Peinlichen Hals-Gericht nichts reden/ weder Ja noch Nein auf seine vorgelesene Urgicht sagen wolte/ aber doch schon dreymahlgevoltert worden/ wird die Tortur nicht zum viertenmahl wiederholet / sondern der Reus mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen.
CCCVIII. Denn ob schon vor Alters bey den Römern die Tortur bey die 6 oder auch auch wohl 8 mahl an einem/ der nicht bekennen wolte/ widerholet wurde/ wie bey dem Valerio Maximo, Lib. 8. c. 4. n. 2. & 3. zu sehen/ so ist doch heut zu Tage solches nicht mehr üblich/ sondern biß auf das drittemahl restringriret, ut evitetur infinitum. Juxta L. qui bona, 13. ff. §. ult. ff. de damn. infect. L. fidei commissa 11. §. 18. de Legat. maxime in actu tam odioso & praejudiciali.
Carpzov. q. 125. n. 48. & seqq. Cothmann. Vol. 3. Cons. 30. n. 260. Theodor. in Colleg. Crim. c. 9. Aphor. 11. n. 3. Gomez. tom 3. Res. 13. n. 27. Hippolyt. de Marsil. in L. repeti 16. n. 13. verb. Ego recordor. ff. de Quaestion.
Welcher Letztere eines Ribaldi, oder argen Diebes gedencket/ der allemahl in der Tortur den Diebstahl bekant/ ad Banchum juris, oder vor der Gerichtsstätte aber wieder geleugnet. Als ihn nun Marsilius, der eben zu der Zeit des Hertzogs zu Meyland Rath und Richter war/ einsmahls gefraget/ warum er sich doch in den Sinn genommen/ daß er sich so offte voltern und peinigen liesse? Ob es ihm denn nicht viel besser wäre/ daß er dasjenige auch vor Gericht gestünde/ was er bey der Volter bekennet hätte/ als so grosse Schmertzen an seinem Leibe auszustehen / so hat er ihm zur Antwort gegeben: Herr/ es ist besser/ daß mir tausendmahl die Arme zerbrochen werden/ als die Gurgel oder Keel nur einmahl. Dann man findet noch viel Medicos und Barbierer/ welche die Beine der zerbrochenen Arme wieder können zusammen u. an ihre alte Stätte setzen; Aber es ist kein Artzt so gut/ der einem die Gurgel/ wann sie zerbrochen/ und ihre Gebeine könne wieder gantz machen. Und darum wil ich lieber von euren Hencker Knechten außgezogen werden/ als mit meinen Füssen die-Galgen-Leiter aufsteigen Weiter sagte er/ warum kan ich nicht eben so wohl vor der Gerichtsstat/ da mir es mein Leben kostet/ meine Zunge umwenden/ und sagen Nein/ als daß ich sage Ja? Und setzet Marsilius hinzu:
Peinlichen Hals-Gericht nichts reden/ weder Ja noch Nein auf seine vorgelesene Urgicht sagen wolte/ aber doch schon dreymahlgevoltert worden/ wird die Tortur nicht zum viertenmahl wiederholet / sondern der Reus mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen.
CCCVIII. Denn ob schon vor Alters bey den Römern die Tortur bey die 6 oder auch auch wohl 8 mahl an einem/ der nicht bekennen wolte/ widerholet wurde/ wie bey dem Valerio Maximo, Lib. 8. c. 4. n. 2. & 3. zu sehen/ so ist doch heut zu Tage solches nicht mehr üblich/ sondern biß auf das drittemahl restringriret, ut evitetur infinitum. Juxta L. qui bona, 13. ff. §. ult. ff. de damn. infect. L. fidei commissa 11. §. 18. de Legat. maximè in actu tàm odioso & praejudiciali.
