es könne alsdenn der Hüter der Gefängnis vor sich selbst/ ohne Begrüssung des Richters/ die Gefangenen loß lassen/ welches auch Menoch.
de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 14. & seqq.
ad remissiones, quas faciunt Principes ob laetitiam pacis initae, extendiret. Allein dieses wird weder in Teutschland/ noch in Franckreich practiciret:
Boerius. Decis. 217. n. 23.
vielweniger gestattet: Drum sind solche Diener am sichersten/ wenn sie in dergleichen Dingen nichts ohne der Obrigkeit Vorwissen und Befehl thun oder vornehmen.
XXVI. Ob aber dieselbe dennoch zu straffen/ wenn ohne ihr Mit-Wissen/ Hülffe und Vorschub ein oder mehr Gefangene sich heimlich loß machen/ und davon lauffen? Solches wird gleichfals mit Ja beantwortet. Denn einmahl haben sie einen Eyd geschworen/ und zugesaget/ die Gefangene/ so ihnen auf ihre Gefahr u. Hut vertrauet/ aufs beste in Acht zunehmen und zu verwahren/ dem sie auch / so viel Mensch- und müglich/ hätten nachkommen sollen. Zum andern bekommen sie darum ihre Besoldung/ Schließgebühren und Wartgeld/ weßhalber sie exactissimam diligentiam zu adhibiren, auch dolum & culpam, ja gar levissimam, zu praestiren schuldig sind.
per L. qui mercedem 40. ff. Locati. Ubi Bartol. Mascard. Vol. 1. Concl. 469. n. 3. & 4.
Dannenhero wenn ein Gefangener sich loßmachet/ und durchgehet/ ist die praesumtion contra Commentariensem, das jener/ si non per dolum, gewiß aber doch per hujus negligentiam & culpam echappiret und davon kommen sey/ uti apertissime tradit
Farinaceus, d. lib. tit. 4. Quaest. 31. n. 20. per DD. magno ibi agmine allegatos.
lieget ihm auch der Beweiß ob/ daß solche Entkommung ohne seine Schuld geschehen sey:
Anton. Perez, Cod. de Custod. n. 12. Joh. Philipp. usu Pract. Instit. lib. 4. tit. 3. Eclog. 191. n. 9. Joh. Christoph. Ernst/ Disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 20.
[Speciale tamen est in Commentariensibus, quod ad probandum eorum diligentiam etiam familiares & domestici admittantur. Ratio specialitatis est haec, quod in domesticis factis testes interdum domestici
es könne alsdenn der Hüter der Gefängnis vor sich selbst/ ohne Begrüssung des Richters/ die Gefangenen loß lassen/ welches auch Menoch.
de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 14. & seqq.
ad remissiones, quas faciunt Principes ob laetitiam pacis initae, extendiret. Allein dieses wird weder in Teutschland/ noch in Franckreich practiciret:
Boerius. Decis. 217. n. 23.
vielweniger gestattet: Drum sind solche Diener am sichersten/ wenn sie in dergleichen Dingen nichts ohne der Obrigkeit Vorwissen und Befehl thun oder vornehmen.
XXVI. Ob aber dieselbe dennoch zu straffen/ wenn ohne ihr Mit-Wissen/ Hülffe und Vorschub ein oder mehr Gefangene sich heimlich loß machen/ und davon lauffen? Solches wird gleichfals mit Ja beantwortet. Denn einmahl haben sie einen Eyd geschworen/ und zugesaget/ die Gefangene/ so ihnen auf ihre Gefahr u. Hut vertrauet/ aufs beste in Acht zunehmen und zu verwahren/ dem sie auch / so viel Mensch- und müglich/ hätten nachkommen sollen. Zum andern bekommen sie darum ihre Besoldung/ Schließgebühren und Wartgeld/ weßhalber sie exactissimam diligentiam zu adhibiren, auch dolum & culpam, ja gar levissimam, zu praestiren schuldig sind.
per L. qui mercedem 40. ff. Locati. Ubi Bartol. Mascard. Vol. 1. Concl. 469. n. 3. & 4.
Dannenhero wenn ein Gefangener sich loßmachet/ und durchgehet/ ist die praesumtion contra Commentariensem, das jener/ si non per dolum, gewiß aber doch per hujus negligentiam & culpam echappiret und davon kommen sey/ uti apertissimè tradit
Farinaceus, d. lib. tit. 4. Quaest. 31. n. 20. per DD. magno ibi agmine allegatos.
lieget ihm auch der Beweiß ob/ daß solche Entkommung ohne seine Schuld geschehen sey:
Anton. Perez, Cod. de Custod. n. 12. Joh. Philipp. usu Pract. Instit. lib. 4. tit. 3. Eclog. 191. n. 9. Joh. Christoph. Ernst/ Disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 20.
