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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Bekäntuis zuthun/ man nichts darzwischen reden / sondern sie gewähren/ und erst alles von sich selbst hersagen lassen solle/ damit sie nicht durch verdächtiges Fragen Anlaß nehmen/ vor den Garn / wie man zusagen pfleget/ wieder um zukehren/ oder gar ein und andern Umstand / daran doch viel gelegen/ zu vergessen/ oder das hinderste vorn zusetzen/ und also ihr Bekäntnis dunckel und unvernemlich zu machen.

CCLXXXII. Do es sich auch begebe/ daß der Inquisit auf der Volter ohnmächtig würde/ gantz erblaßte/ wie eine Leiche/ mit den Mund schäumete/ oder gar zu sehr schwitzete/ daß er nicht mehr reden könte/ hat der Judex gute Vorsichtigkeit zugebrauchen/ daß er nicht allzu furchtsam und leichtgläubig sey / und den Inquisiten strack herab thun lasse/ weil man Exempel hat/ daß etliche sich nur so gestellet: Drum alsdann ihnen desto hefftiger mit Zureden und Ermahnen zuzusetzen/ auch der Scharfrichter sie anzuregen/ zu schütteln / angezündeten Schwefel oder Teufels-Dreck ihnen vor die Nase zuhalten/ und zu probiren hat/ ob sie warhafftig so schwach sind/ als sie sich stellen: Doch soll man auch nicht allzuhart und kühn seyn/ auch nicht alles in den Wind schlagen/ damit der Tortus nicht gar dahin sterbe;

Bossius, in tit. de Tortur. n. 34. Clarus, pract. crim. §. fin. q. 64. v. Judex autem, n. 37. Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 24. n. 5.

sondern derselbe in Zeiten durch den Scharfrichter loß gemacht/ ihm die Peinlichen Instrumenta abgethan/ er auf eine Banck/ oder an die Erde [welches ietztere aber man bez den Hexen und Zauberern nicht gerne thut] geleget/ mit kalten Wasser/ Eßig/ Schlag-Zimmet- oder Rosen-Wasser/ so bey den Torturen allezeit zur Hand seyn muß/ angestrichen und besprüzet/ oder ihm sonst eine Stärckung in den Mund/ welcher/ wenn er fest zugeschlossen/ aufzubrechen / gegossen werde.

Ambrosin. lib. 4. de mod. form. Process. informativ. c. 14. Brunnemann. in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 65. Guazzin. in tr. ad Defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 16. n. 3. & 4.

CCLXXXIII. Findet man aber/ daß es nur eine Simulation und Stellung gewesen / wird mit der Tortur ferner verfahren/ wiewohl am sichersten ist/ wenn der Judex einen erfahrnen Medicum darzu erfodert/ und denselben eydlich/ oder auf seine schon vorher geleistete Pflicht judiciren lässet/ wie es eigentlich mit dem Reo und seiner Schwachheit beschaffen/ und ob man die

Bekäntuis zuthun/ man nichts darzwischen reden / sondern sie gewähren/ und erst alles von sich selbst hersagẽ lassen solle/ damit sie nicht durch verdächtiges Fragen Anlaß nehmen/ vor den Garn / wie man zusagen pfleget/ wieder um zukehren/ oder gar ein und andern Umstand / daran doch viel gelegen/ zu vergessen/ oder das hinderste vorn zusetzen/ und also ihr Bekäntnis dunckel und unvernemlich zu machen.

CCLXXXII. Do es sich auch begebe/ daß der Inquisit auf der Volter ohnmächtig würde/ gantz erblaßte/ wie eine Leiche/ mit den Mund schäumete/ oder gar zu sehr schwitzete/ daß er nicht mehr reden könte/ hat der Judex gute Vorsichtigkeit zugebrauchen/ daß er nicht allzu furchtsam und leichtgläubig sey / und den Inquisiten strack herab thun lasse/ weil man Exempel hat/ daß etliche sich nur so gestellet: Drum alsdann ihnen desto hefftiger mit Zureden und Ermahnen zuzusetzen/ auch der Scharfrichter sie anzuregen/ zu schütteln / angezündeten Schwefel oder Teufels-Dreck ihnen vor die Nase zuhalten/ und zu probiren hat/ ob sie warhafftig so schwach sind/ als sie sich stellen: Doch soll man auch nicht allzuhart und kühn seyn/ auch nicht alles in den Wind schlagen/ damit der Tortus nicht gar dahin sterbe;

Bossius, in tit. de Tortur. n. 34. Clarus, pract. crim. §. fin. q. 64. v. Judex autem, n. 37. Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 24. n. 5.

sondern derselbe in Zeiten durch den Scharfrichter loß gemacht/ ihm die Peinlichen Instrumenta abgethan/ er auf eine Banck/ oder an die Erde [welches ietztere aber man bez den Hexen und Zauberern nicht gerne thut] geleget/ mit kalten Wasser/ Eßig/ Schlag-Zimmet- oder Rosen-Wasser/ so bey den Torturen allezeit zur Hand seyn muß/ angestrichen und besprüzet/ oder ihm sonst eine Stärckung in den Mund/ welcher/ wenn er fest zugeschlossen/ aufzubrechen / gegossen werde.