Carpzov. q. 125. n. 48. & seqq. Cothmann. Vol. 3. Cons. 30. n. 260. Theodor. in Colleg. Crim. c. 9. Aphor. 11. n. 3. Gomez. tom 3. Res. 13. n. 27. Hippolyt. de Marsil. in L. repeti 16. n. 13. verb. Ego recordor. ff. de Quaestion.
Welcher Letztere eines Ribaldi, oder argen Diebes gedencket/ der allemahl in der Tortur den Diebstahl bekant/ ad Banchum juris, oder vor der Gerichtsstätte aber wieder geleugnet. Als ihn nun Marsilius, der eben zu der Zeit des Hertzogs zu Meyland Rath und Richter war/ einsmahls gefraget/ warum er sich doch in den Sinn genommen/ daß er sich so offte voltern und peinigen liesse? Ob es ihm denn nicht viel besser wäre/ daß er dasjenige auch vor Gericht gestünde/ was er bey der Volter bekennet hätte/ als so grosse Schmertzen an seinem Leibe auszustehen / so hat er ihm zur Antwort gegeben: Herr/ es ist besser/ daß mir tausendmahl die Arme zerbrochen werden/ als die Gurgel oder Keel nur einmahl. Dann man findet noch viel Medicos und Barbierer/ welche die Beine der zerbrochenen Arme wieder können zusam̃en u. an ihre alte Stätte setzen; Aber es ist kein Artzt so gut/ der einem die Gurgel/ wann sie zerbrochen/ und ihre Gebeine könne wieder gantz machen. Und darum wil ich lieber von euren Hencker Knechten außgezogen werden/ als mit meinen Füssen die-Galgen-Leiter aufsteigen Weiter sagte er/ warum kan ich nicht eben so wohl vor der Gerichtsstat/ da mir es mein Leben kostet/ meine Zunge umwenden/ und sagen Nein/ als daß ich sage Ja? Und setzet Marsilius hinzu:
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Peinlichen Hals-Gericht nichts reden/ weder Ja noch Nein auf seine vorgelesene Urgicht sagen wolte/ aber doch schon dreymahlgevoltert worden/ wird die Tortur nicht zum viertenmahl wiederholet / sondern der Reus mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen.</p><p>Carpzov. alleg. q. 126. n. 73. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 83.</p><p>CCCVIII. Denn ob schon vor Alters bey den Römern die Tortur bey die 6 oder auch auch wohl 8 mahl an einem/ der nicht bekennen wolte/ widerholet wurde/ wie bey dem Valerio Maximo, Lib. 8. c. 4. n. 2. & 3. zu sehen/ so ist doch heut zu Tage solches nicht mehr üblich/ sondern biß auf das drittemahl restringriret, ut evitetur infinitum. Juxta L. qui bona, 13. ff. §. ult. ff. de damn. infect. L. fidei commissa 11. §. 18. de Legat. maximè in actu tàm odioso & praejudiciali.</p><p>Carpzov. q. 125. n. 48. & seqq. Cothmann. Vol. 3. Cons. 30. n. 260. Theodor. in Colleg. Crim. c. 9. Aphor. 11. n. 3. Gomez. tom 3. Res. 13. n. 27. Hippolyt. de Marsil. in L. repeti 16. n. 13. verb. Ego recordor. ff. de Quaestion.</p><p>Welcher Letztere eines Ribaldi, oder argen Diebes gedencket/ der allemahl in der Tortur den Diebstahl bekant/ ad Banchum juris, oder vor der Gerichtsstätte aber wieder geleugnet. Als ihn nun Marsilius, der eben zu der Zeit des Hertzogs zu Meyland Rath und Richter war/ einsmahls gefraget/ warum er sich doch in den Sinn genommen/ daß er sich so offte voltern und peinigen liesse? Ob es ihm denn nicht viel besser wäre/ daß er dasjenige auch vor Gericht gestünde/ was er bey der Volter bekennet hätte/ als so grosse Schmertzen an seinem Leibe auszustehen / so hat er ihm zur Antwort gegeben: Herr/ es ist besser/ daß mir tausendmahl die Arme zerbrochen werden/ als die Gurgel oder Keel nur einmahl. Dann man findet noch viel Medicos und Barbierer/ welche die Beine der zerbrochenen Arme wieder können zusam̃en u. an ihre alte Stätte setzen; Aber es ist kein Artzt so gut/ der einem die Gurgel/ wann sie zerbrochen/ und ihre Gebeine könne wieder gantz machen. Und darum wil ich lieber von euren Hencker Knechten außgezogen werden/ als mit meinen Füssen die-Galgen-Leiter aufsteigen Weiter sagte er/ warum kan ich nicht eben so wohl vor der Gerichtsstat/ da mir es mein Leben kostet/ meine Zunge umwenden/ und sagen Nein/ als daß ich sage Ja? Und setzet Marsilius hinzu:
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[389/0405]
Peinlichen Hals-Gericht nichts reden/ weder Ja noch Nein auf seine vorgelesene Urgicht sagen wolte/ aber doch schon dreymahlgevoltert worden/ wird die Tortur nicht zum viertenmahl wiederholet / sondern der Reus mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. alleg. q. 126. n. 73. & seqq. us_ 83.
CCCVIII. Denn ob schon vor Alters bey den Römern die Tortur bey die 6 oder auch auch wohl 8 mahl an einem/ der nicht bekennen wolte/ widerholet wurde/ wie bey dem Valerio Maximo, Lib. 8. c. 4. n. 2. & 3. zu sehen/ so ist doch heut zu Tage solches nicht mehr üblich/ sondern biß auf das drittemahl restringriret, ut evitetur infinitum. Juxta L. qui bona, 13. ff. §. ult. ff. de damn. infect. L. fidei commissa 11. §. 18. de Legat. maximè in actu tàm odioso & praejudiciali.
Carpzov. q. 125. n. 48. & seqq. Cothmann. Vol. 3. Cons. 30. n. 260. Theodor. in Colleg. Crim. c. 9. Aphor. 11. n. 3. Gomez. tom 3. Res. 13. n. 27. Hippolyt. de Marsil. in L. repeti 16. n. 13. verb. Ego recordor. ff. de Quaestion.
Welcher Letztere eines Ribaldi, oder argen Diebes gedencket/ der allemahl in der Tortur den Diebstahl bekant/ ad Banchum juris, oder vor der Gerichtsstätte aber wieder geleugnet. Als ihn nun Marsilius, der eben zu der Zeit des Hertzogs zu Meyland Rath und Richter war/ einsmahls gefraget/ warum er sich doch in den Sinn genommen/ daß er sich so offte voltern und peinigen liesse? Ob es ihm denn nicht viel besser wäre/ daß er dasjenige auch vor Gericht gestünde/ was er bey der Volter bekennet hätte/ als so grosse Schmertzen an seinem Leibe auszustehen / so hat er ihm zur Antwort gegeben: Herr/ es ist besser/ daß mir tausendmahl die Arme zerbrochen werden/ als die Gurgel oder Keel nur einmahl. Dann man findet noch viel Medicos und Barbierer/ welche die Beine der zerbrochenen Arme wieder können zusam̃en u. an ihre alte Stätte setzen; Aber es ist kein Artzt so gut/ der einem die Gurgel/ wann sie zerbrochen/ und ihre Gebeine könne wieder gantz machen. Und darum wil ich lieber von euren Hencker Knechten außgezogen werden/ als mit meinen Füssen die-Galgen-Leiter aufsteigen Weiter sagte er/ warum kan ich nicht eben so wohl vor der Gerichtsstat/ da mir es mein Leben kostet/ meine Zunge umwenden/ und sagen Nein/ als daß ich sage Ja? Und setzet Marsilius hinzu:
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/405>, abgerufen am 24.11.2024.
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