Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

abergläub[unleserliches Material]chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdammt. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

abergläub[unleserliches Material]chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdam̃t. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0044" n="28"/>
abergläub<gap reason="illegible"/>chen Leuten                      [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie                      absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz                      ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus                      ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine                      Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so                      balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition                      dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd                      anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend                      von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der                      allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn                      nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der                      Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen                     / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen                      [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine                      verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von                      andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen                     / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen                      ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen                      anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet /                      werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in                      dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als                      allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen                      gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet /                      angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten                      ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren                      Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin                      und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz /                      tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey                      aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die                      Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen                      Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum                      Tode verdam&#x0303;t. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die                      da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste                      Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl                      angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie                      übrig.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0044] abergläub_ chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdam̃t. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/44
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/44>, abgerufen am 29.03.2024.