Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus.

Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65.

Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597.

Schilling. de tr. c. 4. §. 8.

CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den

Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155.

und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.

CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus.

Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65.

Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597.

Schilling. de tr. c. 4. §. 8.

CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den

Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155.

und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.

CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0404" n="388"/>
nita                      remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus.</p>
        <p>Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. &amp; 65.</p>
        <p>Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad                      requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor                      gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen /                      sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor                      gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls                      verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche                      Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde                      geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen                      Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem                      Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den                      Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis                     / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern                      vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig                      volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597.</p>
        <p>Schilling. de tr. c. 4. §. 8.</p>
        <p>CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und                      nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht                     / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen                      Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu                      adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu                      den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis                      nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe                      an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle                      drauf zuerkennen pflegen/ wie in den</p>
        <p>Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag.                      155.</p>
        <p>und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d.                      part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. &amp; 72. auch VValburger,                      de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.</p>
        <p>CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[388/0404] nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus. Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65. Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597. Schilling. de tr. c. 4. §. 8. CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155. und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen. CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/404
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/404>, abgerufen am 09.05.2024.