[Speciale tamen est in Commentariensibus, quod ad probandum eorum diligentiam etiam familiares & domestici admittantur. Ratio specialitatis est haec, quod in domesticis factis testes interdum domestici
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0525"n="509"/><p>es könne alsdenn der Hüter der Gefängnis vor sich selbst/ ohne Begrüssung des Richters/ die Gefangenen loß lassen/ welches auch Menoch.</p><p>de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 14. & seqq.</p><p>ad remissiones, quas faciunt Principes ob laetitiam pacis initae, extendiret. Allein dieses wird weder in Teutschland/ noch in Franckreich practiciret:</p><p>Boerius. Decis. 217. n. 23.</p><p>vielweniger gestattet: Drum sind solche Diener am sichersten/ wenn sie in dergleichen Dingen nichts ohne der Obrigkeit Vorwissen und Befehl thun oder vornehmen.</p><p>XXVI. Ob aber dieselbe dennoch zu straffen/ wenn ohne ihr Mit-Wissen/ Hülffe und Vorschub ein oder mehr Gefangene sich heimlich loß machen/ und davon lauffen? Solches wird gleichfals mit Ja beantwortet. Denn einmahl haben sie einen Eyd geschworen/ und zugesaget/ die Gefangene/ so ihnen auf ihre Gefahr u. Hut vertrauet/ aufs beste in Acht zunehmen und zu verwahren/ dem sie auch / so viel Mensch- und müglich/ hätten nachkommen sollen. Zum andern bekommen sie darum ihre Besoldung/ Schließgebühren und Wartgeld/ weßhalber sie exactissimam diligentiam zu adhibiren, auch dolum & culpam, ja gar levissimam, zu praestiren schuldig sind.</p><p>per L. qui mercedem 40. ff. Locati. Ubi Bartol. Mascard. Vol. 1. Concl. 469. n. 3. & 4.</p><p>Dannenhero wenn ein Gefangener sich loßmachet/ und durchgehet/ ist die praesumtion contra Commentariensem, das jener/ si non per dolum, gewiß aber doch per hujus negligentiam & culpam echappiret und davon kommen sey/ uti apertissimè tradit</p><p>Farinaceus, d. lib. tit. 4. Quaest. 31. n. 20. per DD. magno ibi agmine allegatos.</p><p>lieget ihm auch der Beweiß ob/ daß solche Entkommung ohne seine Schuld geschehen sey:</p><p>Anton. Perez, Cod. de Custod. n. 12. Joh. Philipp. usu Pract. Instit. lib. 4. tit. 3. Eclog. 191. n. 9. Joh. Christoph. Ernst/ Disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 20.</p><p>[Speciale tamen est in Commentariensibus, quod ad probandum eorum diligentiam etiam familiares & domestici admittantur. Ratio specialitatis est haec, quod in domesticis factis testes interdum domestici
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[509/0525]
es könne alsdenn der Hüter der Gefängnis vor sich selbst/ ohne Begrüssung des Richters/ die Gefangenen loß lassen/ welches auch Menoch.
de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 14. & seqq.
ad remissiones, quas faciunt Principes ob laetitiam pacis initae, extendiret. Allein dieses wird weder in Teutschland/ noch in Franckreich practiciret:
Boerius. Decis. 217. n. 23.
vielweniger gestattet: Drum sind solche Diener am sichersten/ wenn sie in dergleichen Dingen nichts ohne der Obrigkeit Vorwissen und Befehl thun oder vornehmen.
XXVI. Ob aber dieselbe dennoch zu straffen/ wenn ohne ihr Mit-Wissen/ Hülffe und Vorschub ein oder mehr Gefangene sich heimlich loß machen/ und davon lauffen? Solches wird gleichfals mit Ja beantwortet. Denn einmahl haben sie einen Eyd geschworen/ und zugesaget/ die Gefangene/ so ihnen auf ihre Gefahr u. Hut vertrauet/ aufs beste in Acht zunehmen und zu verwahren/ dem sie auch / so viel Mensch- und müglich/ hätten nachkommen sollen. Zum andern bekommen sie darum ihre Besoldung/ Schließgebühren und Wartgeld/ weßhalber sie exactissimam diligentiam zu adhibiren, auch dolum & culpam, ja gar levissimam, zu praestiren schuldig sind.
per L. qui mercedem 40. ff. Locati. Ubi Bartol. Mascard. Vol. 1. Concl. 469. n. 3. & 4.
Dannenhero wenn ein Gefangener sich loßmachet/ und durchgehet/ ist die praesumtion contra Commentariensem, das jener/ si non per dolum, gewiß aber doch per hujus negligentiam & culpam echappiret und davon kommen sey/ uti apertissimè tradit
Farinaceus, d. lib. tit. 4. Quaest. 31. n. 20. per DD. magno ibi agmine allegatos.
lieget ihm auch der Beweiß ob/ daß solche Entkommung ohne seine Schuld geschehen sey:
Anton. Perez, Cod. de Custod. n. 12. Joh. Philipp. usu Pract. Instit. lib. 4. tit. 3. Eclog. 191. n. 9. Joh. Christoph. Ernst/ Disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 20.
[Speciale tamen est in Commentariensibus, quod ad probandum eorum diligentiam etiam familiares & domestici admittantur. Ratio specialitatis est haec, quod in domesticis factis testes interdum domestici
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/525>, abgerufen am 22.11.2024.
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