geschicket werde/ weil bey solcher Gelegenheit ihnen nicht allein viel solcher Verhärtungs-Mittel/ sondern auch gar Gifft beygebracht werden kan / sich dadurch hinzurichten/ und den Scharffrichter beym Leben nicht in die Hände zukommen.
Chartar. supra, d. loco Ambrosin. c. 7. n. 7.Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 152. n. 69.Freudius Quaest. 316. n. 3.
CCLXVIII. Wie denn auch Theils Richter ihnen solche Speisen zurichten lassen / welche die Stärcke des Leibes nnd die Kräffte des Gemüthes schwächen/ üm den Schmertzen in der Marter desto eher zu erweichen/ welches doch von andern improbiret wird.
vid. Oldekop. tit. 4. Obs. Crim. 22. n. 8. & 9.
CCLXIX. Wenn der Judex mercket und warnimt/ daß die Delinquenten auf der Volter mit dem Maul heimlich pröpeln/ vorgebende/ sie betheten/ sol er sie stets anreden/ und fragen/ ihr Zauberisches Gemürmel und Teufelische Anruffung zu unterbrechen/ damit sie drin irre gemacht/ und nicht an einen Stück hin solche hersagen und zu Ende bringen können/ sondern auf dasjenige/ was man sie fraget / antworten müssen.
Chartar. & Ambrosin. dict. locis.Brunnemann, in Process. Crim. cap. 8. n. 70.Walburger, de Lamiis, c. 8. §. 12. pag. 108.
CCLXX. Man sol sie nicht immer in einen Gefängnis lassen/ sondern damit umwechseln/ wenn es die Gelelegenheit des Orthes zulässet. Auch bey der Volter zuweilen andere Daum-Schrauben/ Spanische Stifel und dergleichen nehmen.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. nunc videndum n. ult. in fin. Freudius, d. Quaest. 316. n. 4.
CCLXXI. Endlich wird auch vor gut gehalten/ daß man das obgedachte Tormentum vigilae an ihnen practicire/ und sie zu keinen Schlaflasse/ biß sie bekennen.
Binsfeld, in tit. C. de Malef. Mathemat. Conclus. 15. in fin. p. 708.Damhoud. Prax. Crim. c. 37. n. 22.Brunneman. in Process. Crim. c. 8. m. 5. n. 70.
CCLXXII. Theils sagen auch/ man sol sonderlich die Hexen und Zauberer/ sobald sie gefangen worden/ ohne Verzug und gleich in der ersten Stun-
geschicket werde/ weil bey solcher Gelegenheit ihnen nicht allein viel solcher Verhärtungs-Mittel/ sondern auch gar Gifft beygebracht werden kan / sich dadurch hinzurichten/ und den Scharffrichter beym Leben nicht in die Hände zukommen.
Chartar. suprà, d. loco Ambrosin. c. 7. n. 7.Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 152. n. 69.Freudius Quaest. 316. n. 3.
CCLXVIII. Wie denn auch Theils Richter ihnen solche Speisen zurichten lassen / welche die Stärcke des Leibes nnd die Kräffte des Gemüthes schwächen/ üm den Schmertzen in der Marter desto eher zu erweichen/ welches doch von andern improbiret wird.
vid. Oldekop. tit. 4. Obs. Crim. 22. n. 8. & 9.
CCLXIX. Wenn der Judex mercket und warnimt/ daß die Delinquenten auf der Volter mit dem Maul heimlich pröpeln/ vorgebende/ sie betheten/ sol er sie stets anreden/ und fragen/ ihr Zauberisches Gemürmel und Teufelische Anruffung zu unterbrechen/ damit sie drin irre gemacht/ und nicht an einen Stück hin solche hersagen und zu Ende bringen können/ sondern auf dasjenige/ was man sie fraget / antworten müssen.
Chartar. & Ambrosin. dict. locis.Brunnemann, in Process. Crim. cap. 8. n. 70.Walburger, de Lamiis, c. 8. §. 12. pag. 108.
CCLXX. Man sol sie nicht immer in einen Gefängnis lassen/ sondern damit umwechseln/ wenn es die Gelelegenheit des Orthes zulässet. Auch bey der Volter zuweilen andere Daum-Schrauben/ Spanische Stifel und dergleichen nehmen.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. nunc videndum n. ult. in fin. Freudius, d. Quaest. 316. n. 4.
CCLXXI. Endlich wird auch vor gut gehalten/ daß man das obgedachte Tormentum vigilae an ihnen practicire/ und sie zu keinen Schlaflasse/ biß sie bekennen.
Binsfeld, in tit. C. de Malef. Mathemat. Conclus. 15. in fin. p. 708.Damhoud. Prax. Crim. c. 37. n. 22.Brunneman. in Process. Crim. c. 8. m. 5. n. 70.