Ambrosin. lib. 4. de mod. form. Process. informativ. c. 14. Brunnemann. in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 65. Guazzin. in tr. ad Defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 16. n. 3. & 4.

CCLXXXIII. Findet man aber/ daß es nur eine Simulation und Stellung gewesen / wird mit der Tortur ferner verfahren/ wiewohl am sichersten ist/ wenn der Judex einen erfahrnen Medicum darzu erfodert/ und denselben eydlich/ oder auf seine schon vorher geleistete Pflicht judiciren lässet/ wie es eigentlich mit dem Reo und seiner Schwachheit beschaffen/ und ob man die

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        <p>sondern derselbe in Zeiten durch den Scharfrichter loß gemacht/ ihm die                      Peinlichen Instrumenta abgethan/ er auf eine Banck/ oder an die Erde [welches                      ietztere aber man bez den Hexen und Zauberern nicht gerne thut] geleget/ mit                      kalten Wasser/ Eßig/ Schlag-Zimmet- oder Rosen-Wasser/ so bey den Torturen                      allezeit zur Hand seyn muß/ angestrichen und besprüzet/ oder ihm sonst eine                      Stärckung in den Mund/ welcher/ wenn er fest zugeschlossen/ aufzubrechen /                      gegossen werde.</p>
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[376/0392] Bekäntuis zuthun/ man nichts darzwischen reden / sondern sie gewähren/ und erst alles von sich selbst hersagẽ lassen solle/ damit sie nicht durch verdächtiges Fragen Anlaß nehmen/ vor den Garn / wie man zusagen pfleget/ wieder um zukehren/ oder gar ein und andern Umstand / daran doch viel gelegen/ zu vergessen/ oder das hinderste vorn zusetzen/ und also ihr Bekäntnis dunckel und unvernemlich zu machen. CCLXXXII. Do es sich auch begebe/ daß der Inquisit auf der Volter ohnmächtig würde/ gantz erblaßte/ wie eine Leiche/ mit den Mund schäumete/ oder gar zu sehr schwitzete/ daß er nicht mehr reden könte/ hat der Judex gute Vorsichtigkeit zugebrauchen/ daß er nicht allzu furchtsam und leichtgläubig sey / und den Inquisiten strack herab thun lasse/ weil man Exempel hat/ daß etliche sich nur so gestellet: Drum alsdann ihnen desto hefftiger mit Zureden und Ermahnen zuzusetzen/ auch der Scharfrichter sie anzuregen/ zu schütteln / angezündeten Schwefel oder Teufels-Dreck ihnen vor die Nase zuhalten/ und zu probiren hat/ ob sie warhafftig so schwach sind/ als sie sich stellen: Doch soll man auch nicht allzuhart und kühn seyn/ auch nicht alles in den Wind schlagen/ damit der Tortus nicht gar dahin sterbe; Bossius, in tit. de Tortur. n. 34. Clarus, pract. crim. §. fin. q. 64. v. Judex autem, n. 37. Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 24. n. 5. sondern derselbe in Zeiten durch den Scharfrichter loß gemacht/ ihm die Peinlichen Instrumenta abgethan/ er auf eine Banck/ oder an die Erde [welches ietztere aber man bez den Hexen und Zauberern nicht gerne thut] geleget/ mit kalten Wasser/ Eßig/ Schlag-Zimmet- oder Rosen-Wasser/ so bey den Torturen allezeit zur Hand seyn muß/ angestrichen und besprüzet/ oder ihm sonst eine Stärckung in den Mund/ welcher/ wenn er fest zugeschlossen/ aufzubrechen / gegossen werde. Ambrosin. lib. 4. de mod. form. Process. informativ. c. 14. Brunnemann. in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 65. Guazzin. in tr. ad Defens. Inquisit. tom. 2. defens. 30. c. 16. n. 3. & 4. CCLXXXIII. Findet man aber/ daß es nur eine Simulation und Stellung gewesen / wird mit der Tortur ferner verfahren/ wiewohl am sichersten ist/ wenn der Judex einen erfahrnen Medicum darzu erfodert/ und denselben eydlich/ oder auf seine schon vorher geleistete Pflicht judiciren lässet/ wie es eigentlich mit dem Reo und seiner Schwachheit beschaffen/ und ob man die

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/392>, abgerufen am 24.11.2024.