Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet.

[Galli hoc maleficium nominant lier l' esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgo den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palam & impune scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. vero pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Seree 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.]

Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet.

[Galli hoc maleficium nominant lier l’ esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgò den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palàm & impunè scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. verò pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Serée 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.]

Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0435" n="419"/>
gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und                      darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte                      sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf                      der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben                      keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so                      geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre                      Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend                      zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und                      derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh                      unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel                      ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit                      gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet                     / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen                      Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr                      er sich auch deshalber bemühet.</p>
        <p>[Galli hoc maleficium nominant lier l&#x2019; esguillette h. e. ligulam ligare, nos                      nulgò den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palàm &amp;                      impunè scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13.                      adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8.                      q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. &amp; seqq. Edit.                      Germ. Latin. verò pag. 155. &amp; 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Serée 5. fol.                      187. &amp; seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in                      Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. &amp; 187. nec non                      alii.]</p>
        <p>Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und                      verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen /                      offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe                      den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von                      ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche                      Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr                      Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen /                      auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben                      gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also                      erzeh-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[419/0435] gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet. [Galli hoc maleficium nominant lier l’ esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgò den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palàm & impunè scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. verò pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Serée 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.] Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/435
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/435>, abgerufen am 09.05.2024.