bande zerbrochen/ oder der Verhaffte die Mauren untergraben/ oder sonst gewaltsamer Weise/ ohne Menschen Hülffe und Vorschub/ sich loßgewircket und entlediget hätte: Denn davor könte alsdann der Gerichts-Diener oder Hüter nicht/ und wäre ohne Schuld,
Pet. Peck. de Jure sistendi c. 42. n. 7. Perez, d. loc. n. 10.
XXVIII. Bey den Gefangenen/ so sich loßgemacht/ ist zu consideriren, ob es alte / schwache und unvermögliche Leuthe/ oder aber junge starcke Kerl gewesen/ die eher/ als die Alten/ sich der Hafft entwircken/ und mit der Flucht salviren können. Drum auch diese viel besser in Acht zunehmen und zu verwahren/ als jene. Doch gibt es dem Commentariensi etlicher Maßen Entschuldigung/ wenn er solche abgemattete Leute etwas freyer/ als andere gehalten/ indem er sich nicht versehen/ daß sie so viele Kräffte haben würden/ sich loß zumachen und zu entrinnen.
Schreiber. d. Disp. th. 23.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/526>, abgerufen am 22.11.2024.
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