CCLXXII. Theils sagen auch/ man sol sonderlich die Hexen und Zauberer/ sobald sie gefangen worden/ ohne Verzug und gleich in der ersten Stun-
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geschicket werde/ weil bey solcher Gelegenheit ihnen nicht allein viel solcher Verhärtungs-Mittel/ sondern auch gar Gifft beygebracht werden kan / sich dadurch hinzurichten/ und den Scharffrichter beym Leben nicht in die Hände zukommen.</p><l>Chartar. suprà, d. loco Ambrosin. c. 7. n. 7.</l><l>Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 152. n. 69.</l><l>Freudius Quaest. 316. n. 3.</l><p>CCLXVIII. Wie denn auch Theils Richter ihnen solche Speisen zurichten lassen / welche die Stärcke des Leibes nnd die Kräffte des Gemüthes schwächen/ üm den Schmertzen in der Marter desto eher zu erweichen/ welches doch von andern improbiret wird.</p><p>vid. Oldekop. tit. 4. Obs. Crim. 22. n. 8. & 9.</p><p>CCLXIX. Wenn der Judex mercket und warnimt/ daß die Delinquenten auf der Volter mit dem Maul heimlich pröpeln/ vorgebende/ sie betheten/ sol er sie stets anreden/ und fragen/ ihr Zauberisches Gemürmel und Teufelische Anruffung zu unterbrechen/ damit sie drin irre gemacht/ und nicht an einen Stück hin solche hersagen und zu Ende bringen können/ sondern auf dasjenige/ was man sie fraget / antworten müssen.</p><l>Chartar. & Ambrosin. dict. locis.</l><l>Brunnemann, in Process. Crim. cap. 8. n. 70.</l><l>Walburger, de Lamiis, c. 8. §. 12. pag. 108.</l><p>CCLXX. Man sol sie nicht immer in einen Gefängnis lassen/ sondern damit umwechseln/ wenn es die Gelelegenheit des Orthes zulässet. Auch bey der Volter zuweilen andere Daum-Schrauben/ Spanische Stifel und dergleichen nehmen.</p><p>Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. nunc videndum n. ult. in fin. Freudius, d. Quaest. 316. n. 4.</p><p>CCLXXI. Endlich wird auch vor gut gehalten/ daß man das obgedachte Tormentum vigilae an ihnen practicire/ und sie zu keinen Schlaflasse/ biß sie bekennen.</p><l>Binsfeld, in tit. C. de Malef. Mathemat. Conclus. 15. in fin. p. 708.</l><l>Damhoud. Prax. Crim. c. 37. n. 22.</l><l>Brunneman. in Process. Crim. c. 8. m. 5. n. 70.</l><p>CCLXXII. Theils sagen auch/ man sol sonderlich die Hexen und Zauberer/ sobald sie gefangen worden/ ohne Verzug und gleich in der ersten Stun-
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geschicket werde/ weil bey solcher Gelegenheit ihnen nicht allein viel solcher Verhärtungs-Mittel/ sondern auch gar Gifft beygebracht werden kan / sich dadurch hinzurichten/ und den Scharffrichter beym Leben nicht in die Hände zukommen.
Chartar. suprà, d. loco Ambrosin. c. 7. n. 7. Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 152. n. 69. Freudius Quaest. 316. n. 3. CCLXVIII. Wie denn auch Theils Richter ihnen solche Speisen zurichten lassen / welche die Stärcke des Leibes nnd die Kräffte des Gemüthes schwächen/ üm den Schmertzen in der Marter desto eher zu erweichen/ welches doch von andern improbiret wird.
vid. Oldekop. tit. 4. Obs. Crim. 22. n. 8. & 9.
CCLXIX. Wenn der Judex mercket und warnimt/ daß die Delinquenten auf der Volter mit dem Maul heimlich pröpeln/ vorgebende/ sie betheten/ sol er sie stets anreden/ und fragen/ ihr Zauberisches Gemürmel und Teufelische Anruffung zu unterbrechen/ damit sie drin irre gemacht/ und nicht an einen Stück hin solche hersagen und zu Ende bringen können/ sondern auf dasjenige/ was man sie fraget / antworten müssen.
Chartar. & Ambrosin. dict. locis. Brunnemann, in Process. Crim. cap. 8. n. 70. Walburger, de Lamiis, c. 8. §. 12. pag. 108. CCLXX. Man sol sie nicht immer in einen Gefängnis lassen/ sondern damit umwechseln/ wenn es die Gelelegenheit des Orthes zulässet. Auch bey der Volter zuweilen andere Daum-Schrauben/ Spanische Stifel und dergleichen nehmen.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. nunc videndum n. ult. in fin. Freudius, d. Quaest. 316. n. 4.
CCLXXI. Endlich wird auch vor gut gehalten/ daß man das obgedachte Tormentum vigilae an ihnen practicire/ und sie zu keinen Schlaflasse/ biß sie bekennen.
Binsfeld, in tit. C. de Malef. Mathemat. Conclus. 15. in fin. p. 708. Damhoud. Prax. Crim. c. 37. n. 22. Brunneman. in Process. Crim. c. 8. m. 5. n. 70. CCLXXII. Theils sagen auch/ man sol sonderlich die Hexen und Zauberer/ sobald sie gefangen worden/ ohne Verzug und gleich in der ersten Stun-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/385>, abgerufen am 24.11.2024.
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